Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 677 
g 8 wurde unverändert in der Fassung der RegVorlage angenommen. 
T Einige Mitglieder der Komm. wünschten die Zerufungsfristen, wie sie 
in & 0 und 10 vorgesehen sind mit zwei Wochen, auf einen Monat ausgedehnt zu 
sehen, und stellten dazu die Anträge Nr. 30 und Nr. 11, 2. Sie bemerkten dazu in der 
Begr., daß eine Frist von zwei Wochen zu kurz erscheine, weil es doch leicht der Fall 
sein könne, daß ein Geschädigter sich sehr weit vom Sitz der Fesüstellungsbehörde ent- 
fernt befinde, so daß es ihm aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein könnte, die 
Frist einzuhalten. Dem wurde entgegengehalten, daß es sich ja doch nur um einen Vor- 
bescheid handle, und daß die Frist beginne zu laufen vom Seitpunkt der Fnstellung an. 
Es genüge ja doch vollkommen, wenn nach der Gustellung des Bescheids der Geschädigte 
seine Fustimmung zu der Ablehnungserklärung abgebe. Im Falle der Ablehnung sei 
die Bernfung rechtswirksam, und es bleibe jedem Geschädigten Feit genug, seine Be- 
rufung zu begründen und Beweismittel beizubringen. Don Regierungsseite wurde 
noch besonders kKervorgehoben, was auch schon aus der Kommission ausgesprochen 
worden war, daß die kürzere Frist im Interesse des Geschädigten liege; denn wenn sie 
einen Monat betrage, müsse solange die Anszahlung der Gelder unterbleiben. Die An- 
träge wurden abgelehnt. 
88 10, 11 und 12 wurden unverändert in der Fassung der Vorlage angenommen. 
z 13. Die Momm. hatte Zedenken gegen die bindende Vorschrift, daß die Fest- 
stellung der Zeschädigung versagt werden muß, wenn der Antragsteller wegen eines 
verbrechens des Hoch-- und Landesverrates, des Verrates militärischer Geheimnisse, 
der Fahnenflucht und des Mleineides schuldig befunden wurde. 
Besonders wurde betont, daß die erfolgte Verurteilung wegen eines Dergehens 
des fahrlässigen Falscheides doch oft sehr milde anfgefaßt werden müsse. Man versuchte, 
die sich ergebenden Härten dadurch zu mildern, daß man die „Musßvorschrift“ des § 153 
in eine „Uannvorschrift“ umwandeln wollte. Dieses Siel erstrebte der Antrag 
Nr. 14: 
im & 13 Abf. 1 anstatt „ist zu versagen“ zu setzen: 
„kann versagt werden“. 
Nr. 32: 
im & 13 Absl. 2 statt „ist ferner zu versagen“ zu setzen: 
„kann ferner versagt werden“. 
Swei Kommmitgl. wollten dem # 13 eine ganz veränderte Fassung geben, 
indem sie beantragten, §& 15 wie folgt zu fassen (Mr. 23): 
Der Versuch eines Geschädigten oder dinglich Berechtigten, durch den Fest- 
stellungsbehörden gemachte wissentlich falsche Angaben einen unrechtmäßigen 
Dermögensvorteil sich zu verschaffen, wird mit Geldstrafe bis zum vlerfachen 
Betrage des erstrebten unrechtmäßigen Dermögensvorteils bestraft. Die 
Geldstrafe ist auf die Entschädigungssumme anzurechnen. 
Dur Entgegnung wurde vorgetrogen, daß das eigentlich eine Aufhebung sämt- 
licher Zestimmungen des Strafgesetzbuchs bedeute, indem z. B. leicht möglich sei, daß 
lemand sich einen Dermögensvorteil zu schaffen versucht durch eine Urkundenfälschung. 
Durch die in dem Antrag vorgesebene Buße mit einer Geldstrafe seien die Zestimmungen 
des Ste#B. derogiert. 
Von Regierungsseite wurde dem Antrag ebenfalls widersprochen. Der Antrag 
wurde abgelehnt. 
Der Dertreter des Zundesrats führte zu diesen Anträgen das Folzende aus: 
Wenn bereits in dem Feststellungsgesetze vorgesehen sei, daß die Feststellung und damit 
auch später der Ersatz von Schäden unter bestimmten Voraussetzungen zu versagen sei, 
so sei hierfür die Erwägung maßgebend gewesen, daß man keine mühevollen Feststel- 
lungen treffen solle, wo man nicht entschädigen wlll. Fu bloß statistischen Swecken 
werde das Gesetz nicht gemacht. 
Sachlich sei man regierungsseitig davon ausgegangen, daß sowohl in den Fällen
	        
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