596 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspsiege usw
Begründung. (D. N. IX 229.)
Nach § 206 des Versicherungsgesetzes für Angestellte dürfen freiwillige Beiträ
für Angestellte nach Eintritt deren Berufsunfähigkeit (8 25) nicht mehr entrichtet werden-
Danach verlieren die MKriegsteilnehmer, die infolge einer HKriegsbeschädigung berufs-
unfähig geworden sind, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Angestelltenversschernna.
wenn sie nicht etwa nach § 395 die Wortezeit zum Bezuge der Leistungen durch Ein.
zahlung der Hrämienreserve erfüllt haben sollten. Für den Regelfall ist die gesehlich
vorgeschriebene Wartezeit, die beim Ruhegeld für männliche Versicherte mindeßene
120 Beitragsmonate beträgt (§# 48), noch für keinen der versicherten Angefeellten er
füllt, da das Gesetz erst am 1. Januar 1913 in Kraft getreten ist. Erst beim Ableben
des Dersicherten steht der Witwe oder den hinterlassenen Kindern unter 18 Jabren
ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Dersicherten eingezahlten Veiträge
zu, wenn der Dersicherungsfall innerhalb der ersten 15 Jahre nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes eintritt (# 308).
Es sind deshalb aus Hreisen der Beteiligten Wünsche hervorgetreten, es möchte
die Rechtslage der berufsunfähig gewordenen klriegsteilnehmer dadurch verbessert
werden, daß ihnen in Anlehnung an die Vorschrift des § 308 nach Feststelluna ibrer
Berufsunfähigkeit ein Teil der gezahlten Beiträge zurückerstattet wird. Diesen Wãnschen
hat der Bundesrat auf Grund der z 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes dnrch
die Bek. vom 26. Mai 1916 entsprochen. «
Literatur.
Dersch, Einige Fragen zur Beitragserstattung nach 9 398 AMVG., MiMV. 16 597 fl. —
Laß, Neue Bundesratsverordnungen zur Angestelltenversicherung, Ms#V. 16 392 f.
1. Laß a. a. O. 394. Hat der Versicherte von dem Erstattungsanspruch Gebrauch ge-
macht, so ist er dadurch mit seinen Rechten aus der Versicherung vollständig abgefunden:
zustimmend Dersch a. O. 603. «
2.Dericha.a.O.603.AuchbcispåtetetwawiedereintkctcndcrBerufsfähigkcit
und Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit kann die andere Hälfte der
Pflichtbeiträge (das restliche Viertel freiwilliger Beiträge), bezüglich deren die Anwarl-
schaft an sich durch Eintritt des Versicherungsfalls vor dem Erlöschen bewahrl bleibt,
nicht als geleisteter Beitrag wieder in Ansatz kommen. Für 5 398 AVG folgt hieraus, daß
die Hinterbliebenen, wenn der Versicherte von dem Erstattungsrecht Gebrauch gemacht
hat, keinen Erstattungsanspruch bezüglich des Restes haben.
h) Bekanntmachung über Versicherungepflicht von Angestellten für
Beschäftigungen während des Krieges. Vom 30. September 1916.
(Rl. 1097.)
Der Bundesrat hat .. . folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Personen, die vor dem gegenwärtigen Kriege eine an sich nach dem Ver-
sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt
haben und auch nach Beendigung des Krieges voraussichtlich nicht ausüben werden,
sind hinsichtlich einer nur für die Dauer des Kriegszustandes angenommenen, an
sich versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht versicherungspflichtig nach dem
Versicherungsgesetze für Angestellte. .
Sind jedoch für die Dauer der an sich versicherungspflichtigen Besschäfligung
Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet, so dürfen die Leistungen der An-
gestelltenversicherung nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, daß die Beiträge zu
Unrecht entrichtet seien.
§ 2. Die Wirkung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung tritt nicht ein, wenn der
Beschäftigte binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei