638 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Krlegswohlfahrtsplege usw
zum größten Teil aus Kapital- oder sonstigem Vermögen hat, die andere
aber nur auf Einkommen aus Arbeitsverdienst angewiesen ist.
Sache der Lieferungsverbände wird sein, jeden einzelnen Fall genau zu prüfen
Daß die Anträge nach gewissen gleichmäßigen Grundsätzen beurteilt werden müssen,
bedarf keiner weiteren Erwähnung. *
Zus 4. Asetzt die jetzt gewährten Mindestsätze endgüllig, auch für die Sommer.
monate, auf 15 M. bzw. 7,50 M. fest und stellt die hier und da angezweifelte Ver.
pflichtung der Lieferungsverbände, über die gesetzlichen Mindestsätze hinaus Zuschüsse
zu gewähren, außer Zweifel, sofern die Mindestsätze allein nicht genügen, der
Familie den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. rm
Zu §5. 5 5 bringt eine den Erfordernissen der Billigkeit entsprechende A#us-
nahme von der allgemeinen Vorschrift des § 4 des Gesetzes, nach der zur Gewährung
der Unterstützung der Lieferungsverband verpflichtet ist, in dessen Bezirk der Be-
rechtigte bei Beginn des Unterstützungsbedürfnisses seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte. Es soll damit eine ungerechtfertigte Belastung der Lieferungsverbände, in
denen sich Anstalten der gedachten Art befinden, vermieden werden. "
Zu §8 6. 5 6 beugt einer unberechtigten Belastung der Lieferungsverbände bei
Aufenthaltswechsel der Unterstützungsberechtigten vor und tritt im Abs. 2 einer un-
begründeten Ausnutzung der Bestimmungen des §# 3 Abs. 1 seitens der Unter-
stützungsberechtigten durch Aufenthaltswechsel entgegen.
Im übrigen ist ein nicht aus dringenden Gründen ausgeführter Abzug der
Familien von Kriegstcilnehmern vom Lande in die Städte nach Möglichkeit zu ver-
hindern. Ein unmittelbarer Zwang läßt sich zwar nicht ausüben, indessen ist den
Familien bei sich bietender Gelegenheit zu raten, von einem Wegzuge nach der
Stadt abzusehen. Die Familien werden hierbei darauf aufmerlsam zu machen sein,
daß sie in der Stadt, sofern berechtigte und dringende Gründe für den Aufenthalts-
wechsel nicht bestehen, keine höheren Familienunterstützungen erhalten und daß es
schwer sei, in der Stadt passende Arbeitsgelegenheit zu finden.
Zu 8 7. 1. Den Erlaß allgemeiner Anweisungen behalte ich mir vor.
2. Ein formales Beschwerderecht, welches an Fristen gebunden wäre, bringt
auch die neue Verordnung nicht, es verbleibt vielmehr wie bisher bei der Beschwerde
im Aufsichtswege. Demgemäß sind die Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Lieferungsverbände an den Regierungspräsidenten und gegen dessen Entscheidung
an den Minister des Innern zu richten.
Der & 7 Abs. 1 ändert das bestehende Recht nur insoweit, als
a) die Aufsichtsbehörden künftighin Anweisungen erlassen können (ogl. in-
dessen Nr. 1 der Bemerkungen zu § 7),
b) die Aufsichtsbehörden in Zukunft auch die Zahlung von Familienunter
stützungen in geeigneten Fällen anordnen können,
xc) in den Bezirken der Lieferungsverbände, in denen besondere Kommissio-
nen über die Unterstützungsanträge entscheiden, über etwaige Beschwerden
die Vertretungen der Lieserungsverbände, d. h. in Landkreisen die Kreis-
ausschüsse und in Stadtkreisen die Magistrate (Oberbürgermeister) zu-
nächst zu befinden haben.
Zu § 9. 5 90 bringt die bisherigen Vorschriften mit der durch das Gesetz vom
30. September 1915 geschaffenen Rechtslage in Einklang, indem er die Gleich-
stellung der Empfänger von Dienstinvalidenrenten und von Hinterbliebenenbezügen
in ihrem Anspruch auf Fortgewährung der Familienunterstützung vorschreibt.
Zu § 10. 10 bildet eine durch die Erweiterung des § 1 des Gesetzes vom
28. Februar 1888/4. August 1914 erforderlich gewordene Ergänzung seines 5& 11.
Zu § 11. 11 bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung mit dem 1. Ja-
nuar 1916 in Kraft treten, insoweit sie gegenüber den bisher erlassenen Bestimmun---
gen neue Ansprüche auf Gewährung der Familienunterstützung begründen. Soweit
Familie