616 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschug. Kriegswohlfahrtspslege usu
Art und Umfang ausreichend erscheint oder ob ausnahmsweise von dem Erforde
einer Sicherheitsleistung abgesehen werden kann. ein
Das Ergebnis ihrer Prüfung teilen die von den Landeszentralbehörden bestim!t
ten Stellen unter Benachrichtigung des Bezirkskommandos unmittelbar der oberst n
Militärverwaltungsbehörde mit. Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei und
äußern sich darüber, ob und welche Maßnahmen zur Sicherung des Zweckes der 10
findung erforderlich erscheinen, insbesondere, ob und für welche Frist die Weieer.
veräußerung und Belastung des auf Grund der Kapitalabsindung erworbenen
Grundstücks zu beschränken ist, sowie ob die Bewilligung der Kapitalabfindung von
der Eintragung einer Sicherungshypothek zur Sicherung des Anspruchs auf Rüc-
zahlung abhängig zu machen ist oder aus welchen Gründen von der Eintragun
oder den Maßnahmen des § 6 Satz 2 des Gesetzes abgesehen werden kann. Hiernach
bescheinigen sie, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe für cine nütz-
liche Verwendung des Kapitals Gewähr besteht; zugleich äußern sie sich darüber, ob
die Zahlung an Dritte zu leisten ist.
Handelt es sich um den Antrag der Witwe eines Angehörigen der Marine oder
der Schutztruppen, so unterbleibt die Benachrichtigung an das Bezirkskommando
Wenn es sich um den Erwerb von Gcrundbesitz durch Beitritt zu einem Bau-
oder Siedlungsunternehmen handelt, ist auch eine Bescheinigung der Landes-
zentralbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über die Gemeinnützigkeit des
Unternehmens beizufsügen. · ·
4. Die endgültige Entscheidung.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde trifft auf Grund der gemäß Nr. 2
und 3 beschafften Unterlagen, deren Ergänzung im Benehmen mitl den Landes-
zentralbehörden ihr vorbehalten bleibt, die endgültige Entscheidung über die Kapital-
abfindung.
Seie setzt im Falle der Bewilligung die Abfindungesumme fest und bescheidet
den Antragsteller. Abschrift des Bescheids erhalten das Generalkommando, das
Bezirkskemmando, die Pensionsregelungsbehörde sowie die mit der Überwachung
der Verwendung betraute Stelle (Nr. 6).
Bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Absindungs-
summe derart zu bemessen, daß sich das im & 5 des Gesetzes bei dem 55. Lebensjahre
festgesetzte Vielfache der Versorgungsgebührnisse (8 4) für jedes fernere Lebensjahr
um die Hälfte desjenigen Versorgungsteils, welcher der Kapitalabfindung zugrunde
gelegt wird, vermindert. « —
In dem Bescheid ist der Verwendungszweck der Abfindungssumme und der
Empfangsberechtigte zu bezeichnen, eine nach Lage des Einzelfalls zu bestimmende
für den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung festzusetzen und auf
das Rückforderungsrecht des Fiskus, auch für den Fall einer Wiederverheiratung
der Witwe (6#.7, 8, 11 des Gesetzes), hinzuweisen. Auch ist einc gemäß § 6 des Ge-
setzes bestimmte Frist in den Bescheid aufzunehmen.
Werden zur Sicherung des Zweckes der Abfindung besondere Maßnahmen
angeordnet oder wird die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangt, so ist
dies im Bescheid im einzelnen anzugeben. In dem Bescheid ist darauf hinzuweisen,
daß bei Vereitelung des Abfindungszwecks durch Verstoß gegen die von der obersten
Militärverwaltungsbehörde angeordneten Maßnahmen die Rechtsfolgen des 88
eintreten.
Doas nach Nr. 9 Abs. 2 an Stelle des Generalkommandos tretende Marine-
Stationskommando oder des Kommando der Schutztruppen sowie das Bezirks-
kommando erhalten keine Abschrift des Bescheids, wenn es sich um den Antrag der
Witwe eines Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen handelt.
Die Bewilligung der Kapitalabfindung ist unter Angabe der bewilligenden