Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gessetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 653 
der Feststellung der wirtschaftlich vorsichtigere Versicherte schlechter gestellt sein als der 
Unversicherte. Es wird deshalb vorzuziehen sein, auch diese Fälle in die Feststellung 
einzubezielten, wobei für die spätere Entschädigungsregelung die Abtretung der Rechte 
Aus der Versicherung oder gegen Dritte an das entschädigende Beich oder den ent- 
schädigenden Staat Dorbedingung sein würde. 
Inwieweit etwa allgemein zur Abgeltung der Derbindlichkeiten, welche Ver- 
sicherungsgesellschaften gegenüber HKriegsgeschädigten beziebungsweise — nach Abtre- 
iung der Rechte aus dem Dersicherungsvertrage — gegenüber dem Reiche oder Staate 
paben, den Dersicherungsgesellschaften die Hflicht zur Leistung eines Gesamtbetrags 
aufzuerlegen wäre, kann späterer Erwägung und Bestimmung vorbehalten bleiben. 
Der letzte Balbsotz soll die Fälle berücksichtigen, in denen Geschädigte aus Reichs- 
oder Landesmitteln namentlich für Inventarstücke bereits Ersatz in Geld oder in Matur 
erhalten haben. 
Zu 51). Abs. 1 und 2. Für den bereits in der Hraxis mehrfach vorliegenden 
Fall, doß der Eigentümer der geschädigten Sache z. B. wegen Hberschuldung, einen 
Schadensfeststellungsantrag nicht stellt, soll dem dinglich Berechtigten das Antragsrecht 
auf Feststellung des Schadens gegeben werden, da dieser daran ein wesentliches ma- 
jerielles Interesse haben kann. Als dinglich Zerechtigte im Sinne des Entwurfs sind 
auch diejenigen anzusehen, für die eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs 
auf Einräumung eines Rechtes on dem beschädigten Grundstück im Grundbuch ein- 
getragen ist. 
Abs. 3. Nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes von 1871 wurde 
Entschädigung für Immobilien ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Ge- 
schädigten gewährt; Entschädigung für Mobilien nur solchen Beschädigten, welche zur 
Jeit der Derkündung des Gesetzes in Deutschland ihren Wohnsitz hatten und sofern 
sie nicht deutsche Reichsongehörige waren, nur dann, wern die Regierung ihres Heimat= 
landes für den gleichen Fall die Gegenseitigkeit zusagte. Eine derartige Regelung ist 
bier nicht in Aussicht genommen. Die Derhältnisse des Angehörige aller Ste aten 
mehr oder weniger schädigenden Weltkriegs machen solche allgemeine Bestimmungen 
unmöglich. Es muß bei Feststellungsanträgen von Hersonen, die die Reichsangehörigkeit 
nicht besitzen, von Fall zu Fall durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) eine Hrüfuag 
stattfinden, von deren Ergebnis die Genehmigung zur Stellung des Antrags anf Schadens- 
feststellung abhängt. Dies schließt nicht ans, daß der Reichskanzler wegen gewisser Arten 
von Fällen, z. B. insichtlich der Staatsangebhörigen von verbündeten oder befreun- 
deten Staaten, allgemeine Bestimmungen erläßt. 
Io 6 bis 10 ))/) betreffen die Organisation der Feststellungsbehörden und die 
Grundlagen des Derfahrens. 
Ausschüsse und Gberausschüsse (für jeden Zundesstaat ist ein Oberausschuß in 
Aussicht genommen) sind Landesbehörden. Ihre Mitglieder werden von den Landes- 
zentralbehörden bestellt, die Mitglieder des Reichsausschusses, der seinen Sitz in Berlin 
hat, werden von dem Reichskanzler ernannit. 
Die Fusammensetzung der drei Instanzen ist insoweit übereinstimmend geregelt, 
daß je sieben Mitglieder, darunter der Dorsitzende und ein Richter, in Aussicht genom- 
men sind. Den Oberausschüssen und dem BReichsausschusse soll auch je ein Derwal- 
) Abjs. 2 unverändert. Statt Abt. 1 Hotte 4 5 des Entw. folgende Vorschriften: Berechtigt, den 
Antrag auf Keslslellung der Beschädigung zu seellen, ist der Geschädigte. Als solcher gilt der Eigentmer 
oder wer sonst die Gefahren des zufälligen Unterganges der vernidlicten oder beschädigten Sache trägt. 
Stellt der Geschädigte den Antrag nicht, so können auck die dinglich Berechtigten den Amtrag stellen. 
*:) Insé Abs. 2 sehlte im Entw. Sag 3. 5# 6 Ab“. 4 katte im Entw. solgende Jassung: In den Aus- 
schiuisen und Oberausschüssen follen Landwlrtschast, Handel und Gewerbe und Handwerk durch Berufs- 
angehörige vertreten sein. 
*) In & 7 Abf. 1 Und gegenöber dem Entw. neu eingefügt die Wor#te Jeinschließlick des Vorsihen 
den oder seines Vertreters“. 
K8 bis 10 unverändert.
	        
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