Bel. betr. Erstatlung v. Beitr. z. Angestelltenversicherung an berussunf. Kriegeteiln. 595
Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt oder in die
Gewalt des Feindes geraten sind.
weiter konnte auch abgesehen von den erwähnten Fällen nach dem geltenden
Recht die vorschrift des 8 396 Sotz 5 dann ungünstig wirken, wenn die Berechtigten
(die Witwen oder die Waisen) infolge der Kriegsverhältnisse, insbesondere infolge von
Maßnahmen feindlicher Staaten — z. B. Gefangensetzung im feindlichen Ausland,
perschleppung aus der Heimat, Aussperrung vom Inland — gehindert werden, einen
Intrag bei einer deutschen Behörde zu stellen, selbst wenn sie von dem Tode ihres Ehe-
mannes oder Daters Uenntnis erhalten haben. KFür solche Fälle schafft § 2 der neuen
Bekanntmachung Abbilfe.
§3 der Bekanntmachung sieht vor, daß die Reichsversicherungsanste lt für Ange-
stellie auf die Rückforderung gezahlter Beiträge verzichten kann, wenn sich später her-
ausstellt, daß ein Dersicherter, der als verschollen gelt, noch am Leben ist.
Den neuen Sestimmungen ist durch § 4 der BZekanntmachung rückwirkende Kraft
beigelegt, um ihre Wohltaten auch auf ältere Källe auszudehnen, in denen Erstattungs-
ansprüche wegen Dersänmung der Frist bereits rechtskräftig abgelehnt sein sollten.
§s 1.
Laß, MfAV. 16 339. Die VO. kommt auch den Hinierbliebenen von solchen An-
gestellten zugute, welche infolge der Kriegsverhältnisse verschleppt oder im Ausland an
unbekanntem Orte festgehalten werden, auch wenn sie nicht Angehörige der bewaffneten
Machl gewesen sind.
8 2.
Laß, MfA##. 16 339. Der Ausdruck „Kriegsverhältnisse“ in § 2 ermöglicht es, in
der Auslegung der Bestimmung nicht zu engherzig zu verfahren. Dies gilt namentlich für
solche Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich um eine eigentliche Maßnahme eines
seindlichen Staates handelt.
g) Bekanntmachung, betr. Erstattung von Beiträgen zur Angestellten-
versicherung an berufsunfähige Kriegsteilnehmer. Vom 26. Mai
1916. (R#l. 425.)
Der Bundesrat hat ... folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Den bei der Versicherungsanstalt für Angestellte Versicherten, die im
gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm verbündeten
oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet haben
und infolge ihrer Teilnahme am Kriege dauernd berufsunfähig ( 25 Abs. 1 des
VBersicherungsgesetzes für Angestellte) geworden sind oder werden, ist auf ihren
Antrag die Hälfte der für sie an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ent-
richteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Bei freiwilliger Versicherung werden drei
Liertel der eingezahlten Beiträge erstattet.
§s 2. Der Anspruch auf Beitragserstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb
eines Jahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt jedoch nicht vor Schluß desjenigen Kalenderjahrs zu laufen, in welchem
der Krieg beendet ist.
#§ 3. Für das Berfahren gelten die §#5229ff. des Versicherungsgesetzes für
Angestellte.
Die Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidungen der
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesundheits-
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den Krieg
herbeigeführt anzusehen ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
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