Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Geseß über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 671 
in das Gesetz einzubeziehen und insbesondere die Erwerbsschäden und Kluchtkosten. 
Sur Herbeiführung einer Entschädigung und eines gesetzlichen Anspruchs auf dieselbe 
für Erwerbsschäden wurde der Antrag Mr. 15 der Drucksachen eingebracht: 
folgenden § 5 a einzuschalten: 
5 3a. 
Nach den Dorschriften dieses Gesetzes werden ferner folgende Schäden 
festgestellt: 
Erwerbsschäden, die durch Derfügungen der Militärbehörden, wie Schließung 
von gewerblichen Unternehmungen, Inhaftierungen, Gebietsverweisungen, 
wenn dieselben nicht durch Derstöße gegen bestehende Gesetze und Derord- 
nungen begründet waren, entstanden sind. 
und der etwas weitergehende Antrag Nr. 2: 
solgenden 3 a einzuschalten: 
5 
Tach den Dorschriften dieses Gesetzes werden ferner folgende Schäden 
festgestellt: 
1. Erwerbsschäden, welche in den vom Zeinde besetzten oder unmittelbar be- 
drohten Gebieten infolge der Besetzung oder Bedrohung oder der mit 
Räücksicht darauf erlassenen Anordnungen der Behörden, insbesondere durch 
Flucht, Abschiebung oder Derschleppung der Bevölkerung oder die Weg- 
schaffung ihrer Habe entstanden sind. Allgemeine Erwerbsschäden, die mit 
dem Kriege, aber nicht mit dem Einbruch seindlicher Truppen oder mit 
der unmittelbaren Bedrohung durch den Feind zusammenhängen, dürfen 
nicht berücksichtigt werden. « 
2. Reisekosten und notwendige Mehrkosten für Derpflegung und Aufenthalt 
am Zufluchtsort, die geflüchtete oder abgeschobene Sivilpersonen infolge 
des Einfalls feindlicher Cruppen oder der ummittelbaren Zedrohung durch 
den Feind oder infolge behördlicher Maßnahmen haben aufwenden müssen. 
###l Ab. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Bei der Begr. gaben die Antragst. dem Gedanken Ausdruck, daß wohl die Ab- 
grenzung der Erwerbsschäden gewisse Schwierigkeiten haben könne, da oftmals nicht 
zu unterscheiden sei, was ein entgangener Gewinn oder was ein entstandener Schaden 
sei. Die Abgrenzung zwischen lucrum cessans und damnum cmergens sei sicherlich 
manchmal schwierig. Die Leute, die ihre Schuldenzinsen weiter zahlen mußten, wäh- 
rend ihnen durch den feindlichen Einfall die Erwerbsmöglichkeit genommen sei, Bätten 
effektiven Schaden, nicht etwa nur Schaden aus entgangenem Gewinn zu beklagen. 
Ferner seien in den vom Feinde besetzten Gebieten neben den Geschäftsleuten auch 
die freien Berufe, wie Rechtsanwälte und Arzte, schwer geschädigt. 
Demgegenüber wurde darauf hingewiesen, daß durch Annahme dieser Anträge 
jeder Kriegsteilnehmer schlechter gestellt würde als die Einwohner der okkupierten Ge- 
biete, denn auch sie seien aus ihrem Erwerbsleben herausgerissen worden. Diele kleine 
Geschäftsleute verloren ihre Existenz durch Einberufung, bei Arbeitern sei das ja selbst- 
verständlich die erste Folge der Einberufung, aber auch bei den Angehörigen der freien 
Berufe sei allenthalben eine schwere Zelastung durch den UMrieg erfolgt. Arzte, die ein- 
gezogen wurden, mußten ihre Hraxis aufgeben, und ihr Militärgehalt kann sie dafür 
nicht entschädigen. Rechtsanwälte wurden zu Tausenden unter die Fahne gerufen, und 
manche eben erst ertragreich werdende Hraxis ging verloren. Es sei allo untunlich, hier 
von Reichs wegen einzugreifen. 
Diese Bedenken wurden auch von den Dertretern der verb. Reg. geteilt in 
Erweiterung der vorher bereits mitgeteilten Erklärung und dabei besonders noch hervor- 
gehoben, daß es ganz unmöglich sei, eine Feststellung zu treffen, wenn nicht gesagt 
werde, inwieweit die Entschädigung eintreten solle. Diese Abgrenzungsschwierigkeilen
	        
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