Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

— Außerkraftsetzg. v. Vorschr. d. Reichsversicherungsordn. üb. Unfallversicherung. 583 
In die Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung werden die bei Kriegsaus- 
bruch zurückgehaltenen feindlichen Staatsangehörigen schon im Hinblick auf die lange 
Wartezeit, die sie meist nicht erfüllen können, nach wie vor nicht einbezogen. Auch 
erschien es nicht angezeigt, den weiblichen Angehörigen feindlicher Staaten die Wohl- 
raten der Kriegswochenhilfe zuzusprechen, dic ihren Grund lediglich in der Sicherung 
und Kräftigung des durch die Kriegsverluste gefährdeten Trachwuchses hat. 
Die neue D. tritt am 20. Movember d. J. in Kraft. Sie gilt nicht nur für die 
russisch-polnischen Arbeiter, sondern für die Angehörigen aller feindlichen Staaten, 
die schon bei Kriegsbeginn in Deutschland beschäftigt waren. Dabei ist unter „Triegs= 
beainn“ der Beginn des Krieges je mit demjenigen Staate zu verstehen, welchem der 
zeschäftigte angehört, da für ihn dieser Feitpunkt auch für den Beginn der ihm auf- 
erlegten Freiheitsbeschränkungen maßgebend ist. 
3. Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Der Bericht sin Vd. 1, 826ff.; 2, 307U ist ergän zt durch Mitteilungen in DN. VIII 112, 
1X 2535. 
(Abschnitt a bis c in Bd. 1, 825ff.) 
d) Bekanntmachung, betr. Außerkraftsetzung von Vorschriften der 
Neichsversicherungsordnung über Unfallversicherung. Vom 14. Juni 
1916. (R#l. 515.) 
Der Bundesrat .. hat folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Die Vorschrift im § 596 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung über den 
Ausschluß des Anspruchs auf Unfallrente für Hinterbliebene eines Ausländers, 
die sich zur Zeit des Unfalls nicht gewöhnlich im Inland aufhalten, und die ent- 
sprechende Vorschrift im §3 950 werden zugunsten von Hinterbliebenen solcher Aus- 
länder, welche vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren letzten gewöhnlichen Auf- 
enthalt im gegenwärligen Gebiele des Generalgouvernements Warschau oder der 
k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Rentenansprüche auf Grund 
von Unfällen aus der Zeit seit dem 1. Mai 1910 für die Fälle außer Kraft gesetzt, in 
denen die Hinterbliebenen zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets hatten. 
§ 2. Die Vorschrift im § 615 Abs. 1 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung 
über das Ruhen der Unsallrenten von Ausländern, solange sie sich freiwillig ge- 
wöhnlich im Ausland aufhalten, und die entsprechende Vorschrift im §& 955 werden 
zugunsten von Ausländern, die vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren letzten ge- 
wöhnlichen Aufenthalt im gegenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements 
Warschau oder der k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Renten- 
ansprüche auf Grund von Unfällen aus der Zeit seit dem 1. Mai 1916 für die Dauer 
ihres gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets außer 
Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Rentenansprüche von Hinterbliebenen dieser Aus- 
länder aus solchen Unfällen für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der Hinter- 
bliebenen innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets. 
# 3. Das Rentenbezugsrecht nach § 2hängt davon ab, daß der Rentenberechtigte, 
solange er sich in dem bezeichneten russischen Gebiet aufhält, die Ausführungsbe- 
stimmungen befolgt, die das Reichsversicherungsamt auf Grund des § 615 Abs. 1 
Ziffer 2 der Reichsversicherungsordnung über Mitteilung des Aufenthalts und über 
Vorstellung bei einer deulschen Behörde für Inländer, die sich im Ausland aufhalten, 
getrossen hat oder noch trifft. 
8s 4. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auch auf weitere 
unter deutscher oder österreichisch-ungarischer Verwaltung stehende Gebiete feind- 
licher Staaten entsprechend für anwendbar erklären.
	        
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