Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

24 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
machung von Schadensersahansprüchen ausgesetzt ist. Zur Verhütung offenbarer Unbilligkeit 
erscheint es bei dieser Sachlage angezeigt, daß das Verfahren zunächst seinen Lauf nimmt 
und dem Beklagten nach § 1 BRVO. vom 14. Januar 1915 ein Vertreter bestellt wird. 
Durch Hinausschiebung der Termine kann dem Beklagten Gelegenheit zu ausreichender 
Unterrichtung des Vertreters gegeben werden. Sollie sich im Verlause des Prozesses 
herausstellen, daß die Voraussetzungen, von denen dieser Beschluß ausgeht, im wesentlichen 
nicht zutreffen, so kann das Prozeßgericht immer noch der Frage der Aussetzung nähertreten. 
6. Offen bare Unbilligkeit ist verneint zu vgl. Bd. 2, 46. 
e) Die Bedeutung der Art des Anspruchs. 
(Abschnitt a in Bd. 2, 46.) 
6B. Anspruch auf Mietzins oder Räumung. 
(Erläuterung ac, 66 in Bd. 2, 47.) 
yv. OLG. 32 278 (Dresden IV). Die Klägerin hat, weil der Beklagte mit mehr als 
10000 M. Miete im Rückstande sei, auf Räumung der Weinschankwirtschaft und der Wohn- 
räume geklagt. Das LG. hat die Aussetzung als unbillig mit Recht abgelehnt. Die Schank- 
räume sind seil einiger Zeit geschlossen und ihre Wiedereröffnung ist in absehbarer Zeit 
nicht zu erwarten Der Beklagte zahlt seit geraumer Zeit keine Miete Gleichwohl will er 
die Klägerin an der weiteren Verfügung über die Räume hindem und macht die Räumung 
von einer beträchtlichen Abfindung abhängig, deren Abforderung sich kaum rechtfertigen 
läßt. Gegen die Mietansprüche erhebt er drei Einwendungen, deren Instruktion nicht so 
schwierig sein kann, daß deshalb der Prozeß, in dem für die Klägerin wichtige Interessen 
auf dem Spiele stehen, während der ganzen Kriegsdauer ruhen müßte. Als Beweismittel 
kommen lediglich einige Briefe, dazu vielleicht Zeugen und Eid in Betracht. Die Auf- 
findung der Briefe hätte längst bewerkstelligt sein können, zumal der Beklagte einige Male 
auf Urlaub hier war und dabei wenigstens diese geringen Arbeiten zwecks Zerstreuung 
der sich aufdrängenden Zweifel hätte leisten können. In Ansehung der letzten Gegen- 
forderung fällt es auf, daß der Bellagte erst jetzt mit ihr hervortritt; soweit sie einer Be- 
gründung fähig ist, kann auch diese auf unüberwindliche Schwierigkeiten nicht stoßen. Die 
für den bisherigen Mangel an ausreichender Information angegebenen Gründe erscheinen. 
nicht genügend. Stellen sich im Laufe des Verfahrens besondere Umstände heraus, die 
eine andere Beurteilung rechtfertigen, dann mag der Aussetzungsantrag erneuert werden. 
66. Pos MSchr. 16 68 (Posen V). Es ist zwar nicht aufgeklärt, ob der Beklagte in 
den gemieteten Räumen neben seiner Wohnung sein Kontor hat. Dies kann aber dahin- 
gestellt bleiben. Denn wenn Wohnung und Kontor vereint sind, ist die Aussetzung offenbar 
unbillig, da der geschuldete Mietzins dann zu einem Teile wenigstens aus der Fortsetzung 
des Gewerbebetriebes entstanden, also als Geschäftsschuld anzusehen ist. Dazu kommt, 
daß der Beklagte durch sein Gehalt als Oberleutnant bei einem mobilen Truppenteil eine 
nicht unerhebliche Einnahme hat, rund 6000 M. jährlich, und daß er ferner auch eigenes 
Kapital besitzt, mithin durch Verkauf oder Verpfändung von Wertpapieren oder Hypo- 
theken Mittel zur Deckung der eingeklagten Mietschuld heranziehen kann. Bei dieser Sach- 
lage, wo neben dem Gewerbebetrieb noch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle vor- 
handen ist, kann der Anspruch des Vermieters nicht für die Dauer des Krieges aufgehalten 
werden, wenn es sich um eine Forderung handelt, die zum Teil aus der Fortsetzung des 
Gewerbebetriebs entstanden ist (vgl. OLG. 31 167, DJZ. 16 380). 
Die Sachlage würde aber nicht anders zu beurleilen sein, wenn die gemieteten Räume 
nur als Privatwohnung für den Bellagten und seine Familie dienen. Hier muß entscheidend 
sein, daß der Beklagte, auch wenn er keinen Reingewinn aus dem Geschäft erzielt, sein 
Gehalt als Oberleutnant zur Verfügung hat, das in erster Reihe dazu dienen muß, die für 
seine Familie unbedingt notwendige Wohnung zu beschaffen. Außerdem erscheint es keines- 
wegs unbillig, daß der Beklagte, salls der von ihm für den Unterhalt seiner Familie be- 
stimmte Betrag sich nicht als ausreichend darstellen sollte, seinen durch sein Kapitalvermögen
	        
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