Bek. betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung v. 18. April 1916. 575
IV. Arbeiter- und Angestellteuversicherung.
I. Allgemeines.
a) Gesetz betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung vom
4. August 1914 (RGBl. 34).
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 811.
Hierzu die Bekanntmachungen über denselben Gegenstand
a. vom 4. Seplember 1914 (REl. 395) in Bd. 1, 812.
6. vom 12. August 1915 (Rel. 497) in Vd. 2, 305.
) Bekanntmachung, betr. die Wahlen nach der Neichsversicherungs-
ordnung. Vom 18. April 1916. (RGBl. 321.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
Der im §& 1 der Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsver-
sicherungsordnung, vom 12. August 1915 (Rl. S. 497) bestimmte Zeitpunkt, bis
zu welchem die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeit-
geber und der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungsträgern
sowie der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts und der Landes-
versicherungsämter längstens erstreckt worden ist, wird auf den 31. Dezember 1917
festgesetzt.
Begründung. (D. N. XI1 223.)
Nach der Bek., betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung, vom
2. August 10 15 (R Bl. 402) ist die Frist, innerhalb welcher die in der Reichsversiche-
rungsordnung vorgesehenen Wohlen durchzuführen sind, bis spätestens zum 31. De-
zember lo#lé verlängert. Diese Frist reicht nicht aus, da die in der Denkschrift und im
5. Nachtrag dargelegten Derhältnisse infolge der langen Daner des NKrieges zurzeit noch
unverändert fortdauern. Deshalb hat der Zundesrat auf Grund des #§ 5 des sog. Erm-.
die Wirksamkeit oben erwähnter BZek. vom 12. August to5 in der Weise ausgedehnt,
daß an die Stelle des 51. Dezember 1916 der 31. Dezember 19 17 tritt.
(Abschnitt b in Bd. 1, 812.)
c) Festsetzung der Ortslöhne (zu vgl. Bd. 1, 813; 2, 306).
Bekanntmachung, betr. Festsetzung der Ortslöhne.
Vom 3. Juli 1916. (RGl. 6568.)
Der Bundesrat hat ... solgende Verordnung erlassen:
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im ganzen Reiche
gilt & 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird bis zum Schlusse des
Kalenderjahrs verlängert, das dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige Krieg
beendet ist. "
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 17. 7.] in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 223.)
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Grtslöhne im ganzen Reiche
gilt C 151 Abs. 1 RDo#K), ist während des Krieges mehrfach verlängert worden, zuletzt
bis zum 31. Dezember lolé (zu ogl. Bek. vom 3. September lol und 10. Angust 1915,
RGBl. 14, 306, 15, 511). Die in der Denkschrift hierzu dargelegten außerordentlichen
Derhältnisse dauern noch an. Es fehlt auch jetzt noch an einer geeigneten Grundlage,
auf welcher die Ortslöhne für einen längeren Feitraum neu festgesetzt werden können.