Bek. über die Vertrelung der Kriegsteilnehmer v. 14. Jannar 1915. 8 2. 23
ständen sind die Voraussetzungen des §& 1 der erwähnten Bek. gegeben, weshalb die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Aufstellung eines Vertrelers für den Beklagten
anzuordnen war.
’. Offen bare Unbilligkeit ist verneint.
(Erläulerung aa# bis yy in Bd. 2, 44, 45.)
66. JW. 16 684, Leipz . 16 698 (Bamberg II). Wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 den Schutz
dann versagt, wenn er eine offenbare Unbilligkeit bedeuten würde, so ist Uar, daß es bei
Anwendung dieser Ausnahme darauf nicht ankommen lann, ob eine Forderung anerkannt
oder bestritten ist und ob die vorgeschützten Einwendungen mehr oder minder stichhaltig
sind; denn das Wesen des Moratoriums besteht gerade darin, daß fällige und als solche
auch gar nicht bestrittene Forderungen der Beitreibung zeitlich entzogen werden. Und
letzten Endes sind es liquide Forderungen, die die wirtschaftliche Existenz des KT. am
ehesten bedrängen und darum den gesetzl. Schutz notwendig machen. Der Ausnahme-
bestimmung liegt eine Gesährdung des Zwecks der Schuhvorschrift ferne; sie kann ihr An-
wendungsgebiet nur dort finden, wo der KT. des gesetzl. Schutzes offensichtlich nicht bedarf
oder auf Grund besonderer, sei es während des Krieges erst entstandener, sei es durch ihn
und die Kriegsteilnahme überhaupt nicht beeinflußter Verhältnisse nach Treu und Glauben
und dem Zwecke des Gesehzes hierauf einen Anspruch nicht erheben kann oder wo über-
wiegende, unabweisbare Interessen des Gläubigers außer Verhältnis zu den dem K.
drohenden Nachteilen stehen.
ec. Sächs A. 16 245 (Dresden IV). Mit Rücksicht auf die besondere Lage des Falles
offenbare Unbilligkeit trotz Spruchreife verneint.
. DIZ. 16 447 (Darmstadt II). Offenbare Unbilligkeil liegt in der Aussetzung
im Fragefall nicht, da dem Gesellschafter E. der bekl. offenen H#G. die Möglichkeit einer
persönlichen Prüfung der Sachlage vor Abgabe seiner Eideserklärung
bleiben muß, um so mehr, als sich daran ev. eine Eidesleistung im Felde knüpfen könnte.
4) Die Bedeutung des Verhaltens des Kriegsteilnehmers.
a. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht.
(Erläuterungen aga bis FF in Bd. 2, 45.)
6## DNJ. 16 545, OL . 32 281, SächsA 16 165 (Dresden III). Der Inhaber der
verkl. Firma hat der Kl. auf deren Anfrage nicht nur verschwiegen, daß er sich bereits
(damals immobil) im Heeresdienst befand, er hat ihr auch erklärt, daß er schon den richtigen
Ersatz hätte. Im Zusammenhang mit seiner weiteren Versicherung, daß die von der bekl.
Firma eingegangenen Verpflichtungen jederzeit prompt erledigt werden würden, konnte
die Kl. diese Erklärung nur dahin auffassen, daß sein Militärverhältnis die Abwicklung der
Geschäfle in keiner Weise beeinflussen werde. Vor allem hat er aber, als er inzwischen
mobil wurde, der Kl. diese Tatsache nicht, wie es nach den vorausgegangenen brieflichen
Erklärungen unter allen Umständen die Pflicht eines redlichen Mannes war, sofort mit-
geteilt, sondern sie die Lieferungen, die sie erst an diesem Tage begonnen hat, ruhig be-
wirken und fortsetzen lassen. Ein KT., der in solcher Weise trotz seiner Einberufung zur
mobilen Truppe die Vorteile eines Geschäfts in Anspruch nimmt und genießt, handelt
arglistig, wenn er sich den Verpflichtungen aus dem Geschäft unter Berufung auf den
KSchutz zu entziehen sucht.
G. JW. 16 513 (Dresden IV). Die erhobene Schadensersatzklage ist darauf gestützt,
daß der Beklagte einen bereits an die Klägerin fest verkauften Posten von 4000 Dutzend
Strümpfen nachmals anderweit verkauft und der Klägerin die geschuldete Lieferung
vorenthalten hat. Diese Handlungsweise, die durch eidesstattliche Versicherungen be-
scheinigt ist, hat zur Folge gehabt, daß die Klägerin selbst mit erheblichen Schadensersatz-
ansprüchen von seiten ihres weiteren Abnehmers bedroht wird. Es widerspricht der Billig-
kleit, daß der Beklagte den aus seinem vertragswidrigen Verhalten gezogenen Gewinn
bis auf weiteres behalten darf, während die Klägerin ihrerseits der sofortigen Geltend-