636 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlsahrtspflege usw
familien den Boden zu entziehen. Daß dieses Ziel nunmehr auch erreicht wird
und daß dies geschieht, ist im allgemeinen und militärischen Interesse eine N
wendigkeit — wird im wesentlichen von der Handhabung der Bestimmungen duno
die Lieferungsverbände abhängen. Denn trotz der Festlegung gewisser objektiv
Merkmale ist bei Prüfung der Bedürftigkeit den Lieferungsverbänden noch en
weiter Spielraum gelassen. An ihnen, vor allen ihren verantwortlichen Leitern
wird es daher liegen, die gegebenen Bestimmungen so anzuwenden, daß den 0
milien der Kriegsteilnehmer die ihnen zustehende Unterstützung zuteil wird z
Sind auch unberechtigte Anträge unbedingt abzulehnen, so darf doch andererseite
nicht mit Engherzigkeit bei Prüsung der Unterstützungsanträge verfahren werden.
Wie schon früher wiederholt betont worden ist und es im großen ganzen auch bereits
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in anerkennenswerter Weise geschieht, ist den Anträgen gegenüber Wohlwollen an
den Tag zu legen, zumal bei der langen Dauer des Krieges und der Teuerung aller
Lebensmittel früher mit Recht abgelehnte Anräge jetzt für begründel zu crachten
sein werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen der Bundesratsverordnung wird folgendes
bemerkt: 6
Zu § le. Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützung ist, daß die
Reichsangehörigen an der Rückkehr infolge feindlicher Maßnahmen verbindert sind
Bei der Schwierigkeit dieser Feststellung ist die Bestimmung in weitgehendem Sinne
auszulegen.
Zu 5 3. Die Bedürftigkeit soll nach Absatz 1 zunächst allgemein als vorhanden
angenommen und der Mindestsatz gewährt werden, wenn das Einkommen des in
den Dienst Eingetretenen und seiner Familie nach der letzten Steuerveranlagung
unter einer gewissen Grenze geblieben ist. Die Einkommensgrenzen sind je nach den
Tarifklassen, in welche die einzelnen Orte eingereiht sind, verschieden festgesetzt, und
zwar
in Orten der Tarifklasse Eau. 1000 M.
„ „ „ Tarifklassen C und D aauf 1200 „
A „ B 1500 „
Die Tarifklassen der Orte ergeben sich aus der dem Besoldungsgesetze vom
15 Juli 1909 (RGl. S. ö73) beigefügten Beilage VI. In der Ortsklasseneinteilung
seit Erlaß dieses Gesetzes vorgenommene Anderungen sind zu berücksichtigen.
Maßgebend für die Anwendung der Bestimmung im einzelnen Falle ist der On,
an dem sich der Unterstüungsberechtigte jeweilig aushält (siehe auch & 6 Abs. 2 der
Verordnung.)
Trotzdem können Familien, die ein höheres Einkommen haben, als in den
Mindestsätzen festgelegt ist, als bedürftig angesehen werden, wenn besondere Gründe
hierfür sprechen. Als solche werden z. B. in Frage kommen: Vorhandensein einer
teuren, nicht gleich abgebbaren Wohnung, Krankheit in der Familie, größere Zahl
von Kindern, Bestehen von Geschäftsschulden, besondere Unkosten bei der Bestellung
landwirtschaftlichen Besitzes u. dgl.
In den angegebenen Beträgen von 1000 M., 1200 M. und 1500 M. soll im
Übrigen nicht etwa ein Existenzminimum festgelegt werden, auf das jede unter
stützungsberechtigte Familie gewissermaßen Anspruch hat.
Sollte Absatz 1 des 3 3 der Verordnung nun aber die alleinige Grundlage für
die Feststellung der Bedürftigkeit bilden, so würde dies zu Ungerechtigkeiten führen,
weil darin von der letzten Steuerveranlagung der Familien der Wehrpflichtigen aus-
gegangen wird, die wohl in den meisten Fällen den tatsächlichen Verhältnissen nicht
mehr entspricht, und weil hier keinerlei besondere Verhältnisse (Kinderzahl usw.)
berücksichtigt werden.
Es ist daher im Absatz 2 des 3 3 bestimmt, daß in den Fällen, in denen die tat-
sächlichen Einkommensverhällnisse der Unterstützungsberechtigten mit den bei der