592 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Kriegswoh Ifahrkspßiege uj
w.
welcher eingezogen war und von der Militärbehörde zut Wiederaufnahme seiner Tätial,
beurlaubt ist, ist versicherungspflichtig nach dem Angest VG., da auf ihn weder * 10 Sater
dies. Ges. noch die VO. v. 26. August 1915 Anwendung findet. " t.
7. MjAV. 16 622 (RA.). Ein Kriegsteilnehmer, der auf Neklamalion seiner Arbei:
geberin beurlaubt ist und wie vor seiner Einziehung zum Kriegsdienst die Täligkeit 98
Prokuristen bei der Arbeitgeberin ausübt, ist versicherungspflichlig, da er die Känlane
als Prokurist nicht „im Dienst“ ausübt. Er ist auch nicht von der Beitragspflicht bei eit
da die Leistung seiner Dienste bei der Arbeitgeberin nicht als „Kriegs- oder ini
Dienst“ angesehen werden kann. *i*
8 4.
Dittmann, Rückerstaltung der Beiträge zur Angestelltenversicherung an Krien
teilnehmer, Z Vers Wiss. 16 98, wendet sich gegen die Milteilung des Direkloriume 5
RfA. v. 1. Sept. 1915 (Angest V. 15 168), wonach die Beiträge erst nach Veendigunn
der Kriegsdienstleistung, in der Regel also nach Ablauf des Krieges zurkckerstattet werden
sollen.
5 5.
M'W V. 16 316 (RfA.) Soweit 58 15 ABG. in Betracht kommt, ist die Anrechnungs.
fähigkeit von Kriegsdiensten davon abhängig, daß der K. bereits ein freiwillig Versicherter
ist, daß er also die Versicherung tatsächlich bereits freiwillig fortgesetzt hat oder (mit Rüchicht
auf § 201 Satz 1), daß er wenigstens seine Absicht, die Versicherung freiwillig fortzusetzen,
der fA. zu erkennen gegeben hal. Daß die sachlichen Voraussetzungen für die Verechtigung
zur freiwilligen Weiterversicherung vorliegen, genügt nicht. *
5 7.
MfAV. 16 316 (RfA.). 5 7 findet auf cinen internierten feindlichen Staalsange.
hörigen keine Anwendung.
d) Bekanntmachung, betr. die Durchführung des § 392 Abs. J Nr. 3
des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger
Kriegsteilnehmer. Vom 14. Juni 1916. (RG#l. 517.)
Der Bundesrat hat . . folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Ist nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte durch
einen Vertrag zwischen dem Versicherten und der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte ein Teil der dem Versicherten zustehenden Versicherungsausprüche gegen
die Lebensversicherungsunternehmung an die Reichsversicherungsanstalt für Ange-
stellte abgetreten worden, so gehen die Rechte der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte aus einem solchen Vertrag auf Antrag des Versicherten wieder auf ihn
über, wenn er v
1. im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm ver-
bündeten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste
geleistet hat, —
2. infolge des Krieges berufsunfähig (8 25 des Versicherungsgesetzes jür
Angestellte) geworden ist oder noch wird, und
3. der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die von ihr nach § 392 Abs. 3
des Versicherungsgesetzes für Angestellte an die Lebensversicherungsunter-
nehmung weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3 ½ vom Hundert Zinsen und
Zinseszinsen erstattet hat.
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat der Lebensversicherungs-
unternehmung den Ubergang der Ansprüche auf den Versicherten anzuzeigen. Ist
die Anzeige der Lebensversicherungsunternehmung zugegangen, so muß dieser gegen-
über die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte den Übergang gegen sich gelten
lassen, auch wenn er nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.