14 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
er. JW. 16 683, OLG. 32 395 (Karlsruhe 1). Das Antragsrecht nach 3 6 Abs. 2
K#ch. ist auch jedem kriegsbeteilgten Gesellschafter für den Gesellschaftskonkurs zuzu-
billigen, da sonst nach dem Wegfall der Vertretungsbefugnis des Gesellschafters dessen
im Gegensatz zu denen der übrigen Gesellschafter stehende Interessen am Gesellschafts-
vermögen erheblich gefährdet werden könnten und der Zweck des Gesetzes gerade darin
besteht, solche Interessen tunlichst weitgehend und soweit nötig sogar unter Hintansetzung
gegenteiliger Interessen anderer zu schützen.
db) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 122; 2, 29.
e) Wenn der Gemeinschuldner eine juristische Person ist.
Deumer, Die Einwirkung der Kriegsteilnehmerschaft von Mitgliedern einer ein-
getragenen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaft auf den Konkurs dieser Genossenschaft,
Genosschl. 16 129. Die EG. ist eine juristische Person und als solche Gemeinschuldnerin.
Der Umstand, daß alle Genossen für die Verbindlichkeiten der EE. persönlich haften,
vermag ihren korporativen Charakter nicht zu beeinträchtigen und durch die mit der Kon-
kurseröffnung erfolgte Auflösung endigt sie subjektiv nicht etwa mit der Folge, daß nunmehr
alle Genossen Gemeinschuldner scien. Es besteht also mangels positiver Vorschrift
die Möglichkeit, daß im genossenschaftlichen Konkursverfahren durch die
vollstrecckare Berechnungserklärung (Fs 108, 109 Gen G.) auch gegen die
Kriegsteilnehmer Zwangsvollstreckungstitel erwirkt werden können; §5#5, 7
bieten keinen ausreichenden Schutz, § 5 schon deshab nicht, weil er die Mobiliar= und
Forderungsvollstreckung nicht ausschließt.
88.
Inhaltsübersicht.
I. Die Verjährung (Abs. 1) 1 132, III N. 2. Andere Frlisten 1 133, III 15.
II. Die Ausschlußfristen (Abs. 2) 1 132, 11I 15. s. Die Sinsrückstände in der JSwangsperstelge
1. Die Ausschlußfristen des öffentlichen Recht-“ rung 1 133.
1 132.
I. Die Derjährung (Abs. 1).
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 132.)
4. Kallec a. a. O. 163. F 8 gilt auch für die Gewerbegerichte und die Kaufmanns-
gerichte. ·
ö.Süßerundchdkiner,JW.16654,655ekörtemdieGefahrenderVer-
jährung nach Beendigung des Kriegsteilnehmerverhältnisses und die Verantwortlichkeit
des Rechtsanwalts. Wendriner schlägt eine VO. etwa folgenden Inhalts vor: Ist das
Verfahren auf Grund der Verordnung vom 4. August 1914 unterbrochen oder ausgesetzt
oder auf Grund des §247 Z3V O. oder der Verordnung vom 20. Januar 1916 ausgesetzt
worden, so beginnt vor Beendigung des Kriegszustandes eine Verjährung der im Streit
befangenen Ansprüche nicht zu laufen, solange nicht das Verfahren ausgenommen oder der
Aussetzungsbeschluß ausgehoben ist.
6. Gehrlein, JW. 16 955. Die Aufsähe von Süßer und Wendriner gehen von
einer salschen Voraussetzung aus. Die Unterbrechung und die Aussetzung enden nicht
mit Wegfall der Voraussetzungen des # 2, sondern ausschließlich
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Kriegsteil-
nehmer, und
3. im Falle der Kriegsteilnehmer die Aufnahme nicht innerhalb der in Abs. 2 54 4
gestedten Frist selbst betätigt und alsdann vom Gegner zur Aufnahme und zur Verhandlung
der Hauptsache gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes geladen wird,
) wenn er auf die Ladung zur Verhandlung erscheint, mit dem Zeitpunkte, in
welchem er den Wegfall des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses zugesteht, oder, wenn.