672 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeilskräfie. Arbeiterschuß. Kriegswohlsahrtspflege ujw
würden das verfahren maßlos verzögern, ja sie seien derartig, daß eine Feststellun 8
gLanz unmöglich sei.
Von den Antragst. wurde demgegenüber darauf hingewiesen, daß die Unt
nur eine Gleichstellung der dem feindlichen Einfall ausgesetzten Grenzgebiete mit
Bewohnern der übrigen Reichsteile bezwecke.
Ein Vertreter der Reichsfinanzverwaltung bat, die Anträge abzulehnen
Sie fielen, was die vom RNeich begehrte Erstattung der Aufwendungen anlange, welche
Gemeinden und Gemeindeverbände für die abgeschobene und geflüchtele Bevölker#una
gemacht hätten, unter diejenigen Lasten, deren Übernahme F 55 des Kricgsleistungs.=
gesetzes in seinem ersten Teil einem besonderen Reichsgesetz vorbehalte. Es werde er-
wogen werden, ein derartiges Gesetz später zu bringen, und deshalb sei es nicht zwec-
mäßbig, einen Teil des Gesetzes jetzt schon durch Einarbeitung dahin zielender Anträge
in diese Vorlage vorweg zu nehmen. Es sprächen sonach schon rein praktische Bedenken
gegen die Siffer 1 des Antrags Rir. 12.
Was ferner die Ubernahme des Ersatzes von Erwerbsschäden in den vom Feind
unmiittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten im Rahmen des Antrags Ur. 2 angebe
so sei es gegenwärtig jedenfalls völlig ausgeschlossen, diese Kategoric von Schäden im
vorliegenden Gesetz zu berücksichtigen, da sich — wie eine eingehende Drüfung bei vor.
bereitung des Entw. ergeben habe — hier zahllose Abgrenzungsschwierigkeiten eröffnen
die keineswegs durch den Hinweis auf den Ausschluß allgemeiner Erwerbsschwierig-
keiten behoben werden könnten. Insbesondere müsse eingebend vorsorge getroffen
werden, daß nicht durch Einbeziehung von Erwerbsschäden in den bedrohten und be-
setzten Gebieten eine unbillige Benachteiligung der in gleicher oder schlimmerer Weise
geschädigten Erwerbsstände der Innenbezirke des Reiches geschaffen werde. Das seien
rein praktische Zedenken, die gegen die Anträge sprächen.
Ein anderer Dertreter der verb. Reg. bat, ebenfalls diese Beschwerung
des Gesetzes durch derartige Anträge und neue Gesichtspunkte zu unterlassen und sicherte
zu, daß späteren Erwägungen die Regelung vorbehalten werden könnte.
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zielenden Anträge abgelehnt.
§ 4 wurde in der Fassung der Reg Dorlage angenommen. Es war der Antrag
gestellt worden (r. 19): im §& 4 hinter „Landesmitteln“ einzuschalten die Worte „oder
von anderer Seite“.
Der Antrag wurde später (Ar. 22) umgeändert dabin:
Binter „LKandesmitteln“ einzuschalten „oder aus Mitteln einer öffentlicherecht-
lichen Körperschaft“.
Es sollte mit diesem Antrag verhindert werden, daß ein Geschädigter doppelten
Schadenersatz erhalte. Es wurde aber allseitig betont, daß einc Anrechnung von Liebes-
gaben nicht bezweckt werde. Die Formulierung stieß auf Bedenken, daher wurden die
Anträge zurückgezogen. §## #K blieb dadurch unverändert.
Es wurde ferner gefragt: Mach der Begründung zum Gesetzentwurf iß bei Ver-
sicherungen gegen Fliegerschäden bei späterer Entschädigungsregelung die Abtretung
der Rechte aus der ersicherung an das entschädigende Reich oder den entschädigenden
Staat Vorbedingung.
wird die Versicherung auch angerechnet, wenn die Dersicherunsgesellschaften
aus irgendeinem Grunde die Auszahlungen nicht leisten
Ein Dertreter der verb. Reg., erklärte, daß dann die Entschädigung bezahlt
würde, wie wenn eine Dersicherung nicht stattgefunden hätte. Allerdings habe dann
der Versicherte die Hrämie unnötig verausgabt und erhalte sie natürlich nicht ersegzt.
§ 5. Aus der Komm. heraus wurden Bedenken erhoben gegen die Fassung
des Abs. 2. Stellt der Geschädigte den Antrag nicht, so sollten auch die dinglich Be-
rechtigten den Antrag stellen können, und zwar deshalb, weil es leicht vorkommen könne,
daß der Geschädigte selbst verschleppt sei, gestorben oder auf sonst irgendeine Weise,
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