578 F. Beschaffung u. Verleilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschug. Kriegswohlfahrtspflege ujw
8 3.
Keine hausge werbliche Krankenversicherung während des Krieges.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 1, 823; 7, 8 in Bd. 2, 307.)
9. Amtl N. 16 373, MfA#. 16 189 (RVW.). Von Hausgewerbetreibenden bescha
tigte Werkstattarbeiter sind nach dem Inkraftireten des Ges. v. 4. August 1914 geman
* 165 Abs. 1 Nr. 1 RO. regelmäßig bei der zuständigen Ortskrankenkasse versicher
10. MfAV. 16 503 (RVA.). Hausgewerbetreibende haben nach § 3 Abs. 1 Ges. rr.
4. August 1914 nicht das Recht, sich gemäß § 313 RVO. weiterzuversichern.
Tc) Bekanntmachung, betr. § 214 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
ordnung. Vom 14. Juni 1916. (Rl. 516.);
Der Bundesrat hat ... folgende Verordnung erlassen:
§s 1. Dem Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 214 Abs. 3 der Reichsver.
sicherungsordnung gill nicht gleich ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einberufun
zu Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm verbündetg
Macht verursacht ist. «
Dies gilt auch für die entsprechenden Bestimmungen in den Satzungen der
Ersatzkassen (5 503ff. der Reichsversicherungsordnung). «
ch Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschrift bedarf es für die Kassen
nicht.
8 2. Die Vorschrift des 51 tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Die Verjährungsfrist des § 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beginnt
frühestens mit dem Tage der Verkündung (16. 6.]. Für Krankheitsfälie mit höch-
stens einwöchiger, drei Monate vor dem Ve kündungstage wieder behobener Ar-
beitsunfähigkeit sind Kassenleistungen nicht zu gewähren.
Ansprüche über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieser
Verordnung schwebt, unterliegen deren Vorschriften. Ihre Nichtanwendung gilt,
soweit Revision nach § 1695 der Reichsversicherungsordnung zulässig ist, auch dann
als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte.
Sind Ansprüche, die nach den Vorschriften dieser Verordnung begründet sind,
nach dem 31. Juli 1914 rechtskräftig abgelehnt worden, so hat die Krantenkasse auf
Antrag des Berechtigten einen neuen Bescheid zu ertleilen.
Begründung. (D. N. IX 223.)
Machdem das Reichsversicherungsamt durch höchstinstanzliche Eutscheidung dem
§ 2 l#8 der Reichsversicherungsordnung die Auslegung gegeben hat, daß unter einem
Ausscheiden aus der assenmitgliedschaft „wegen Erwerbslosigkeit“ auch das Aus-
scheiden wegen Eintritts in den Deeresdienst zu verstehen sei, ist im Interesse der Kriegs-
teilnehmer eine Anderung des Abs. 5 des genannten Haragraphen erforderlich ge-
worden. Denn nach ihm fällt die den Erwerbslosen zustehende Vergünstigung einer
zeitweisen Fortwirkung ihrer Krankenversicherung über die Dauer der lassenmitglied-
schaft hinaus beim Aufenthalt im Auslande weg. Daraus ergab sich eine sachlich un-
berechtigte unterschiedliche Zehandlung der kriegsteilnehmer je nach dem rein zu-
fälligen Umstande, ob ihre Derletzung oder Erkrankung diesseits oder jenseits der deut-
schen Grenze eintrat. Deshalb ist in Ubereinstimmung mit einem Wunsche des Reichs-
tags auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes durch die Bek. vom
14. Juni 1916 ein Aufenthalt im Auslande, der durch Einberufung zu Uriegs-, Sani-
täts-- oder ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm verbündete Macht verursacht ist,
als einem Aufenthalt im Auslande im Sinne des §5 214 Abf. 3 a. a. O. nicht gleichstehend
erklärt worden. Aus Billigkeitsgründen ist dieser Maßnahme im allgemeinen rückwirkende
Kraft für die Seit seit Kriegsbeginn beigelegt worden.