678 F. Beschaffung u. Verleilung b. Arbeitskräfte. Arbeiterschugz. Kriegswohlfahrtspflege usw
schwerer strafrechtlicher Vergehen gegen die Sicherheit des Reichs, wie bei dem ver-
suche, sich in betrügerischer Weise Vorteile bei Feststellung der Schäden zu verschaff en
der Derlust des Entschädigungsanspruchs gerechtfertigt sei. Die Frage, ob man den
verlust durch eine Mußvorschrift in allen Fällen eintreten lassen wolle, oder ob dies
durch eine Kannvorschrift im Einzelfalle von der freien Entschliehung der Feststellungs-
behörde abhängig gemacht werden solle, könne verschieden bean twortet werden. Die
Regierung sei der Meinung gewesen, daß die srrafrechtlichen Fälle des Abs. 1, in welchen
eine rechtskräftige gerichtliche Derurteilung verliege, nicht zu einer Nachprüfung dur.
die Feststellungsbehörden dahin geeignet seien, ob der Fall Veranlassung gebe, den
Veststellungsanspruch zu entziehen oder nicht. In dem Falle des Abs. 2, wo es sich um
die Zeurteilung der noch offenen Frage handele, ob und in welcher Weise der Antraa-
steller unlautere Mittel zur Erlangung einer unrechtmäßigen Entschädigung ange-
wendet habe, seien die Feststellungsbehörden wohl zu solcher Entscheidung geeignet
und deshalb sei hier die Kannvorschrift eher am platze. Die Regierungsvorlage babe
der Gleichmäßigkeit wegen auch hier die Mußvorschrift gewählt. Es sei aber unbe.
denklich, wenn sie hier durch eine Aannvorschrift ersetzt werde, während für Abs. die
Beibehaltung der Mußvorschrift empfohlen werde. Unschuldige Angehörige des un-
würdigen AM tragstellers würden allerdings d. durch mitgestraft, müßten das aber über
sich ergehen lassen; sie ständen darin anders als die Drpothekengläubiger und sonstige
dinglich Berechtigte, für die Abs. s eine Sonderbestimmung enthalte.
Der völlige Wegfall des Abs. 2 wäre entschieden zu widerraten. Der Gberpräsident
der Hrovinz Ostpreußen selbst habe mit Uochdruck betont, dah durch die Dersagung der
Entschädigung unlauteren Versuchen zur Erlanguns unrechtmäßiger Entschädigung
vorgebeugt werden müsse.
Die Zestimmungen des §& 13 nach dem Antrage Nr. 23 durch eine nach ihrem
Strafmaß noch dazu völlig unsichere Strafbestimmung zu ersetzen, sei nicht angängig.
Der Sweck würde dadurch nicht erreicht werden. Für die strafrechtliche Seite der Sache
genüge der Betrugsparagraph des Ste.
Da der Nomm. der Begriff „unlantere Mittel“ im Abs. 2 des 8 t5 als zu ver-
schwommen erschien, suchte man eine klarere Fassung zu finden durch Anlrag
38:
im #§ 13 den Abs. 2 zu fassen:
Die Feststellung der Beschädigung kann ferner versagt werden, wenn der
Antragsteller es unternommen hat, durch strafbare Handlungen einc unzu-
treffende Feststellung zu seinen Gunsten herbeizuführen.
Der Antrag
Ar. 34:
im §& 13 dem Abs. 2 folgenden Susatz zu geben:
für die Feststellung der Strafbarkeit finden die Zestimmungen des Abs.
Anwendung;
wurde abgelebnt.
Von anderer Seite wurde die Streichung des ganzen Absatzes beantragt (Ur.
18, 4).
Die Tomm.. beschloß so, der Absatz wurde gestrichen.
8 14. Um aufgetauchte Sweifel über die Formulierung des 3 U zu bebeben.
wurde folgende Fassung vorgeschlagen (Antrag Nr. 31):
im #& l# den Abs. 1 wie folgt zu fassen: #
Der Bundesrat erläßt die näheren Vorschriften über das Derfahren und die
Ausführung des Eesetzes und ist befugt, die Schätzungsgrundsätze in Aus-
führung dieses Gesetzes festzustellen. #
Der vertreter der verb. Reg. bemerkte dazu: Der Antrag NUr. 51 sei insofern
entbehrlich, als auch nach dem Wortlaut der Reg vorlage ein berechtigter Jweifel darüber