Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. betr. Ausführungsbestimmungen z. Kapitalabsindungsgesetz v. 8. Juli 1916. 615 
telle von Kriegsversorgung (Kapitalabsindungsgesetz) vom 3. Juli 1916 (RGBl. 
6.0 beschlossen: 
1. Der Antrag auf Kapitalabfindung. 
Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Er muß Angaben über das Lebens- 
alter des Versorgungsberechtigten, über die im § 2 Nr. 2 und 3, bei Witwen über 
die im 32 Nr. 2 aufgeführten Voraussetzungen, sowie in jedem Falle wenigstens eine 
allgemeine Angabe über den Verwendungszweck (5+ 2 Nr. 4) enthalten. 
Der Antrag der Rentenempfänger ist bei dem Bezirksfeldwebel, der Antrag 
der Witwen bei der Ortspolizeibehörde oder einer anderen von der Landeszentral- 
behörde bestimmten Amtsstelle anzubringen. 
Der Antrag ist, erforderlichenfalls nach den nötigen Ergänzungen, an das 
Bezirkskommando, für Witwen von Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen 
unmittelbar an die oberste Militärverwaltungsbehörde (Nr. 9) weiterzugeben. 
2. Die Prüfung durch die Militärbehörden. 
Das Bezirkskommando prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3 des 
Gesetzes gegeben sind. Es veranlaßt die Untersuchung des Antragstellers durch einen 
beamteten Arzt, der sich auch dahin zu äußern hat, ob vom ärztlichen Standpunkt aus 
Bedenken gegen die Gewährung der Kapitalabfindung bestehen. 
Demnächst wird der Antrag unmittelbar dem Generalkommando zur Entschei- 
dung vorgelegt. Erachtet dieses auf Grund selbständiger Nachprüfung die vorstehen- 
den Voraussetzungen des Gesetzes für erfüllt, so bescheidet es den Antragsteller. In 
dem Bescheid ist anzugeben, bis zu welcher Höhe im Falle nachgewiesener nützlicher 
Verwendung die Kapitalabfindung gewährt werden könnte. Gleichzeitig ist — so- 
weit möglich — die Stelle zu bezeichnen, an die der Antragsteller sich wegen der 
weiteren Behandlung des Antrags zu wenden hat (Nr. 3); auch ist auf die Vorschrif- 
ten der & 6 und 8 des Gesetzes hinzuweisen. Abschrift des Bescheids legt das General= 
jommando der obersten Militärverwaltungsbehörde vor. 
Werden die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes nicht als erfüllt 
angesehen oder bestehen Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes, so teilt das 
Generalkommando dies dem Antragsteller mit. 
In jedem Bescheide des Generalkommandos ist der Antragsteller darauf hin- 
zuweisen, daß er die endgültige Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde 
anrufen kann. 
Die Zustellung des Bescheids erfolgt nach den für das Verfahren in sonstigen 
Versorgungsangelegenheiten gegebenen Bestimmungen. 
Für Versorgungsberechtigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt 
die Prüfung und Bescheidung durch die oberste Militärverwaltungsbehörde. Das 
gleiche gilt für Witwen von Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen. 
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3. Die Prüfung durch die von den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen. 
Auf Grund eines zustimmenden Bescheids wendet sich der Antragsteller an die 
von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle zur Prüfung der Nützlichkeit der 
beabsichtigten Verwendung des Kapitals. Die Prüfung erfolgt nach den im Ein- 
vernehmen mit den obersten Militärverwaltungsbehörden zu erlassenden Anwei- 
sungen der Landeszentralbehörden. 
Sie erstreckt sich insbesondere auf die Familien= und Vermögensverhältnisse 
des Bewerbers, seine persönliche Eignung zu der beabsichtigten Verwendung und 
auf den zur Erreichung des Verwendungszweds erforderlichen Geldbetrag. 
Bei Abfindungsanträgen von Witwen ist ferner zu prüfen, ob die für die Rück- 
bahlung des Kapitals im Falle der Wiederverheiratung angebotene Sicherheit nach
	        
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