Bel. betr. d. Aussũhrung d. LT d. Versicherungsges. s. Angestellte v. 4. Mai 1916. 597
äterem Beginne des Versicherungsverhältnisses binnen einem Monat von diesem
zeitpunkt an seinen entgegenstehenden Willen gegenüber dem Direktorium oder
Zuem anderen Organe der Reichsversicherungsanstalt erklärt. Diese Willenserklä-
umg wirkt jedoch nicht auf die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurück.
r Ersatzkassenmitglieder haben die Willenserklärung innerhalb der Frist bei der
Ersatzkasse abzugeben. . .» «·
83. Srreitigkeiten über die Versicherungspflicht, über welche das Verfahren
am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung schwebt, werden nach den Bestim-
mungen dieser Verordnung entschieden. .
Nvor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung die Versicherungs-
pflicht einer nach dieser Verordnung versicherungsfreien Person durch rechtskräftige
Entscheidung festgestellt worden, so wird diese Feststellung auf Antrag des Ver-
sicherten ausgehoben und eine neue Entscheidung erlassen. Der Antrag ist binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stelle einzulegen,
welche die rechtskräftige Entscheidung erlassen hat. Diese Stelle hat auch die neue
Entscheidung zu erlassen. Für das Verfahren gelten die F§ 210ff. des Versicherungs-
gesehes für Angestellte entsprechend. .
#s 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 12. 10.] und mit
Wirkung von Kriegsbeginn an in Kraft.
Begründung.
(Nord Allg 31g. v. 30. Sept. 1916, Nr. 271, 1. Ausg.)
Der Zundesrat hat in der Sitzung vom 28. September 1016 eine VDerordnung
über die Dersicherungspflicht von Angestellten für Zeschäftigungen während des Krieges
erlassen. Mach der neuen Derordnung sind Hersonen, die eine an sich versicherungspflich-
tige Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach nur während des Krieges ausüben — eine
solche vorher nicht ausübten und nachher vermntlich nicht mehr ausüben werden —
nicht versicherungspflichtig nach dem Angestelltenversicherungsgesetz. Doch dürfen,
wenn Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Dauer der an sich versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung von solchen Hersonen tatsächlich entrichtet sind, die LKeistungen
der Angestelltenversicherung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Zeiträge zu
Unrecht entrichtet selen. Hierdurch soll einer nachträglichen Schädigung von Hersonen,
die, ohne dazu genötigt zu sein, die verhältnismäßig hohen Beiträge zur Angestellten-
versicherung entrichtet haben, vorgebengt werden. Auch das heilverfahren gehört zu
solchen Leistungen der Angestelltenversicherung. Da die Frage, ob eine Herson nach
Kriegsende ihre versicherungspflichtige Täügkeit voraussichtlich fortsetzen wird, nicht
selten schwer zu beantworten ist, so macht die Derordnung für eine Frist von einem
Monat nach ihrem Inkrafttreten oder nach dem Beginn des Beschäftigungsverbält=
nisses ihre Wirksamkeit von einer Erklärung des Angestellien gegenüber der Reichsver-
sicherungsanstalt abhängig. Bereits früher getroffene rechtskräftige Entscheidungen,
die im Gegensatz zu dieser Derordnung die FKrage der Dersicherungspflicht eines An-
gestellten bejaht haben, werden, auf fristmäßigen Antrag des Dersicherten bei der in
Betracht kommenden Stelle, aufgehoben. Die Derordnung soll auch zugunsten der
vor ihrer Derkündung während des Krieges in ein Angestelltenverhältnis getretenen
Dersonen Anwendung finden. Sie enthält deshalb rückwirkende Kraft bis zum Kriegs-
beginn.
i) Bekanntmachung, betr. die Ausführung des §& 8 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte. Vom 4. Mai 1916. (Rhl. 364.)
Auf Grund des & 8 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs-Gesetzbl.
1911 S. 989) hat der Bundesrat bestimmt:
Die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 8 des Versicherungs-