22 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
sichtsperson sast die ganze Forderung inzwischen anerkannt hat vorbehaltlich der Vorlage
der Wechsel, und nur für den Restbetrag einen leicht zu führenden Nachweis mit Recht
fordert, ist die Ablehnung des Aussetzungsantrages nicht mehr durch Rücksichtnahme auf
Kl. zu rechtsertigen. Der von ihm betonte Gesichtspunkt, er habe das Interesse, Urteil
zu erwirken, um nach Aufhebung der Geschäftsaufsicht alsbald in der Vollstreckung anderen
Gläubigern zuvorkommen zu können, ist als ein solches schutzbedürftiges Interesse nicht
anzuerkennen, da es den Zwecken der Geschäftsaufsicht zuwiderläuft.
Jc) Die Bedeutung der Verfahrenslage.
G. Offen bare Unbilligkeit ist be jaht.
(Erläuterung ac bis 7) in Bd. 2, 43, 44.)
. LeipzB. 16 560 (Hamburg 1). Der Rechtsstreit ist seit März 1913 anhängig; er
ist von beiden Seiten sorgfältig vorbereitet worden. Mehrfach hat mündliche Verhandlung
und Beweisaufnahme stattgesunden. In der Verhandlung vom 12. Januar 1916, auf
welche die Entscheidung noch aussteht, ist ein Aussetzungsantrag nicht gestellt worden,
sondern erst nachher, also zwischen der Verhandlung und der Verkündung einer Entscheidung.
Eine Aussetzung in diesem Sladium des Rechtsstreits wäre offenbar unbillig. Ob dies
auch nach Verkündung der Entscheidung der Fall sein wird, läßt sich noch nicht übersehen.
te. SächsA. 16 400 (Dresden IV). Offenbare Unbilligkeit bejaht wegen Entscheidungs-
reise des Rechtsstreits.
2c. Sächs A. 16 199 (Dresden IV). Der Kläger, der bereits seit dem August 1914
bei dem Heere steht, hat zunächst den — seit dem August 1913 anhängigen — Prozeß
bis zur Erwirkung des ihm günstigen Urteils erster Instanz vom 17. September 1915 fort-
betrieben. Auf Grund dieses Urteils ist er mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Be-
klagten vorgegangen. Hiernach ist es unbillig, wenn er jetzt, wo die Beklagten gegen das
erste Urteil Berufung eingelegt haben, das Verfahren ausgesetzt wissen will. Hatte er
kein Bedenken, die Sache fortzustellen, solange er noch nicht im Besitze eines Schuldtitels
gegen den Beklagten war, so kann ihm jetzt die weilere Einlassung auf die Sache bis zu
ihrer endgüliigen Entscheidung wohl angesonnen werden. Es ist nicht ersichllich, daß die
Prozeßlage für ihn infolge unvorhergesehener neuer Einwendungen der Beklagten eine
wesentlich schwierigere geworden wäre.
M. Recht 16 147 Nr. 333 (München). Offenbar unbillig ist die Aussetzung eines durch
zwei Instanzen verlorenen Rechtsstreits lediglich zwecks Entschließung über die Revisions-
einlegung, sofern der Briefverkehr mit dem unterlegenen Kriegsteilnehmer möglich ist.
MA. RG. V, Recht 16 247 Nr. 539. Die Kläger haben eine polizeiliche Bescheinigung
beigebracht, wonach der Beklagte sich gegen wärtig bei der leichten Krankenkompagnie
des 2. Ers.-Bat. eines Füs.-Reg. in Br. in einer Privatwohnung befindet, und offenbare
Unbilligkeit geltend gemacht. Der Beklagte hat zwar widersprochen, weil er nur Kranken-
urlaub habe, dem Antrag war jedoch stattzugeben. Bei der Revisionsbegründung,
worum es sich gegenwärtig handelt, kommen im wesentlichen nur Rechtsfragen in Betracht;
auch kann eine etwa erforderliche Information jetzt von dem Beklagten erteilt werden.
Da andererseits der Rechtsstreit bereits seit Mai 1913 anhängig ist, würde es in der Tat
eine offenbare Unbilligkeit enthalten, wenn ihm jetzt nicht Fortgang gegeben würde.
. RG. V, Leipz Z. 16, 458, Warn E. 16 50. . . Daß ein Schutz bedürftiges Interesse
an der weiteren Aussetzung des Versahrens besteht, kann um so weniger angenommen
werden, als es sich in der Revisionsinstanz nur um Rechtsfragen handelt, für deren
geeignete Geltendmachung eine weitere persönliche Tätigkeit des Bekl. kaum in Betracht
kommt, nachdem nunmehr ein Anwalt zu seiner Vertrelung bestellt worden ist.
S##s. SW. 16 1426 (München). Die Klägerin behauptet, daß sie ihre klagbegründenden
Tatsachen in der Hauptsache nur durch Eideszuschiebung vertreten könne, was bei der Act
des Sachverhällnisses ohne weileres glaubhaft ist. Es ist in hohem Maße unbillig, wenn
ihr dieses Beweismittel durch Zufälligkeilen des Krieges verlorengehen würde. Sie wäre
gegenüber den Rechtsnachfolgern des Beklagten fast rechtlos gestellt. Unter diesen Um-