Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

666 F., Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschut. Kriegswohlsahrtspflege usw 
das Reich entschädigungsbereit sei, aber vielleicht doch nicht in vollem Umfange spät 
die Schäden trage. päter 
Da die Ansicht ausgesprochen wurde (es sei bedenklich), die Einfügung einer Frist 
innerhalb welcher der Ersatz zu leisten sei, im Gesetz vorzuschreiben, da sich das gar ni cht 
übersehen lasse, zogen die Antragst. die dahinzielenden Anträge Vr. 6 zurück, ebenso di 
Seitbestimmung in Antrag K.r. 1. e 
Bei der Abstimmung wurde zunächst nach prinzipiellen Gesichtspunkten verfahren 
Die Frage: Soll in das Gesetz die Feststellung der Entschädigungspflicht des Neichs 
aufgenommen werden? wurde durch Mehrheitsbeschluß bejaht, ebenso die zweite Frage. 
Soll das Reich die volle Entschädigungspflicht übernehmen? *“5 
Demzufolge wurde § 1 Abs. 1 des Entw. angenommen. Ferner der Ant 
Nr. 7 und der Antrag Ur. 5 unter Weglassung der Worte „vorbehaltlich der Aus 
andersetzung mit dem Reich“ und „im Bedürfnisfalle“. 
Abgelehnt wurde der & 15, entsprechend dem Antrage Xr. #1 Fiffer 5. hier- 
durch wurde der Antrag Mr. 8 Hinfällig. 
Die übrigen Anträge wurden zurückgezogen oder durch Antrag Nr. 2 erledigt 
erklärt. 
& 11 erbielt so folgende Gestalt: 
rag 
ein- 
81. 
Die durch den gegenwärtigen Urieg innerhalb des RZeichsgebiets verur- 
sachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum (& 35 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 15. Juni 1675 — R . 120 —) 
werden nach den Dorschriften dieses Gesetzes festgestellt. Die volle Entschädi- 
gungspflicht liegt dem Reiche ob. 
Dies gilt nicht für Beschädigungen, deren Ersatz auf Grund der sonstigen 
Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, 
des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grundeigentums in der Um. 
gebung der Festungen vom 21. Dez. 1671 (RGBl. 459) oder der Verordnung 
24. Juni 1915 (RGBl. 357) 
25. Aov. 1015 (REl. 279) 
  
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
beansprucht werden kann. 
Die Bundesstaaten haben die nach diesem Gesetze festgestellten Schäden 
alsbald zu bezahlen. Das Reich kat den Bundesstaaten und Elsaß-Cothringen 
die erforderlichen Dorschüsse zu leisten. . 
BeiderFortführungdersekatanggabeinVertreterdervcrb.Reg.dicEr- 
klärung ab, daß die Regierung festhalte an ihrem Standpunkt, daß das Gesetz lediglich 
ein Kriegsschadenfeststellungsgesetz und nicht ein Leistungsgesetz sein solle, wie es durch 
den nunmehlr' beschlossenen §& 1 vorgesehen sei. Aus der Teilnahme der verbündeten Re- 
gierungen an den weiteren Derhandlungen der Komm. dürfe somit kein Schluß auf ihre 
endgültige Stellungnahme gezogen werden. 
5 2. 
Su &5 2 war der Antrag gestellt worden (Ar. 4): 
dem 35 2 folgende Siffer 4 hinzuzufügen: 
d. durch Maßnahmen der Militärbehörden, wie Schließung von gewerblichen 
Unternehmungen, Inhaftierungen, Gebietsverweisungen, wenn die Maß- 
nahmen nicht durch Derstöße gegen bestehende Gesetze und Derordnungen be- 
gründet waren. 
Zur Begr. dieses Antrags wurde vorgetragen, daß sowohl in Holen wie im Ge- 
biete der Reichslande bei Ansbruch des Krieges sich zahlreiche Fälle ereignet bätten, 
daß man gewerbliche Betriebe einfach schloß, Leute auswies oder sie in Schutzhaft nahm, 
ihnen den Zetrieb ihrer Geschäfte unmöglich machte und sie durch Maßnahmen der 
Militärbehörden außerordentlich schädigte. Die Einstellung von Druckereibetrieben und
	        
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