624 F. Beschafsung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuy. Kriegswohlfahrtspflege usw
bestimmien Prozentsatzes der Erwerbsbeschränkung, der für die Gewährung oder Nicht
gewährung der Leistung maßgebend zu sein hat, ist daher nicht wohl angängig. Dem freie
Ermessen der für die Bewilligung zuständigen Siellen ist hier also ein gewisser Spielraum
gelassen. Es dürfte sich empfehlen, hierbei wohlwollend zu verfahren, in Zweisetsjällen
es aber doch auf die Entscheidung der im Streitverfahren zusländigen Spruchinstanen
ankommen zu lassen.“
ßp) Bay Staalsmd J., Arb Versorg. 16 774. Eine Wöchnerin, deren Ehemann Krieg-
und ähnliche Dienste geleistet hat aber zur Zeit ihrer Entbindung bereits aus dem Heere#.
dienst — sei es mit Versorgungsgebührnissen, sei es ohne solche — entlassen und infol ge
seiner Verwundung oder Erkrankung an der Wiederaufnahme einer Erwerbslätigteit
gehinder! ist, hat unter den übrigen Voraussetzungen Anspruch auf die Kr-egswochenhilfe
solange diese Verhinderung dauert. Dabei kommt nur eine Erwerbstäligfeit von en-
sprechendem Belang in Betracht.
a) Arb Versorg. 16 526. Ein Landgendarm leistet nicht „Kriegs-., Sanitätz-
ähnliche Dienste“.
) Amtl N. 16 516, M'AMV. 16 434 (RV.). Die Ehefrau eines dem Reiche zum
Kriegsdienst Verpflichleten, der bei Ausbruch des Krieges in Feindesland zurückgehalten
ist, hat Anspruch auf Wochenhilfe; ebenso R#J. v. 10. 3. und 19. 5. 16 (HMVBi. 389).
s) R2J. v. 10. 3. 16 (HMBr. 389). Ehefrauen von Zivilgefangenen im nicht webr.
sähigen Alter haben keinen Anspruch auf Wochenhilfe.
t) Erbe, Arb Versorg. 16 664. Wer sich stellen muß, aber als überzählig entlassen
wird, leistet auch am Tage seiner Vorstellung nicht Heeresdienst.
u) Arb Versorg. 16 638 (Bü. Pirna). Der vor dem Kriege geleistete Heeresdienst
ist i. S. des § 1 Ziff. 1 nicht mit zu berücksichtigen.
V) AmtlN. 16 627, Arb Versorg. 16 730. Wie sich aus der Auskunft der. Acbeilgeberin
des Ehemanns der Wöchnerin ergibt, ist der Ehemann durch seine Dienstleistung bei der
freiwilligen Sanitärstolonne nur unerheblich seiner bürgerlichen Tätigkeit enlzogen (sechs
Arbeitstage). Unter diesen Umständen konnte ein Anspruch auf Wochenhilfe nicht aner-
kannt werden.
W) AmtN. 16 628, Arb Versorg. 16 730. Ehefrauen von Berufssoldaten haben
einen Anspruch auf Wochenhilfe nur, wenn sie sich freiwillig weiler versichert haben.
X) Amtl N. 16 630, Arb Versorg. 16 731. Entscheidend ist die Möglichkeit der Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt, ob es sich dabei gerade um die bisherige Er-
werbstätigkeilt handelt, ist unerheblich. «
n ent.
oder
5. srankenversicherung des Ehemannes.
(Erlãuterung a bis 1 in Bd. 1, 848; 8 bis k in Bd. 2, 346f.)
1) Arb Versorg. 16 541 (VA. München). Kurze Unterbrechungen der sechswöchigen
Kassenzugehörigkeit sind unschädlich.
m) Arb Verforg. 16 455. War der Ehemann im Anfang dos Krieges eingezogen,
dann entlassen (nicht nur beurlaubt), und ist er demnächst wieder zum Kriegsdienst ein
gezogen, so genüg! es nicht, daß er vor dem ersten Eintritt in den Kriegsdienst während
der erforderlichen Zeit gegen Krankheit versichert war, sondern es kommt nur darauf an,
ob eine solche Versicherung in der bestimmien Zeit vor dem zweiten Eintritt in den Kriegs.
dienst bestanden hat.
6. Fortfall der Voraussetzungen (zu vagl. Bd. 1, 848).
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 347.)
4. Arb Versorg. 16 515 (V1. Kiel). Gegen Krause 1, Anm. 2 Abs. 4 zu 8 3 V.
v. 3. Dezember 1914, O##. Düsseldorf, Ortskrankenkasse 15 298 und RAJ. v. 27. Dezember
1915 (in Bd. 2, 347) ist mit Sonderhoff (in Bd. 1, 848) anzunehmen, daß der Anspruch
bestehen bleibt, auch wenn später eine der Voraussetzungen wegfällt. »-
5.AthcrforgJCUl(BA.München).DieBek.des"ReichBkanzle"ksvx-27.De-