Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

588 F. Beschaffung u. Verieilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfa hrispflege usw 
83. 
1. Brunn a. a. O. 422. Es genügt, wenn die häusliche Gemeinschaft bestand, bis 
der Versicherte die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer erlangte (Amtl N. 15 432). 5 
2. Brunn a. a. O. 422. Eine Verhinderung durch Kriegsverhälinisse läßt sich dann 
nicht annehmen, wenn der Versicherte verwundet in ein deutsches Lazarett gebracht z 
mnd dort verstirbt, bevor er einen Rentenantrag gestellt hat. In diesem Falle bestand a 
für ihn die Möglichkeit, den Antrag schriftlich bei dem zuständigen Versicherungsamt ## 
stellen oder eine andere Person damit zu beauftragen. "6# 
t) Bekanntmachung über die Anrechnung von MWilitärdienstzeiten 
und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung. Vom 23. Dezember 1915. (Rl. 815, 
Wortlaut in Bd. 2, 308. . 
Begründung. (D. N. VIII 107.) 
» DurchdenKriegnndfeineBegleitcrschcinungenistdicordnungsmäßigeskk 
tragsentrichtung zur Invaliden= und Binterbliebenenversicherung in weitem Umfang 
vestört oder unmöglich gemacht worden, so daß unerachtet der für das Nachentrichten 
von Beiträgen geltenden Fristen von zwei, ausnahmsweise vier Jahren bei der pflich-. 
versicherung und von einem Jahbre bei der freiwilligen Dersicherung (F# 1422, 131= 
-RDO. ) zahlreiche Anwartschaften gefährdet sind und noch in steigendem Maße ge- 
fährdet werden je länger der Krieg dauert. Auf die Notwendigkeit, die damit durch 
höhere Gewalt oder doch in schwer abzuwendender Weise für zahlreiche versichert- 
eingetretenen Nachteile wieder zu beseitigen und weiter drohenden Schädigungen vor- 
zubeugen, ist bereits ous Reichstagskreisen, von wirtschaftlichen Derbänden und aueb 
von einzelnen Dersicherten hingewiesen worden. Eine neue Anregung für Vorschläge 
nach dieser Richtung gob die Zekanntmachung, betreffend die Angestelltenversicherung 
während des lrieges, vom 26. Angust 190 15 (Resl. 53517). 
Dem hervorgetretenen Bedürfnisse ist durch die auf Grund des & 3 des soge- 
nannten Ermächtigungsgesetzes ergangene Zek. vom 25. Dezember Jols Rechnung 
Jetragen worden. 
Die vorerwähnten Anregungen bezogen sich meist allein oder in erster Reibe 
auf Kriegsteilnehmer. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß nach & 126 1 Ar. 
der Reichsversicherungsordnung die gemäß # 1305 daselbst anrechnungsfähigen mili- 
tärischen Dienstleistungen auch zur Erheltung der Anwartschaft dienen. Somit kann 
ein Kriegsteilnehmer, der seine versicherungspflichtige Arbeit infolge seiner Einbern-= 
fung oder seines freiwilligen Eintritts unterbrochen hat, durch die pflichtmäßig oder 
freiwillig geleisteten Nriegsdienste seiner Anwartschaft nicht verlustig geben; die ent- 
sprechenden Wochen zählen sogar bei der Berechnung der Renten abweichend von 
dem Dersicherungsgesetze für Angestellte — kraft Gesetzes wie Beitragswochen (der 
Lohnklasse II). Aber die Anrechnung findet freilich nach § 1393 Abs. 2 nur zugunsten 
ron Dersicherten statt, „die vorher berufsmäßig nicht nur vorübergehend versicherungs- 
pflichtig beschäftigt gewesen sind“. Der Kriegsdienst gefährdet also im Hinblick anf 
die #&# 1280, 1282 der Reichsversicherungsordnung die Anwartschaften derjenigen Her- 
sonen, die vorher nicht berufsmäßig oder nur vorübergehend versicherungspklichtige 
Arbeit verrichtet hatten, insbesondere auch, soweit von ihnen die freiwillige Versiche- 
rung in der Form der Selbstversicherung, der fortgesetzten Selbstversicherung oder 
Weiterversicherung betätigt worden war. Man kann von diesen Hersonen nicht erwarten, 
daß sie während der Wechselfälle des Kriegsdienstes für die rechtzeitige Entrichtung 
freiwilliger Beiträge sorgen. Ein Rechtsverlust infolge der Teilnahme an der Per- 
teidigung des Vaterlandes würde sicherlich in weiten Kreisen als Unbilligkeit empfunden
	        
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