Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

614 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschug. Kriegswohlfahrtspflege 9— 
die Wahrscheinlichkeit, mit der die Antragsteller aus dem Bezuge der versorgung au- 
scheiden, und über die Derzinsung zu treffen, die für Zeschaffung des Wapitals *3 
wenden ist. u. 
Vom versicherungstechnischen Standpunkt aus handelt es sich bei den abzufinden 
den Rentenempfängern um besondere und eigenartige Verhältnisse. Wenngleich „Kriegs 
beschädigte" in Frage kommen, so soll eine Abfindung doch nur dann Dintreten, wenn 
der Gesundheitszustand der Antragsteller derartig ist, daß ihr vorzeitiges Ableben nicht 
zu befürchten is. Für die Berechnung des Abfindungskapitals wird sonach nur eine 
Tofel in Betracht kommen können, die sich an die Statistik über die durchschnittliche 
Sterbenswahrscheir lichkeit anlehnt. « 
Bei der Berechnung ist auch die Derzinsung berücksichtigt, die das Reich gegen- 
wärtig aufwenden muß, um die für die Abfindung nötigen Beträge zu beschaffen. 
Su ##67). Einer besonderen Regelung bedarf der Fall der Wiederverheiratung 
von Witwen. "6 
Da nach 50 des Militärhinterbliebenengesetzes v. 1007 das Recht auf den Bezug 
des Witwen= und Waisengeldes und der Mriegsversorgung im Falle der Wiederoer. 
beiratung erlischt, ist für diesen Fall die Rückzablung des Kapitals auszusprechen und die 
Möglichleit seiner Sicherstellung vorzusehen, an der übrigens schon im Interesse der 
Witwe regelmäßig festzuhalten sein wird. 
Es wird Sache der Heeresverwaltung sein, im Einvernehmen mit der Reichs 
finanzverwaltung die Bedingungen, unter denen die Rückzohlung erfolgen soll, so zu 
gestalten, daß nicht gewollte Härten vermieden bleiben und die Wiederverheiratung 
nicht erschwert wird. " 
Aus diesem Grunde enthält das Gesetz die Ermächtigung, beim Vorliegen be- 
sonderer Umstände von der Rückzahlung des Uapitals ganz oder teilweise abzuseben 
oder dieselbe zu stunden. 
Su #P 7#). Da immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß die gewährte A# 
findungssumme nicht im Sinne des Gesetzes verwendet wird, muß Vorsorge getroffen 
werden, daß der Zeichs-(Militär-) Fiskus sich eine Rückzahlung sichert. 
In # 62). Die vorschriften des Abs. u und 2 wollen den Versorgungsberechtigten 
sowohl vor als auch nach Auszahlung der Abfindungssumme vor Sugriffen Dritter 
schützen. Die Vorschrift des Abs. 3 soll die Durchführung eines Rückforderungsanspruchs 
in den Fällen der §#&# und ermöglichen. 
Hierzu: 
aà) Bekanntmachung, betr. Auesführungeobestimmungen zum Gesetz 
über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapital-= 
abfindungegesetz). Vom 8. Juli 1916. (RGl. 684.) 
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nach- 
stehende Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Kapitalabfindung an 
Der #6 Cntw. lautete: Schließt eine abgefundene Witwe einc weiterc She, so ist die Absindunge 
summe blunen 3 Monaten nach der Eheschliehung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetcag der 
bei ihrer Festsehung berücksichtigten und bis zu ihrer wiederverheiratung fällig gewesenen Dersorgungs. 
gebührnisse übereigt. Sur Sicherung der Rückzohlung lann die Eintragung einer Sicherungsbvpo### 
oder einer anderen Sicherheit gesordert werden. Ciegen besondere Umstände vor, so kom von der Züc 
zahlung ganz oder teilweise abgeseben werden. Zu vgl. ist hiermit § 11 Ges. 
*) unvcrändert. 
2) Der #6 Entw. lautete: UAus der Bewilligung der Abfindung laun nicht auf Au zahlung geliost 
werden. Junerbalb der im & 2 vorgesehenen Frift ist cin der ausgezahlten Abfindungssumme Sleichfommen= 
der Geldbetrag der Hfändung nicht unterworfen, sosern der Schuldner nachweist, dab die Krist noch nicht 
abgelaufen ist. wegen des Aufpruchs des Militärfiskus auf Rückzatzlung einer lepitalabsindung ist die 
Hfändung von Verforgungsgebübhrnissen ohne Beschränkung zulässig, jedoch sind die für das Gnaden · 
uict#:zeljohr on Hinterlliebene zu zahlenden Dersorgungsgebührnisse der Hföndung nicht unterworse# 
Su ogl. ist biermit & 12 Gel.
	        
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