662 B. Beschaffung u. Verteilungd. Arbeitstrãfte. Arbeiterschuh. Kriegswohlfahrtspfle geufn
zelnen wurde gegenüber einem Ausspruche eines Komm Mitgl., das Gesetz sei wertlos
wenn nicht die Ersatzpflicht des Reichs darin ausgesprochen sei, von einem vertreter
der verb. Reg., wie vom Vertreter Hreußens Derwahrung eingelegt:
Der Dertreter der verb. Reg. vertrat ihren Standpunkt in folgenden Ge-
danken: Wenn aus der UMomm. ausgesprochen sei, daß das Gesetz ohne Einfügung der
Schadensübernahme auf das Reich wertlos sei, so müsse er demgegenüber folgende
erklären: Die Reichsverwaltung habe sich zum Erlaß dieses Gesetzes nicht gedrängt.
Das Natürlichste wäre gewesen, die ganze Materie erst in Angriff zu nehmen v
s Wenn
sich alles übersehen ließ. Die Reichsverwaltung habe sich dazu verstanden, das Gesetz
einzubringen in dem hier begrenzten Umfang, weil dadurch die Interessen der Ge.
schädigten sowohl wie die Interessen der Zundesstaaten gesichert würden, denn einer-
seits werden dadurch die Schäden nach der Herson der Geschädigten und nach den Ze-
trägen endgültig festgestellt, andererseits erhalten die Bundesstaaten eine sichere Grund=
lage für die spätere Abrechnung mit dem Zeiche, das sich zweifellos an der endgültigen
Tragung der Uosten beteiligen werde. Was werde geschehen, wenn das Geseg nicht
zur Derabschiedung komme? Es müßte dann bei dem bisherigen Vorentschädigungs-
verfahren bleiben. Die Unsicherheit über die Höhe des Schadensersatzes dauere fort.
Es müßte alles weiterhin den Landesregierungen überlassen bleiben. Ob das eine
bessere Kösung seid Die Regierung sei in beschränktem Umfang zum gesetlichen
Dorgebhen in diesem Augenblick entschlossen. Spätere Schritte würden folgen. Das
stehe schon in der Begründung und sei wiederholt in den Derhandlungen erklärt worden.
Die Regierung müsse sich aber die Disposition darüber vorbehalten, wie die große
gesetzgeberische Aufgabe der gesamten Schadensregulierung schrittweise
zu lösen sei. Sie könne sich nicht drängen lassen, über das Maß, das sie im Augenblicke
für zweckmäßig und durchführbar halte, hinauszugehen. Es genüge und müsse in diesem
Augenblicke genügen, die Schäden festzustellen. Es sei eine spätere Sorge, zu bestimmen,
wer endgültig bezahle und wie hierbei Reich und Bundesstaaten zu beteiligen seien.
Die Besorgnis, daß späterbhin nichts geschehen würde, sei unbegründet. Wenn die
Schäden festgestellt seien, würden die Landesregierungen in die Auszahlung eintreten,
wie dies in der Begründung ausdrücklich ausgesprochen sei. Die Kandesregierungen
seien ja gewissermaßen die Uassen, durch die das Reich auszahlt. Sweifellos werder
die Beträge zur Auszahlung kommen, welche nach dem im Gesetz zu regelnden Verfahren
festgestellt sind. Wir alle wünschen, daß die Zeteiligten baldigst zu ihrem Gelde kommen.
Worauf gründe sich denn das Mißtranen hinsichtlich des Verhaltens des Reichs zu Elsaß-
Kothringen Das Reich habe in bereitwilligster Weise die von der Elsaß-Lothringischen
Regierung geforderten Dorschußsfummen zur Derfügung gestellt. Das geschehe auch
weiter. Die Sorge, wie der Staat Elsaß-Lotkringen sich später cinrichte und späler
mit dem Beiche auseinandersetze, möge man doch der Regierung überlassen. Daber
seien alle darauf abzielenden Anträge abzulehnen.
Die Frage des Umfanges der Beteiligung des Reichs sei nicht entscheidungsreif.
Die Anträge, die die alsbaldige Ersatzpflicht des Reichs aufstellen wollen, gehen aus-
einander, indem der eine diesen, der andere einen anderen Modus verlangt. Die Frage
bedürfe vorgängiger Mlärung der Finanzlage und weiterer Vorbereitung. Das sei der
Standpunkt der Dorlage. Daher verlange sie auch nur die Feststellung der Schäden
und zwar einstweilen auch nur der Sachschäden im Reichsgebiet. Man mülsse sich hüten.
Kategorien einzufügen, die sich erst später regeln lassen, z. B. die Schäden an Leib und
Leben. Man müsie sich auch in dieser Beziehung Beschränkung auferlegen. Die Materie
im ganzen auf einmal zu erledigen sei unmöglich. Diese vorlage sei ein erster Schritt,
alles Ubrige folge. Das Reich werde sich seiner Ebrenpflicht nicht entziehen und mit
dieser Dersicherung könne die Kommission sich vertrauensvoll begnügen. Er wiederhole,
wo Geld fehle, gebe das Reich ohnehin Vorschüsse. Man solle daher alle weitergebenden
wünsche zurückstellen. Das sei das Beste, um das Fustandekommen des Gesehes zu
fördern. Wenn dieses unter Dach und Fach sei, sei für den gegenwärtigen Augenblick