Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

580 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspilege usm 
Ihr Wiedereintritt in die Mitgliedschaft gilt nicht als neuer Beitrilt. 
v s. Der Antrag ist nur binnen sechs Wochen nach der Rückkehr in die Heimar 
ulässig. 
Für Personen, die vor der Verkündung dieser Vorschrift zurückgekehrt sind 
beginnt die sechswöchige Frist mit dem Verkündungstage. Gewährte ihnen die 
Satzung ihrer Ersatzkasse für den Wiedereintritt unter sonst gleichen oder günstigeren 
Bedingungen bereits eine mindestens dreiwöchige Frist, so läuft für sie keine neue 
rist. 
-. 9.') Für den Wiedereintritt gilt §& 5 entsprechend. 
Der Antrag wirkt vom Eingang beim Vorstand der Ersatzkasse ab. 
§ 10. Soweit Satzungsbestimmungen einer Ersatzkasse diesen Vorschriften en, 
gegenstehen, haben sie den danach Berechtigten gegenüber keine Wirkung. Einer 
Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es nicht. 
Satzungsbestimmungen, die für die Versicherten günstiger sind, bleiben, vor- 
behaltlich der Vorschrift des 3 6, unberührt. « 
§11.HatdieSatzungeinerErfatztasseeineWartezeitfürLeistungenbestimmt 
foruhtwährenddetLeistungderDienfte(§1)derFriftenIauffürdicAngehökigUs 
des im Eingang des §& 2 bezeichneten Personenkreises. « 
ZitdieWattezeiteriüllhfobcdarfesnichtderZuriicklegungeinekncueankkk.. 
zeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit 
angerechnet. 
§ 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung I7.7.) in Kraft. 
Der Bundesrat bestimmt den Tag des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. IX 224.) 
Bei den reichsgesetzlichen Krankenkassen ist durch das Gesetz vom 4. August 1914 
(RGBl. 334) und & 1 der Bekanntmachung vom 28. Jannar 1915 (KG3l. 10) dafür 
Sorge getragen worden, daß den Mitgliedern durch die Leistung von Kriegs-, Sani- 
täts= und ähnlichen Diensten im gegenwärtigen Kriege keine Nachteile für ihre An- 
wartschaften aus der Nrankenversicherung entstehen. Dagegen fehlte es bisher an 
äbnlichen Vorschriften für die Ersatzkassen, soweit diese an Stelle der Krankenkassen als 
Träger der Krankenversicherung benutzt werden. Demgemäß bestanden noch die von 
den Satzungen vieler dieser Ersotzkassen getroffenen Bestimmungen zu Recht, wonach 
beim Eintritt in den Militärdienst die Mitgliedschaft erlischt, ruht oder doch nur zu be- 
schränkten Kosfsenleistungen, z. B. nur zum Bezuge von Sterbegeld, berechtigt. Auch 
das Recht zum Wiedereintritt in die Dersicherung nach Beendigung des lriegsdienstes 
war nicht in entsprechender Weise, wie bei den Krankenkassen, gewährleistet. Dieser 
Umstand schädigte nicht nur die am Kriege teilnehmenden Mitglieder, sondern bedrohte 
auch die Urankenkassen mit erheblichem Nachteil. Denn diese sind ihrerseits gezwungen, 
den betreffenden früheren Mitgliedern der Ersotzkassen mit ihrem infolge der Kriegs- 
teilnahme oft schwer erschütterten Gesundbeitszustande und der dadurch erhöhten Er- 
krankungsgefahr nach der Heimkehr die Aufnahme in die Dersicherung auch dann zu 
gewähren, wenn die Beiträge dieser Mitglieder vorher nur den Ersatzkassen zugute 
gekommen waren. 
Diese ücke der Gesetzgebung ist auf Grund des § 5 des sogenannten Ermäch- 
tigungsgesetzes durch die Zek. vom 5. Juli lols ausgefüllt worden. Es wird darin 
zunächst der hler in Betracht kommenden Gruppe von Ersatzkassenmitgliedern das 
Recht beigelegt, während der Dauer des Kriegsdienstes entgegen hindernden Satzungs- 
bestimmungen die Mitgliedschaft mit vollen Rechten fortzusetzen oder wieder außzu- 
nehmen. Für die Antragstellung ist eine Frift von drei Wochen nach dem Diensteintritt, 
sofern dieser aber bereits vor dem Inkrafktreten der Bekanntmachung, dem 7. Juli lolé, 
erfolgt war, von drei Monaten nach letzterem Tage vorgesehen. Sodann wird für die 
*) 9 Abs. 1 ist aufgehoben durch § 1 Bek. v. 16. November 1916, R l. 1279 (ej.
	        
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