Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

20 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
ß. Verneint 1I az, III 21. y. Anspruch auf Herausgabe von Schtift· 
c) Bedeutung der Verfahrenslage II 43, fsüücken II 47. 
III 22. G. vaterschafts. und Unterhaltsklage 11 
G. Offenbare Unbilligkelt bejaht II 43, 47, III 25. 
III 22. « S.IntekoentionsklageIIQDUIZC 
’. Derneint I1 44, III 25. ) Bedeutung der Hõhe und Sicherheit des 
d) Bedeutung des Derhaltens der KC. II Anspruchs II dr7. 
45, III 23. g) Vermischtes II 46, II1 26. 
c. Offenbare Unbilligkeit bejott II 45, III. Die Stellung des Aussetzungsantrags durch 
III 25. den nach 5 1 bestellten Dertreter I 150, III 28. 
6. Verneint II 46. I1. Bejahend 1 180, III 29. 
e) Bedeutung der Art des Anspruchs II 46, 2. Dernelnend I 150. 
III 24. IV. Die Entscheidung über den Aussegzungsantrag 
œ. Unspruch auf Acbeitslohn II 46. O„ und ihre Anfechtung I 151, II 48, III 26. 
Unspruckhkauf Mletzins und Räumung V. Die Unanwenvdbarkelt des 32 auf frühere Aus- 
l 
llellIAL » lsetzungen 1 151. 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 148.) 
II. Der Begriff der offenbaren Unbilligkeit. 
(Zu vgl. die Erläuterung a bis i in Bd. 1, 150, 151.) 
1. Allgemeines. 
(Erläuterung à bis s in Bd. 2, 38ff.) 
t) Hans G Z. 16 170 (Hamburg IV). Der Schuldner kann auch, wenn er keine Ein. 
wendungen gegen die Klageforderung hat, ein berechtigtes Inleresse an der Aussetzung 
haben; insbesondere ist dies dann der Fall, wenn sich seine wirtschaftliche Lage infolge 
seiner Einberufung derart verschlechtert hat, daß ihm die Befriedigung der Forderung 
nicht möglich ist (uvgl. die bei Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch 1, 50; 2, 39 ange- 
führten Entscheidungen). 
u) DJ3. 16 642, OLG. 32 276 (Hamburg II). Bekll. ist überraschend abberufen, 
er konnte seine Angestellten nicht instruieren. Es handelt sich um ein verwickeltes Geschäft 
und große Summen, so daß Bekl. ein erhebliches Interesse daran hat, persönlich den Rechts- 
streit zu instruieren. Demgegenüber muß das Interesse des Kl., bald die Klagesumme zu 
erhalten, zurücktreten. Auch ist die rein theoretische Erwägung, daß die Ver- 
mögensverhältnisse des Bekl. sich verschlechtern könnten, nicht beachtlich. 
V) DJB. 16 447 (Darmsiadt 1I). Offenbar unbillig ist die Aussehyzung, wenn sie dem 
Gegner erhebliche Nachteile bringt, während eine Fortsetzung des Rechtsstreits die Inter- 
essen des Kriegsteilnehmers überhaupt nicht gefährdet. B. ist durch das Automobil des 
V. beträchtlich verletzt und es ist durch den Arzt glaubhaft gemacht, daß eine Hinaus- 
schiebung der Entscheidung auf ungewisse Zeit die Gefahr einer weiteren Gesundheits- 
schädigung für B. in sich schließt. Andererseits ist die Beweisaufnahme beendigt, höchstens 
noch die Begutachtung der Erwerbsfähigkeit durch Arzte in Aussicht, wobei die persönliche 
Anwesenheit des Bekl. nicht erforderlich ist; auch dessen Anwalt ist vollkommen mit der 
Sache vertraut, so daß persönliche Rücksprache mit ihm entbehrlich ist; endlich führt 
wenn auch nicht formell — die hinter dem Bekl. stehende Versicherungsgesellschaft selbst 
den Prozeß und wahrt sorgsamst die Interessen des Bekl., dem sie im Falle des Unterliegens 
aufzukommen hat. Die Fortführung des Rechtsstreits braucht daher der Bekl. im Felde 
auch scelisch nicht zu bedrücken, während die Aussetzung für den Kl. offenbar unbillig 
wirken würde. 
W) Recht 16 357 Nr. 645 (Nürnberg II). Ergibt sich bei der Prüfung der Frage 
einer offenbaren Unbilligkeit und der gegenseitigen Abwägung der Interessen des Kriegs. 
teilnehmers und seines Gegners ein Widerstreit, so verdienen die Inleressen des Kriegs. 
teilnehmers den Vorzug. 
X) Breslau K. 16 23 (LG. Oppeln). Offenbar unbillig gegen den Kriegsteilnehmer 
ist es, durch die Bestellung eines Vertreters ein ihm ungünstiges, dem Gläubiger sonst nicht
	        
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