640 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege ujw
in denen der Aufenthalt unter Umständen begonnen wird, durch welche die Annahme de
freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird der 1
der einjährigen Frist erst mil dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört toteul
Hierher gehört auch der Fall, daß jemand durch Maßregeln der Behörden in der feeien
Wahl des Aufenthaltsortes tatsächlich behindert war (vgl. auch Wohlers-Krech #an n
mentar zum Unterstützungswohnsitzgeseb 1910, S. 25, zu § 12). Daß hierher auch ien 6
weiteres Kriegsmaßregeln der zuständigen Behörden zu rechnen sind, dürfie wohl mr
bestritten sein. «
VI.Krieggschiid-utrfay.
1. Kriegsschäden im Ausland.
Anordnung des Reicheskanzlers, betr. das Verfahren vor der
Reichsentschädigungskommission. Vom 25. April 1915.
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 96.)
Wortlaut in Bd. 2, 371.
I. Allgemeine Bedeutung.
(Erläuterung 1 bis 7 in BVd. 2, 374f.)
6. Leipz.Z. 16 1332 (KG. XXI). Für die der Kommission zur Entscheidung über-
wiesenen Ansprüche ist der Rechtsweg unzulässig Durch die Anordnung des RK. v. 25. April
1915 sind Ansprüche, wie sie der Kläger erhebt, der ReK. zur Entscheidung überwiesen.
Allein diese ist kein besonderes Gericht i. S. des 3 13 GVW. Es ist damit auch nicht die Zu.
ständigkeit einer Verwaltungsbehörde begründet. Denn die Ref. ist nicht eingerichtet
auf Grund einer RVorschrift, zu deren Erlaß der RK. ermächtigt war, sondern sie ist auf
Grund einer bloßen Anordnung im Verwaltungswege eingesetzt und daher auch nicht, wie
es für R orschriften nach Art. 2 RV. erforderlich wäre, im R#l. veröffentlicht, sondern
nur im Rünz. mitgeteilt worden. Somit ist zu prüfen, ob i. S. des § 13GV. eine bürgerl.
Rötreitigk. vorliegt. Das entscheidet sich nach der Natur der verfolgten Anspruchs (JW.
15 1024 32). Es kommt darauf an, ob der Anspruch auf einem privakrechtl. Titel oder einer
privatrechtl. Grundlage beruht. Denn die Ausübung öffentl. Rechte des Staates kann
nicht dadurch dem RWeg zugänglich gemacht werden, daß eine Verletzung behauptet
und Schadensersatz gefordert wird (RG. 70 398; 79 429). Der Alk, durch den in das Eigentum
der Klägerin eingegriffen worden ist, war ein solcher des Mil Hoheitsrechtes (Stölzel,
Rechtsweg S. 93). Da die Betätigung der obrigkeitl. Gewalt in das Gebiel des öffentl.
Rechts gehört, so unterliegt es nicht der Beurteilung der ordentl. Gerichte, ob die Ausübung
dieses Hoheitsrechtes statthaft war (RG. 24 36; 79 429). Aber auch der Anspruch auf Ver-
gütung wegen eines solchen Eingriffs in das Privateigentum kann nicht auf einen privat.
rechtl. Titel gestützt werden. Die Behörde trifft kein Verschulden. Sie handel in der Kriegs-
not und der Schaden, der den Verletzten trifft, unterliegt an sich keiner anderen Beurteilung,
als wenn er durch ein Naturereignis hervorgerufen worden wäre (Laband, DJ3 16 f11:
Staat R. IV, 287). Der Staat lann auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung
in Anspruch genommen werden; denn die durch einen Hoheitsakt hervorgerufenc Ver-
mögensverschiebung ist nicht ohne Rechtsgrund bewirkt worden. Der RfK. hat nun der
Billigkeit insofern Rechnung getragen, als er in der RE#st. ein besonderes Organ zur Fest-
stellung derartiger Schäden und ihres Ersatzes geschaffen hat. Dabei ist er augenscheinlich
davon ausgegangen, daß der ordentliche Rechtsweg für solche Feststellungen nicht zulässig
ist (PrKompet Konfl GH. v. 14. Juni 1902, DJZ. 02, 584, LG. Thorn v. 19 Juli 1915,
OLG. Posen v. 23. Juli 1915, LG. I Berlin v. 4. Nov. 1915, JW. 15 1456 f., 1038, dagegen
K. v. 25. August 1915 das. 1038 und LG. Berlin v. 12. Oktober 1915 das. 1457). E-
würde auch zu großen Unzuträglichkeiten und einer dem allgemeinen Interesse wider-
sprechenden übermäßigen Belastung des Fiskus führen, wenn solche Ansprüche nach privat
rechtl. Grundsätzen entschädigt werden würden. Ebenso würde ez ein weslg befriedigendes