682 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeilerschutz. Kriegswohlfahrtspftege usw
Zweite Lesung.
Die zweite Lesung fand statt am 5. Juni lolé. Es lagen folgende Anträge vor-
Nr. 36: " !§½*½*
Die Komm. wolle beschließen:
1. zu § 1 die Reg Dorlage wieder herzustellen.
Dgl. jedoch § 15.
2. im § 5 den Abs. 2 wie folgt zu fassen:
Aus Gründen der Billigkeit kann ein angemessener Guschlag zu dem Friedens.
werte festgesetzt werden. Insbesondere soll dies dann geschehen, wenn die
erforderliche Ersatzbeschaffung höhere Kosten verursacht. Das Nähere über die
Voraussetzungen und die Grundsätze für die Bemessung der Zuschläge bestimmt
der Bundesrat.
5 4 wie folgt zu fassen:
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*
In jedem Falle ist festzustellen, ob und inwieweit dem Geschädigten ein
Anspruch auf Ersatzleistung, insbesondere aus einem Dersicherungsverhältnis
zusteht, sowie ob und inwieweit er bereits Ersatz erhalten hat. Sierbei bleiben
Liebesgaben und sonstige in der Absicht der Schenkung gemachte Suwendungen
außer Betracht. «
4.im§5den21bf.twiefolgtzufassem
Berechtigt, den Antrag auf Feststellung der Beschädigung zu stellen, ist der
Geschädigte, sowie jeder dinglich Berechtigte. Als Geschädigter gilt der Eigen-
tümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten
oder beschädigten Sache trägt.
Abs. 2 zu streichen.
5. 3 5a zu streichen.
Dgl. 8 20 b.
6. § öb zu streichen.
Dgl. 5 Ma.
7. im §6 den Abs. 4 wie folgt zu fassen:
In den Ausschüssen und Oberausschüssen sollen Landwirtschaft, Handel und
Gewerbe, Handwerk und Arbeiterschaft durch Zerufsangehörige oder frübere
Berufsangehörige vertreten sein.
8. J 15 wie folat zu fassen:
rt.
Die Feststellung der Entschädigung kann versagt werden, wenn der Antrag-
steller wegen eines Derbrechens oder Dergehens nach ####0 bis g5, 140 bis
145 des Strafgesetzbuchs, && 5 bis 61, 60 bis 75, 78, 81 bis 83 des Militär-=
strafgesetzbuchs, # 1, 5, 5, 6, des Gesetzes über den Verrat militärischer Ge-
Reimnisse vom 5. Juni 1014 (Rösl. 105) oder wegen eines in Beziehung auf
ein Feststellungsverfahren nach diesem Gesetze begangenen Derbrechens oder
Dergehens nach ### 154 bis 160, 163, 265, 264, 267 bis 273 des Strafgeset-
buchs rechtskräftig verurteilt worden ist, oder wenn die Einleitung oder Durch-
führung eines solchen Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
0. im 3 14 den Abs. 1 wie folgt zu fassen:
Der Bundesrat erläßt die näheren Vorschriften über das Verfahren. E#
ist befugt, Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes zu erlassen, insbesondere
Schätzungsgrundsätze aufzustellen.
10. als § 1##aeinzuschieben:
s 14 u.
Durch die Feststellung der Beschädigung wird ein Rechtsanspruch nicht be-
gründet.
1I. 3 15 wie folgt zu fassen: