Bel. üb. Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranlenversicherung v. 16. Nov. 1916. 581
zeit nach Beendigung des riegsdienstes und Rückkehr in die Heimat den ausgeschie-
denen Mitgliedern aller Ersatzkassen das Recht zur Wiederaufnahme der alten Ver-
icherung bei der Ersatzkasse ebenso gegeben, wie es ihnen gegenüber ihrer gesetzlichen
Krankenkosse zusteht. Die Frist für die Antragstellung läuft hier von der Rückkehr in
die Heimat an und beträgt sechs Wochen. Wer schon vor dem 7. Juli 19 16 zurückgekehrt
ist und nicht schon eine nach der Satzung seiner Ersatzkasse gegebene mindestens drei-
wöchige Frist hatte benntzen können, kann den Antrag binnen sechs Wochen nach dem
2. Juli stellen.
Für Erkrankungen, die bei der Antragstellung schon eingetreten sind, wird die
geistungspflicht der Uasse ebenso beschränkt, wie es nach § 1 der Bekanntmachung vom
v. Jannar 1915 der Fall ist.
Endlich übernimmt die neue Bekanntmachung für die Ersatzkassen auch die Dor-
schriften, die 3 2 des erwähnten Gesetzes vom 4. August 10 14 bei einer satzungsmäßig
vorgesehenen Wartezeit für Mehrleistungen der Krankenkasse zugunsten der Dersicherten
getroffen hat.
Literatur.
Hoffmann, Krankenversicherung und Kriegsteilnehmer, M#„A. 16 489 (Üübersich)).
— Derselbe, Kriegstellnehmer und Ersatzkassen. DJZ. 16 802 (desgl.). — Reifer,
Die BRVO. v. 5. Juli 1916, Ortskrankenkasse 16 569 (desgl.). — Schricker, Die
Krankenversicherung der Kriegsleilnehmer bei Ersatzkassen, Arb Versorg. 16 673.
e) Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften aus der
Krankenversicherung. Vom 16. November 1916. (Rl. 1279.)
Der Bundesrat hat ... solgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1. 5 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochen-
hilfe während des Krieges v. 26. Januar 1915 (Rl. 49) sowie 88 5, 9 Abs. 1 der
Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung bei Ersatzkassen, v. 5. Juli 1916
(AGl. 655) werden aufgehoben. " «
§2.BeiL·lstlvendungdes§214Abf.1unddes§313Abs.IderReichsverss
sicherungsordnung ist die Zeit militärischer, Sanitäts- und ähnlicher Dienste, die
während des gegenwärtigen Krieges dem Reiches oder einer ihm verbündeten Macht
geleistet worden sind, auf die Zeit vor dem Ausscheiden aus der Versicherung nicht
anzurechnen.
Das gleiche gilt für die Dauer der Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die
in die ersten sechs Wochen nach der Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat fällt.
§l 3. Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer Verkündung /17. 11.] in Krafst.
Begründung.
(Nordd Allg Zig. v. 19. Nov. 16, Nr. 321, 1. Ausg.) »
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. d. Mis. eine Bek. erlassen, welche
die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestehende Ungleichheit in der Behandlung
von HKriegsteilnehmern bei freiwilligem Wiedereintritt in die Dersicherung beseitigt.
Fortan haben sämtliche Kriegsteilnehmer auch für Krankheiten, die beim Wiedereintritt
in die Versicherung bereits bestanden, den Anspruch auf die Kassenleistungen. Weiterhin
sorgt die Zek. dafür, daß auch denjenigen Kriegsteilnehmern, die nach Rückkehr in die
hee imat zunächst wieder versicherungspflichtig arbeiten, dann aber bald aus der Der-
sicherung ausscheiden, kein Machteil aus der Kriegsdienstzeit erwächst, indem diese nicht
zu ihren ungunsten auf die in den 3§ 2 14 und 3515 der RD. vorgesehenen Seiträume
angesetzt werden soll. Schließlich berücksichtigt hierbei die Zek. auch den Umstand, daß
der Dersicherte vielleicht nicht sogleich nach der Rückkehr Arbelt findet. Sie bestimmt
deshalb, daß eine bis zu 6 Wochen unmittelbar nach der Rückkehr bemessene Seit, während
der kein Dersicherungsverhältnis besteht, ebensowenig zunngunsten des Kriegsteilnehmers
in Ansatz gebracht werden darf, wie die Feit des Kriegsdienstes selbst.