18 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
fahrens nicht für angebracht, so hat es durch Beschluß den Aufnahmeantrag des Gegners
abzulehnen. Ein Verfahren ohne mündliche Verhanolung ist unzulässig. Stets muß ge-
laden und in mündlicher Verhandlung befunden werden. Nur dann itt dies anders, wenn
der Vertreker des KT. selbst das Verfahren aufnehmen will. Dies kann er, und zwar
dadurch. dat er dem Geaner einen Aufnahmeschriftsatz zustellt (§ 250 Z8 PO.). Das Ver-
fahren kommt dann mit der Zustellung dieses Schriftsatzes in Lauf. Wollte etwa später
der Vertreter den Fortgang des Verfahrens hemmen, so häitte er dann allerdings einen
„Aussetzungsantrag“" zu stellen, da ja jebzt wirklich ein (wieder) im Gange befindliches
Verfahren ausgehalten werden soll.
1) Pos MSchr. 16 9 (LG. Graudenz). Solange die Klage nicht zugestellt ist, ist die
Bestellung eines Vertreters nicht zulässig, denn die VO. setzt voraus, daß der Rechtsstreit
bereits anhängig ist; ebenso Rechtl 16 Nr. 1139 (LG. Görlitz).
(Abschnitt V in Bd. 1, 142; 2, 34.)
VI. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidung.
1. Die Beschwerde.
Ist sie zulässig gegen die Bestellung des Vertrelers?
a) Verneinend (Erläuterung ## bis 4 in Bd. 2, 34ff.).
A. Leipz B. 16 829 (Hamburg 11), ElsLoth T3 16 92 Colmar 1), DJ. 16 547 (Olden-
burg). Gegen die Bestellung zum Vertreter gemäß § 1 hat weder die Partei noch der Ver-
treter ein Beschwerderecht. Das folgt für die Partei aus §J 567 83#PO. und für den Ver-
treter aus der Erwägung, daß er mangels einer bestehenden Annahmepflicht durch die
Bestellung allein nicht beschwert wird. — Ebenso KG. III, & in Bd. 2, 35. —
##. Hans G Z. 16 Bl. 132, Leipz Z. 16 413, OLG. 32 281 (Hamburg 1). Gegen den
Beschluß des Landgerichts, der auf erhobene Beschwerde hin einem auf Bestellung eines
Vertreters gerichteten Gesuch stattgegeben hat, ist eine weitere Beschwerde des Gegners
nicht zulässig. — Ebenso Dresden, 9 in Bd. 2, 35. —
é. Breslau AK. 16 25 (Breslau IV). Der Antrag auf Bestellung eines Vertreters
ist ein das Verfahren betreffendes Gesuch; da das LG. dem Gesuch stattgegeben hat, findet
eine Beschwerde nicht mehr statt (5 567 BPO.). Der Bekl. als Kriegstkeilnehmer wird
durch die Bestellung des Vertreters auch nicht beschwert, denn es ist ihm unbenommen,
durch diesen Vertreter nunmehr geltend zu machen, daß die Führung des gegen ihn
angestrengten Prozesses offenbar unbillig und das Verfahren demgemäß auszusetzen sei.
b) Bejahend zu vgl. Bd. 2, 36.
VII. Die Rechtsstellung des Dertreters.
1. Die Rechtsnatur des Vertretungsverhältnisses.
(Erläuterung a bis I in Bd. 1, 146ff.; g bis i in Bd. 2, 36, 37.)
k) Zieger, Zur rechtlichen Stellung des Kriegsteilnehmervertreters im Sinne der
BR. vom 14. Januar 1915, Sächs A. 16 129. Der Vertreter ist ein Abwe senheits-
pfleger besonderer Art. Soweit sich nicht aus der VO. etwas Abweichendes ergibt
(Bestellung und deren Aufhebung durch den Vorsitzenden, Vergllungsanspruch), finden
auf den Vertreter die Vorschristen der Abwesenheitspflegschaft Anwendung. Daraus folgt:
I. Der Vorsitzende ist, wenn nicht ein Ubergehungsgrund (51778 BE.) vorliegt, an
die Berufungsreihe der & 1776, 1898, 1899 BGB. gebunden. Der Vertreter ist zur Amis-
annahme verpflichtet vorbehaltlich des Rechts, seine Entlassung nachzusuchen (5 1889 BGB.).
II. Der Vertreter tritt weder zur Gegenpartei noch zum KT. in ein Vertrags= oder
vertragsähnliches Verhältnis. Er haftet dem KT. für schuldhafte Pflichtverletzung nach
Maßgabe des 1 1833 Be#B. und bei schuldhafter grundloser Ablehnung der Amtsannahme
nach § 1787 das. Sein Anspruch auf Auslagenersatz regelt sich nach § 1835 das.
III. Der Vertreter ist zur Anlegung und Verzinsung des für den KT. empfangenen