Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Fürsorge für Kriegsinvaliden. 603 
losen Kriegsbeschädigten schlechthin zuteil werden, ohne daß eine besondere 
Fürsorgemaßnabme damit Hand in Hand geht. Ubrigens ist die Heeres- 
verwaltung bereit, für die aus Anlaß des Krieges mit Rente und Kriegs- 
zulage versorgten Personen, wenn es ihnen bei ihrem Körperzustande trotz 
eifrigster eigener Bemühungen und trotz Eingreifens der Kriegsfürsorge- 
stellen nicht gelingen sollte, ihr früheres Arbeitseinkommen auch nur annä- 
hernd zu erreichen, zur Ausgleichung von Härten mit baren Beihilfen ein- 
zutreten. Die Anträge sind von den Rentenempfängern selbst bei dem Be- 
zirksseldwebel zu stellen. 
Zu diesen allgemeinen Grundsätzen treten noch folgende Einzelpunkte hinzu. 
a) Von der Mehrzahl der Fürsorgeorganisationen werden besondere Zeit- 
schristen für die Kriegsinvalidenfürsorge herausgegeben. Es soll hier 
nicht erörtert werden, inwieweit die dadurch hervorgerufenen Kosten mit 
dem entstehenden Nutzen sich im Einklang befinden. Insoweit diese 
Zeitschriften einen allgemeineren und über den Bereich der betreffenden 
Fürsorgeorganisationen hinausgehenden Zweck verfolgen, kann von 
uns ein Bedürfnis zur Herausgabe so vieler einzelner Zeitungen nicht 
anerkannt werden. Wenn andererseits ihr Inhalt die heimatlichen Ver- 
hältnisse des Fürsorgebezirks mehr in den Vordergrund rückt, erscheint 
die Verwendung der Reichsmittel im Hinblick auf die Beschränkung des 
raumlichen Wirkungskreises nicht angebracht. Es kann sich daher lediglich 
darum handeln, daß die Reichsmittel für die Herausgabe von Zeitschriften 
insoweit eine anteilige Verwendung finden, als anerkannt werden kann, 
daß ungeachtet ihrer Beschränkung auf einen engeren Bezirk doch ein 
wichtiger Teil der allgemeinen Fürsorgearbeit von ihnen geleistet wird. 
Dies wird z. B. dort der Fall sein, wo sie der Arbeitsvermittlung dienst- 
bar gemacht werden und ein notwendiges Glied der auf diesem Gebiete 
ergriffenen Maßnahmen bilden. Im allgemeinen aber dürfen Reichs- 
mittel für Zeitschriften nicht zur Ausgabe gelangen. 
b) Mit der Begründung des Reichsausschusses für die Kricgsbeschädigten- 
fürsorge ist eine Instanz geschaffen, welche die Hauptfürsorgeorganisa- 
tionen des ganzen Reichs in sich zusammenschließt und auch ihrerseits 
für eine gewisse Gleichmäßigkeit der Fürsorgearbeit auf diesem großen 
Gebiete Sorge trägt. Es muß anerkannt werden, daß der Reichsausschuß 
in seiner bisherigen Tätigkeit bereits eine fruchtbare Arbeit geleistet, daß 
er das große Gebiet der Fürsorge für die verletzten und erkrankten Krieger 
mil Gründlichkeit und Sachkenntnis durchforscht hat und daß die fort- 
laufende Vermittelung des Ergebnisses seiner Arbeit an seine Mitglieder 
für diese wertvoll ist. Das schließt naturgemäß nicht aus, daß es den ein- 
zelnen Hauptfürsorgeorganisationen überlassen bleibt, die Ergebnisse der 
Arbeit des Reichsausschusses in Anwendung auf die besonderen Ver- 
hältnisse ihres Bezirks in verschiedener Weise nutzbar zu machen, und 
daß es weniger auf die wortgetreue Befolgung der erteilten Ratschläge 
und aufgestellten Leitsätze als auf die Anpassung der ihnen zugrunde 
liegenden Gesichtspunkte an die eigenen Erfahrungen und an die be- 
sonderen Verhältuisse des Bezirks und die an der Fürsorgetätigkeit be- 
teiligten Persönlichkeiten ankommt. Können wir somit die Tätigkeit des 
Reichsausschusses im Interesse der gemeinsamen Ziele nur begrüßen, so 
darf sie doch von ihm neben der behördlichen Einwirkung, nur in der 
Weise geleistet werden, daß die Fürsorgeorganisationen dabei als selbstän- 
dige und insoweit von den staatlichen Behörden unabhängige Gebilde 
mitwirken. Ist dies aber der Fall, so erscheint es auch nicht angängig, daß 
die vom Staate zur Verfügung gestellten Reichsmittel von den einzelnen
	        
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