606 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege 9
gelangen und daß die Genehmigungsbehörden sich von einem Wohlwollen gegen die
Invaliden allein und insbesondere unter Außerachtlassung der vernünftigen 8
sorgegrundsätze nicht leiten lassen dürfen. Es wird z. B. bei der Vergebung0 „
Schankkonzessionen nicht angängig sein, darauf eine besondere Rücksicht zu nehmen.
daß der Bewerber ein Kriegsteilnehmer ist. In dem gesetzlich geordneten Verfahren
ist für die Berücksichligung gesetzlich nicht vorgesehener Billigkeitsgründe kein Raum
Hierüber wird, wo derartige Neigungen sich zeigen sollten, den Invaliden von vorn-
herein kein Zweifel zu lassen sein. Ahnliches gilt von der Erwerbung des Wanderge.
werbescheins. Wo insbesondere gesetzlich die Erteilung dieses Scheins von dem Tor-.
handensein eines Bedürfnisses abhängig ist, was beispielsweise bei dem Hausierbe.
trieb der Drehorgelspieler der Fall ist, darf der Invalide auf Bejahung der Bedürfnis.
frage lediglich aus Billigkeitsgründen nicht rechnen. Aus diesem Grunde halten wir
eine Fühlungnahme der mit der Einteilung von gewerblichen Genehmigungen be-
faßten Behörden mit den Fürsorgeausschüssen für nötig und ordnen eine solche dur
die Vermittlung der zuständigen Hauptfürsorgeorganisalionen herzustellende Fühlung
hierdurch ausdrücklich an.
Immer wieder erscheint es angezeigt, die Notwendigkeit eines verständnisvollen
Zusammenwirkens der mit der sozialen Invalidenfürsorge befaßten Stellen mit der
Heeresverwaltung hervorzuheben. Die an einigen Orten gemachten Erfahrungen
haben erkennen lassen, daß für die Art dieses Zusammenwirkens, namentlich schon
im Stadium der Lazarettbehandlung, immer noch nicht überall die geeignete Form
gesunden worden ist. Die fortschreitenden Verhältnisse drängen aber insbesondere
auch zu einer ständigen Fühlungnahme mit den Ersatztruppenteilen. In weit-
gehendem Maße sind bei diesen besondere Versorgungsabteilungen eingerichtet
worden, die unter Hinübergreifen auf das Gebiet der Berufsberatung, der Arbeits-
vermittlung und überhaupt der sozialen Fürsorge bereits einen Teil der Fürsorge-
arbeit leisten. Nur der richtige Zusammenhang zwischen zivilen und militärischen
Fürsorgestellen kann die volle Wirksamkeit dieser Fürsorgetätigkeit verbürgen. Diese
Zusammenarbeit würde erschwert werden, unter Umständen würde auch eine nicht
im Interesse des Mannes liegende Unterbrechung der Fürsorgetätigkeit eintreten,
wenn Kriegsbeschädigte, die in Durchführung des Heimatsprinzips dem Lazarett
der Heimat zugeführt sind, nach Entlassung aus dem Lazarett zum Zwecke des
Rentenfestsetzungsverfahrens einem entfernt liegenden Ersatztruppenteil überwiesen
werden würden. Die mit der Reise des Entlassenen zu seinem Ersatzkruppenteile
verbundenen Umstände und Aufwendungen würden in diesem Falle nicht zu recht-
fertigen sein, es würde aber auch, wie gesagt, die Fühlung mit dem Fürsorgeausschuß
verloren gehen oder doch unterbrochen werden. Daher soll in solchen Fällen entweder
eine sofortige Beurlaubung aus dem Lazarett in die Heimat erfolgen, oder aber es
kommt auch — worauf bereits von der Heeresverwaltung an anderer Stelle hinge-
wiesen ist — die Uberweisung an einen nahegelegenen Ersatztruppenteil zwecks
Durchführung des Entlassungsverfahrens in Frage. Den Lazaretten kann dagegen,
wie dies zum Teil verlangt wurde, die selbständige Durchführung des Verfahrens zur
Festsetzung der Versorgungsgebührnisse nicht übertragen werden.
IV. Berufsausbildung.
Ungeachtet der Anerkennung, daß auf dem Gebiete der Berufsausbildung
bereits viel geleistet worden ist, müssen wir noch darauf hinweisen, daß die von uns
in dem Erlaß vom 8. September 1915 aufgestellten Forderungen noch nicht überall
genügende Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere wird es notwendig
sein, die Ausbildungsgelegenheiten noch zu vermehren. Zum Teil wird dies ge-
schehen können durch Heranziehung der noch nicht im vollen Maße ausgenußten
öffentlichen Anstalten, zum Teil wird schon ein wesentlicher Fortschritt erreicht sein,
wenn die Bereitwilligkeit der Heeresverwaltung zur Ausstattung der Lazarette