Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

618 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbelierschutz. Kriegswohlsahrtspflege us 
Vorbehaltlich des späteren Erlasses einer, das Verfahren im einzelnen regelnde 
Anweisung wird zur Ausführung des Gesetzes zunächst folgendes bestimmt. n 
1. Für die Anmeldung des Antrags sind die in Ziffer 39 bis 41 und 44 bis 4 
—S 
3. 
□im 
der Pensionierungsvorschrift erlassenen Vorschriften insoweit maßgebend 
als die Anträge an die Militärbehörde zu richten sind. ( 
Zuständig für die Annahme des Antrags (Nr. 1 der Ausführungsde. 
stimmungen des Bundesrats) ist der Bezirksfeldwebel des Bezir-#- 
kommandos, dessen Kontrolle der Antragsteller unterliegt, bei Witwen 
die Ortspolizeibehörde des Wohnorts oder des anläßlich des Krieges 
gewählten vorübergehenden Aufenthaltorts. 1 
Die in Nr. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats ge. 
sorderten Angaben (über das Lebensalter usw.) sollen die Prüfung und 
Feststellung der Verhältnisse erleichtern, sind jedoch amtlich nachzuprüfen 
insbesondere sind Jahr und Tag der Geburt einwandfrei festzustellen. 
Die Prüfung des Antrags kann auch bei solchen Antragstellern eingeleitet 
werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haden. 
Bei denjenigen Antragstellern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben 
sind die Anträge unter Angabe der besonderen Gründe, die ausnahmsweise 
die Berücksichtigung gerechtfertigt erscheinen lassen, dem Kriegsministerium 
vorzulegen. 
Für die ärztliche Untersuchung ist der beim Bezirkskommando diensttuende 
Arzt heranzuziehen. Hierzu sind ihm die Versorgungsakten der Renten- 
empfänger zuzustellen. 
Die ärztliche Untersuchung der Kriegerwittwen kann auf Antrag auch 
einem anderen beamteten Arzt (Kreisarzt) übertragen werden. 
Uber die bei der ärztlichen Untersuchung zu beobachtenden Grundsäpe 
wird von der Medizinal-Abteilung des Kriegsministeriums eine besondere 
Anweisung erlassen werden. 
Bei Vorlage des Antrags an das Generalkommando ist die Stellungnahme 
des Bezirkskommandos zum Ausdruck zu bringen. Außer den Versorgungs- 
akten sind alle Beweisstücke, die für die Prüfung des Antrags nach #2 Nr. 1 
bis 3 des Gesetzes noch erforderlich sind, sowie eine beglaubigte Abschrift der 
Seite 4 der Rentenliste oder Rentennachliste beizufügen. 
Dem Bescheide des Generalsommandos ist die vorstehend bezeichnete Ab- 
schrift der Seite 4 der Rentenliste oder Rentennachliste beizufügen. Eine 
Ubersendung der Versorgungsakten an die nach Nr. 3 der Ausführungsbe- 
stimmungen des Bundesrats in Betracht kommenden Stellen hat in keinem 
Falle stattzufinden. . 
DiePrüfungderNützlichkeitdcrbeabsichtigtenVerwendungistindicHändr 
von Zivilstellen gelegt, die noch von den Landeszentralbehörden bekannt- 
gegeben werden. In Preußen sind bis zur endgültigen Bestimmung dieser 
Stellen die Antragsteller in dem Bescheide des Gencralkommandos wegen 
Prüfung des beabsichtigten Verwendungszwecks an die Landräte, in Stadt- 
kreisen an die Bürgermeister zu verweisen. 
Das Generalkommando hat dem Antragsteller aufzugeben, sobald er 
sich für einen bestimmten Verwendungszweck entschieden und dic erforder- 
lichen Vertragsunterlagen beschafft hat, diese sowie den Bescheid mit der 
Abschrift der Seite 4 der Rentenliste oder der Rentennachliste mit dem 
Prüfungsantrag der Zivilstelle vorzulegen. 
Das Bezirkskommando reicht nach der gemäß Nr. 3 Abs. 4 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats erfolgenden Benachrichtigung seitens der 
Prüfungsstelle eine beglaubigte Abschrift des ärztlichen Gutachtens un- 
mittelbar dem Kriegsministerium ein.
	        
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