620 F. Beschoffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiters Guß. Krlegswohlsohrtspflege usn
"4. Unter die Maßnähmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitze
im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung 8 b
sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse des Grundstücks (z. B. die Umwan "
lung einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Abtragshypotheh, der am n
oder die Wiederherstellung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, die Vergraf u
rung leistungsunfähigen oder leistungsschwachen Grundbesitzes durch Zukauf *
eigneter Landflächen, die Vervollständigung von landwirtschaftlichem In#en#e-
die Ausführung von Meliorationen und dergleichen. Entscheidend ist, daß diest
Maßnahmen nicht nur nützliche und zweckmäßige Verbesserungen darstellen 4on-
dern daß sie die wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne einer nachhalligen Stärkun
des Grundbesitzes wesentlich beeinflussen. 9
5. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die nützliche Verwendung des
Geldes in der Person des Antragstellers gewährleistet it. Hierfür kommen alle
seine persönlichen und wirtschaftlichen (Gesundheits-, Berufs-, Vermögens- Fa-
millen-) Verhältnisse in Betracht. Handelt es sich beispielsweise um den Erwerb
landwirtschaftlichen Grundbesitzes, so wird zu untersuchen sein, ob der Antrag.
steller an sich und, insbesondere bei verminderter körperlicher Leistungsfähigteit
nach Zahl, Arbeitsfähigkeit und Vorbildung seiner Familienmitglieder, nach seinen
Vermögensverhältnissen usw. für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grund-
stücks überhaupt geeignet und bejahendenfalls, welche Besitzgröße für ihn ange.
messen ist. Kommt der Erwerb einer Gartenstelle in Frage, deren Ertrag zum
Lebensunterhalt des Antragstellers nicht ausreicht, so wird u. a. zu ermilteln sein
ob und inwieweit nebenbei die ländliche, gewerbliche oder Heimarbeit geleistet
werden muß und nach den Fähigkeiten des Antragstellers und seiner Angehörigen
geleistet werden kann, und welche Aussichten und Gelegenheiten in der betreffenden
Gegend hierfür gegeben sind. Dabei wird es von Wert sein, wenn nicht bloß eine,
sondern eine gewisse Mannigsaltigkeit von Arbeitsgelegenheiten vorhanden ist.
Diie Kenntnis von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers in gesundheitlicher
Beziehung wird sich in der Regel aus der von der Militärbehörde veranlaßten
ärztlichen Untersuchung gewinnen lassen. Gegebenenfalls ist eine beglaubigte Ab.
schrift des bei den Versorgungsakten des Bezirkskommandos befindlichen ärzt-
lichen Gutachtens einzuholen.
Ferner ist zu prüfen, ob das zu erwerbende Grundstück nach seiner Zweck-
bestimmung eine angemessene Lage, Größe und Beschaffenheit hat, ob der vom
Antragsteller zu zahlende Kaufpreis und die sonstigen Kaufbedingungen ange-
messen, ob die Hypothekenverhältnisse geregelt sind und dergleichen mehr.
6. Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist serner zu prüfen,
welche Maßnahmen vorzusehen sind, um einerseits die erstmalige bestimmungs-
gemäße Verwendung und die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu
sichern und um andererseits für den Fall der Vereitelung des Zwecks die Rück
zahlung der Abfindungssumme sicherzustellen (&6 bis 8 des Gesetzes). Die Rück-
zahlung ist auch Voraussetzung für das etwaige Wiederaufleben der erloschenen
Versorgungsgebührnisse nach § 9 des Gesetzes. Bei Abfindungsanträgen von
Witwen ist nach Nr. 3 Abs. 3 der Bekanntmachung zu verfahren. Außer den im
Gesetz ausdrücklich genannten Sicherungsmaßregeln (Veräußerungs= und Be-
lastungsverbot, Eintragung einer Sicherungshypothe#b können auch andere (3. B.
Bürgschaften) in Frage kommen.
Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen aufzuklären. Ge-
gebenenfalls ist mit ihnen darüber zu verhandeln, welche der in Betracht kommen-
den Beschränkungen als ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wird.
Wenn von einer Sicherungsmaßregel abgesehen werden soll, so ist dies be-
sonders zu begründen (& 6 des Gesetzes). « «
Schließlich gehört hierher auch die Prüfung der Frage, an wen die Kapital-