Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

636 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlsahrtspflege usw 
familien den Boden zu entziehen. Daß dieses Ziel nunmehr auch erreicht wird 
und daß dies geschieht, ist im allgemeinen und militärischen Interesse eine N 
wendigkeit — wird im wesentlichen von der Handhabung der Bestimmungen duno 
die Lieferungsverbände abhängen. Denn trotz der Festlegung gewisser objektiv 
Merkmale ist bei Prüfung der Bedürftigkeit den Lieferungsverbänden noch en 
weiter Spielraum gelassen. An ihnen, vor allen ihren verantwortlichen Leitern 
wird es daher liegen, die gegebenen Bestimmungen so anzuwenden, daß den 0 
milien der Kriegsteilnehmer die ihnen zustehende Unterstützung zuteil wird z 
Sind auch unberechtigte Anträge unbedingt abzulehnen, so darf doch andererseite 
nicht mit Engherzigkeit bei Prüsung der Unterstützungsanträge verfahren werden. 
Wie schon früher wiederholt betont worden ist und es im großen ganzen auch bereits 
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in anerkennenswerter Weise geschieht, ist den Anträgen gegenüber Wohlwollen an 
den Tag zu legen, zumal bei der langen Dauer des Krieges und der Teuerung aller 
Lebensmittel früher mit Recht abgelehnte Anräge jetzt für begründel zu crachten 
sein werden. 
Zu den einzelnen Bestimmungen der Bundesratsverordnung wird folgendes 
bemerkt: 6 
Zu § le. Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützung ist, daß die 
Reichsangehörigen an der Rückkehr infolge feindlicher Maßnahmen verbindert sind 
Bei der Schwierigkeit dieser Feststellung ist die Bestimmung in weitgehendem Sinne 
auszulegen. 
Zu 5 3. Die Bedürftigkeit soll nach Absatz 1 zunächst allgemein als vorhanden 
angenommen und der Mindestsatz gewährt werden, wenn das Einkommen des in 
den Dienst Eingetretenen und seiner Familie nach der letzten Steuerveranlagung 
unter einer gewissen Grenze geblieben ist. Die Einkommensgrenzen sind je nach den 
Tarifklassen, in welche die einzelnen Orte eingereiht sind, verschieden festgesetzt, und 
zwar 
in Orten der Tarifklasse Eau. 1000 M. 
„ „ „ Tarifklassen C und D aauf 1200 „ 
A „ B 1500 „ 
Die Tarifklassen der Orte ergeben sich aus der dem Besoldungsgesetze vom 
15 Juli 1909 (RGl. S. ö73) beigefügten Beilage VI. In der Ortsklasseneinteilung 
seit Erlaß dieses Gesetzes vorgenommene Anderungen sind zu berücksichtigen. 
Maßgebend für die Anwendung der Bestimmung im einzelnen Falle ist der On, 
an dem sich der Unterstüungsberechtigte jeweilig aushält (siehe auch & 6 Abs. 2 der 
Verordnung.) 
Trotzdem können Familien, die ein höheres Einkommen haben, als in den 
Mindestsätzen festgelegt ist, als bedürftig angesehen werden, wenn besondere Gründe 
hierfür sprechen. Als solche werden z. B. in Frage kommen: Vorhandensein einer 
teuren, nicht gleich abgebbaren Wohnung, Krankheit in der Familie, größere Zahl 
von Kindern, Bestehen von Geschäftsschulden, besondere Unkosten bei der Bestellung 
landwirtschaftlichen Besitzes u. dgl. 
In den angegebenen Beträgen von 1000 M., 1200 M. und 1500 M. soll im 
Übrigen nicht etwa ein Existenzminimum festgelegt werden, auf das jede unter 
stützungsberechtigte Familie gewissermaßen Anspruch hat. 
Sollte Absatz 1 des 3 3 der Verordnung nun aber die alleinige Grundlage für 
die Feststellung der Bedürftigkeit bilden, so würde dies zu Ungerechtigkeiten führen, 
weil darin von der letzten Steuerveranlagung der Familien der Wehrpflichtigen aus- 
gegangen wird, die wohl in den meisten Fällen den tatsächlichen Verhältnissen nicht 
mehr entspricht, und weil hier keinerlei besondere Verhältnisse (Kinderzahl usw.) 
berücksichtigt werden. 
Es ist daher im Absatz 2 des 3 3 bestimmt, daß in den Fällen, in denen die tat- 
sächlichen Einkommensverhällnisse der Unterstützungsberechtigten mit den bei der
	        
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