664 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeilskräfte. Arbeilerschutz. Kriegswohlsahrtspflege usw
staaten und Elsaß-Lotbringen die erforderlichen vorschüsse für Dorentschödi.
gung der festgestellten Schäden zu leisten. "
Demselben Siele strebte ein weiterer Antrag aus der Komm. zu mit folgende
vorschlag (Mr. 9):
dem Antrag Nr. ## folgenden Susatz zu geben:
Das Reich hat den betreffenden Bundesstaaten oder Elsaß-Lothringen im
Zedürfnisfalle die erforderlichen Dorschüsse zu leisten. «
In der Begr. wurde der Auffassung Ausdruck gegeben, daß es besonders Elsaß=
Kothringen nach dem Heugnis der Landesregierung selbst, unmöglich sei, die beträcht.
lichen Mittel bereit zu stellen aus eigener Kraft. Hier müsse das Reich eingreifen durch
vorschüsse. Sudem sei doch möglich, daß das Ergebnis des Krieges eine andere 2
rechtliche Struktur der Reichslande bringen könne, wie auch möglicherweise Hreußen
eine Erschließung neuer Steuergqnellen erhalten könnte durch Guwachs neuer Gebiets-
teile im Mordosten, in Kurland. Fur Derstärkung der Gründe wurde auch das Kriegs=
leistungsgesetz vergleichsweise herangezogen. Es müsse auch sichergestellt werden, daß
in dem Wiederaufbau des Eigentums in den beschädigten Gebieten keine Verzögetung
eintrete. Diesem Zedenken schwinde die Grundlage, wenn das Reich durch Vorschüsse
dem Bestreben der Einzelstaaten zu Hilfe komme und die finanzielle Grundlage dafür
schaffe.
Dom Dertreter des Uöniglich Hreuß. Fin Min. wurde degegengehalten,
daß bei dem angesogenen Uriegsleistungsgesetz die Sache doch anders liege. Das Reich
habe da eine Derpflichtung übernommen und habe nur Sahlungsstellen für das. ganze
Reich eingerichtet. In dem gegenwärtigen Gesetz solle nur ein Feststellungsverfahren
bestimmt werden; die HOflicht des Reichs bleibe in sushenso. Es sei außer Fweifel, daß
die Staatsregierung in Hreußen nicht willens sei, den Wiederaufban Ostprenßens
durch Furückhaltung der erforderlichen Mittel irgendwie zu verzögern. Die weitere
Aussprache #ierüber mit dem Landtag stehe zwar noch bevor, jede Besorgnis sei aber
kinfällig. Es sei kein Anlaß für den Reichstag, diese Besorgnis zu änßern; der Landtag
werde schon die Interessen der preußischen Zeschädigten wahren, und damit könne
sich der Reichstag beruhigen.
Ein Dertreter der Reichsfinanzverwaltung erweiterte und ergänzte diese
Einwände durch verfassungsmäßige Bedenken, besonders gegen Antrag Nr. 5, der in
unzweckmäßiger Weise sowohl in das Finanzrecht des Reiches wie der Bundesstaaten
eingreife. Er führte weiter aus, was die Dorschüsse beträfe, so sei ein Bedürfnis zu solchen
bisher nur in Elsaß-Lothringen hervorgetreten. Dieses habe Vorschüsse bekommen
und werde sie auch weiter erhalten. Damit sei dieser Hunkt tatsächlich erledigt. Durch
das Gesetz die Derpflichtung des Reichs zur Dorschußzahl ng auszusprechen, begegne
dem Bedenken, daß solches nicht zu den verfassungsmäßigen Aufgaben des Reichs gehöre.
derselbe Kommissar gab die bestimmte Erklärung ab, daß das Reich Elsot
Kothringen Vorschüsse gegeben habe und solche weiter gehen werde, soweit dics not-
wendig sei, um eine gleichmäßige Zehandlung der Geschädigten in Elsaß-Lotbringen
und Ostpreußen sicherzustellen.
Bezüglich der Frage einer Deränderung der Verhältnisse von Elsaß-Lothringen
durch den Urieg sprach der nämliche Kommissar der verb. Reg, die Ansicht aus:
Die Frage, ob die Interessen der Bundesstaaten durch eine etwaige Anderung der staats-
rechtlichen Derhältnisse Elsaß-Lothringens nach dem Kriege eine Verschiebung erfahren
würden, sei bisher nicht berührt worden und für die Frage des Gesetzes neu. Sie kömnne
nicht ohne weiteres beantwortet werden und ergebe demgemäß zurzeit nur ein weiteres
Moe#1# für die Richtigkeit der Stellungnalme der Reichsleitung, die Frage der end-
gültigen ganzen oder teilweisen ÜUbernahme der Schäden auf das Reich einem späteren
Feitpunkt vorzubehalten. Das alles könne erst später zur Entscheidung gebracht werden.
Er erkläre wiederum, daß das Reich Elsaß-Lothringen helfe und im F 15 seine gruno=
sätzliche Zereitwilligkeit zur Schadensübernahme anerkenne.
ni