586 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschupz. Kriegswohlfahrtspflegeuso
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündun
dieser Verordnung 113. 5.7 schwebt, unterliegen deren Vorschriften. Ihre Nichs
anwendung gilt auch dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsam:
sie noch nichl anwenden konnte. am.
Sind Ansprüche nach dem 31. Juli 1914 abgelehnt worden, so hat sie die Ver
sicherungsanstalt, soweit nicht Abs. 2 Platz greift, nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zu prüfen. Führt diese Prüfung zu einem dem Berechtigten günsiigeren
Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Beschei
zu erteilen.
Begründung. (D. N. IX 226.)
Eine auf Grund des § 5 des sogenannten Erm . ergangene Bek. vom 12. Ma:
1916 will, zum Teil gemäß Wünschen des Reichstags (Seite 6440, 649B, C, *
der Sten B., Sitzung vom 15. Jannar 1916), Kindernisse aus dem Wege räumen, welche
der Derwirklichung von Ansprüchen aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche:
rung infolge von Kriegsumständen entgegenstehen oder entgegenstehen könnten.
Nach § 1300 der Reichsversicherungsordnung verfällt der Anspruch auf Witwen-
geld mit dem Ablauf eines Jahres seit dem Tode des versicherten Ehemannes. Wenn
der Tod eines zunächst nur vermißten Kriegsteilnehmers nachträglich für einen weit,
insbesondere einen über ein Jahr vor dem Antrage zurückliegenden Seitpunkt festge-
stellt, wenn im Falle der Todeserklärung oder unter Anwendung der §5 1265, 1200
der Reichsversicherungsordnungz der Tod cuf einen längst verflossenen Tag angenom=
men wird, entstehen Sweifel, ob die Jahresfrist etwa von dem nunmellr festgestellten
oder unterstellten Seitpunkte des Todes gerechnet werden muß, so daß die Frist bereits
ganz oder zu einem großen CTeile verstrichen sein würde, wenn der Anspruch erhoben
wird.
Lant 3 1265 a. a. G. wird keine Rente länger als auf ein Jahr rückwärts, vom
Eingange des Antrages gerechnet, gewährt, sofern nicht der Berechtigte durch Der-
hältnisse, die außerhalb seines Willens liegen, verhindert worden ist, den Antrag recht-
zeitio zu stellen. In Fällen des Dermißtseins ist es an sich möglich, Witwen= oder
Waisenrente schon innerbalb eines Jahres nach dem letzten Lebenszeichen für den Fall
des Todes zu beantragen, womit eine Derkürzung des Anspruchs gemäß § 1253 aus-
geschlossen wäre. Wird also der Antrag, weil noch auf Rückkehr ehofft wird, weiter
binausgeschoben, so könnte vielleicht bezweifelt werden, ob der Rentenberechtigte sich
auf eine Verbinderung durch Derhältnisse, die außerholb seines Willens liegen, zu be-
rufen in der Lage ist. Die Hinterbliebenen zur Dermeidung eines Rechtsverlustes auf
den Weg einer baldigen Antragstellung, bevor noch der Tod mit einiger Sicherbeit
anzunehmen ist, zu verweisen, wäre indessen bedenklich.
In den 35 1, 2 Abs. 1 der Bekamntmachung wird klargestellt, daß den Hinter-
bliebenen durch Tichterbebung eines der erwähnten Ansprüche während des Schwebe-
zustandes ein Nachteil nicht erwachsen soll. Dies wird dadurch erreicht, daß bis zu einem
bestimmten Seitpunkt einmal ein Derhindertsein im Sinne des #& 1253 anerkannt, und
daß ferner der Beginn der Ausschlußfrist des § 1300 auf den gleichen Seitpunkt ver-
legt wird. Dieser Seitwunkt ist der Schluß des Kalenderjahres, das dem Jahre folgat,
in dem der lrieg beendet ist, es sei denn, daß vorher entweder der Cod in das Sierbe-
register eingetragen oder der Dermißte gerichtlich für tot erklärt wird. In diesen let-
teren Källen ist der Tag der Eintragung oder der Tag des Urteils maßgebend.
Hinsichtlich der Umschreibung des MHreises der zu berücksichtigenden Hersonen
schließt sich der 5 1 der Zekanntmachung an den der Zekanntmachung über die Todes-
erblärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916 (RGBl. 296) an.
Nenerdings hat sich gezeigt, daß die durch den Krieg herbeigeführte Ungewißheit
über Leben und Sterben Versicherter oder auch aus einer Versicherung mittelbar Be-
rechtigter noch in anderer Weise zu einer unbilligen Derkürzung von Ansprüchen führen