Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

606 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege 9 
gelangen und daß die Genehmigungsbehörden sich von einem Wohlwollen gegen die 
Invaliden allein und insbesondere unter Außerachtlassung der vernünftigen 8 
sorgegrundsätze nicht leiten lassen dürfen. Es wird z. B. bei der Vergebung0 „ 
Schankkonzessionen nicht angängig sein, darauf eine besondere Rücksicht zu nehmen. 
daß der Bewerber ein Kriegsteilnehmer ist. In dem gesetzlich geordneten Verfahren 
ist für die Berücksichligung gesetzlich nicht vorgesehener Billigkeitsgründe kein Raum 
Hierüber wird, wo derartige Neigungen sich zeigen sollten, den Invaliden von vorn- 
herein kein Zweifel zu lassen sein. Ahnliches gilt von der Erwerbung des Wanderge. 
werbescheins. Wo insbesondere gesetzlich die Erteilung dieses Scheins von dem Tor-. 
handensein eines Bedürfnisses abhängig ist, was beispielsweise bei dem Hausierbe. 
trieb der Drehorgelspieler der Fall ist, darf der Invalide auf Bejahung der Bedürfnis. 
frage lediglich aus Billigkeitsgründen nicht rechnen. Aus diesem Grunde halten wir 
eine Fühlungnahme der mit der Einteilung von gewerblichen Genehmigungen be- 
faßten Behörden mit den Fürsorgeausschüssen für nötig und ordnen eine solche dur 
die Vermittlung der zuständigen Hauptfürsorgeorganisalionen herzustellende Fühlung 
hierdurch ausdrücklich an. 
Immer wieder erscheint es angezeigt, die Notwendigkeit eines verständnisvollen 
Zusammenwirkens der mit der sozialen Invalidenfürsorge befaßten Stellen mit der 
Heeresverwaltung hervorzuheben. Die an einigen Orten gemachten Erfahrungen 
haben erkennen lassen, daß für die Art dieses Zusammenwirkens, namentlich schon 
im Stadium der Lazarettbehandlung, immer noch nicht überall die geeignete Form 
gesunden worden ist. Die fortschreitenden Verhältnisse drängen aber insbesondere 
auch zu einer ständigen Fühlungnahme mit den Ersatztruppenteilen. In weit- 
gehendem Maße sind bei diesen besondere Versorgungsabteilungen eingerichtet 
worden, die unter Hinübergreifen auf das Gebiet der Berufsberatung, der Arbeits- 
vermittlung und überhaupt der sozialen Fürsorge bereits einen Teil der Fürsorge- 
arbeit leisten. Nur der richtige Zusammenhang zwischen zivilen und militärischen 
Fürsorgestellen kann die volle Wirksamkeit dieser Fürsorgetätigkeit verbürgen. Diese 
Zusammenarbeit würde erschwert werden, unter Umständen würde auch eine nicht 
im Interesse des Mannes liegende Unterbrechung der Fürsorgetätigkeit eintreten, 
wenn Kriegsbeschädigte, die in Durchführung des Heimatsprinzips dem Lazarett 
der Heimat zugeführt sind, nach Entlassung aus dem Lazarett zum Zwecke des 
Rentenfestsetzungsverfahrens einem entfernt liegenden Ersatztruppenteil überwiesen 
werden würden. Die mit der Reise des Entlassenen zu seinem Ersatzkruppenteile 
verbundenen Umstände und Aufwendungen würden in diesem Falle nicht zu recht- 
fertigen sein, es würde aber auch, wie gesagt, die Fühlung mit dem Fürsorgeausschuß 
verloren gehen oder doch unterbrochen werden. Daher soll in solchen Fällen entweder 
eine sofortige Beurlaubung aus dem Lazarett in die Heimat erfolgen, oder aber es 
kommt auch — worauf bereits von der Heeresverwaltung an anderer Stelle hinge- 
wiesen ist — die Uberweisung an einen nahegelegenen Ersatztruppenteil zwecks 
Durchführung des Entlassungsverfahrens in Frage. Den Lazaretten kann dagegen, 
wie dies zum Teil verlangt wurde, die selbständige Durchführung des Verfahrens zur 
Festsetzung der Versorgungsgebührnisse nicht übertragen werden. 
IV. Berufsausbildung. 
Ungeachtet der Anerkennung, daß auf dem Gebiete der Berufsausbildung 
bereits viel geleistet worden ist, müssen wir noch darauf hinweisen, daß die von uns 
in dem Erlaß vom 8. September 1915 aufgestellten Forderungen noch nicht überall 
genügende Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere wird es notwendig 
sein, die Ausbildungsgelegenheiten noch zu vermehren. Zum Teil wird dies ge- 
schehen können durch Heranziehung der noch nicht im vollen Maße ausgenußten 
öffentlichen Anstalten, zum Teil wird schon ein wesentlicher Fortschritt erreicht sein, 
wenn die Bereitwilligkeit der Heeresverwaltung zur Ausstattung der Lazarette 
 
	        
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