Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

596 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspsiege usw 
Begründung. (D. N. IX 229.) 
Nach § 206 des Versicherungsgesetzes für Angestellte dürfen freiwillige Beiträ 
für Angestellte nach Eintritt deren Berufsunfähigkeit (8 25) nicht mehr entrichtet werden- 
Danach verlieren die MKriegsteilnehmer, die infolge einer HKriegsbeschädigung berufs- 
unfähig geworden sind, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Angestelltenversschernna. 
wenn sie nicht etwa nach § 395 die Wortezeit zum Bezuge der Leistungen durch Ein. 
zahlung der Hrämienreserve erfüllt haben sollten. Für den Regelfall ist die gesehlich 
vorgeschriebene Wartezeit, die beim Ruhegeld für männliche Versicherte mindeßene 
120 Beitragsmonate beträgt (§# 48), noch für keinen der versicherten Angefeellten er 
füllt, da das Gesetz erst am 1. Januar 1913 in Kraft getreten ist. Erst beim Ableben 
des Dersicherten steht der Witwe oder den hinterlassenen Kindern unter 18 Jabren 
ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Dersicherten eingezahlten Veiträge 
zu, wenn der Dersicherungsfall innerhalb der ersten 15 Jahre nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes eintritt (# 308). 
Es sind deshalb aus Hreisen der Beteiligten Wünsche hervorgetreten, es möchte 
die Rechtslage der berufsunfähig gewordenen klriegsteilnehmer dadurch verbessert 
werden, daß ihnen in Anlehnung an die Vorschrift des § 308 nach Feststelluna ibrer 
Berufsunfähigkeit ein Teil der gezahlten Beiträge zurückerstattet wird. Diesen Wãnschen 
hat der Bundesrat auf Grund der z 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes dnrch 
die Bek. vom 26. Mai 1916 entsprochen. « 
Literatur. 
Dersch, Einige Fragen zur Beitragserstattung nach 9 398 AMVG., MiMV. 16 597 fl. — 
Laß, Neue Bundesratsverordnungen zur Angestelltenversicherung, Ms#V. 16 392 f. 
1. Laß a. a. O. 394. Hat der Versicherte von dem Erstattungsanspruch Gebrauch ge- 
macht, so ist er dadurch mit seinen Rechten aus der Versicherung vollständig abgefunden: 
zustimmend Dersch a. O. 603. « 
2.Dericha.a.O.603.AuchbcispåtetetwawiedereintkctcndcrBerufsfähigkcit 
und Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit kann die andere Hälfte der 
Pflichtbeiträge (das restliche Viertel freiwilliger Beiträge), bezüglich deren die Anwarl- 
schaft an sich durch Eintritt des Versicherungsfalls vor dem Erlöschen bewahrl bleibt, 
nicht als geleisteter Beitrag wieder in Ansatz kommen. Für 5 398 AVG folgt hieraus, daß 
die Hinterbliebenen, wenn der Versicherte von dem Erstattungsrecht Gebrauch gemacht 
hat, keinen Erstattungsanspruch bezüglich des Restes haben. 
h) Bekanntmachung über Versicherungepflicht von Angestellten für 
Beschäftigungen während des Krieges. Vom 30. September 1916. 
(Rl. 1097.) 
Der Bundesrat hat .. . folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Personen, die vor dem gegenwärtigen Kriege eine an sich nach dem Ver- 
sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt 
haben und auch nach Beendigung des Krieges voraussichtlich nicht ausüben werden, 
sind hinsichtlich einer nur für die Dauer des Kriegszustandes angenommenen, an 
sich versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht versicherungspflichtig nach dem 
Versicherungsgesetze für Angestellte. . 
Sind jedoch für die Dauer der an sich versicherungspflichtigen Besschäfligung 
Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet, so dürfen die Leistungen der An- 
gestelltenversicherung nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, daß die Beiträge zu 
Unrecht entrichtet seien. 
§ 2. Die Wirkung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung tritt nicht ein, wenn der 
Beschäftigte binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei
	        
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