Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 683
ʒ 15.
Dorschüsse und Vorentschädigungen, welche die Bundesstaaten und Elsaß=
Lothringen auf Schäden im Sinne dieses Gesetzes ausgezahlt haben oder
künftig auszahlen, werden ihnen im Rahmen der nach diesem Gesetze ge-
troffenen Feststellungen vom Reiche erstattet. Der Seitpunkt der Erstattung
wird durch besonderes Gesetz bestimmt.
Im Bedarfsfalle hat das Reich den Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen
zur Ermöglichung notwendiger Auszahlungen Vorschüsse zu leisten.
& ½ wird 3 20 u.
5 20 zu slreichen.
Hals §& 20b einzufügen:
—
5 20 b.
Der Ersatz für die durch den Krieg verursachten Beschädigungen an Leib
und Leben wird, unbeschadet bestehender gesetzlicher Dorschriften, durch be-
sonderes Reichsgesetz geregelt.
Sur Sicherung des Beweises für Beschädigungen der im Abs. 1 bezeichneten
Art hat das Amisgericht auf Antrag die Einnahme des Augenscheins und die
Dernehmung von Seugen und Sachverständigen anzuordnen, wenn zu be-
sorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder die Zenutzung desselben er-
schwert werde. Suständig ist das Amtsgericht, bei dem der Beschädigte zur
Seit der Beschädigung seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Auf die Be-
weisaufnahme finden die Dorschriften über die Zeweisaufnahme in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten enisprechende Anwendung. Das Derfahren ist
kosten= und gebührenfrei. 1 «
Berechtigt, den Antrag zu stellen, ist der Beschädigte, sowie jeder, zu dem
der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung in einem Derhältnis stand, ver-
möge dessen er diesem gegenüber unterhaltspflichtig war oder unterhalts-
pflichtig werden konnte.
15. & 21 wie folgt zu fassen:
P#u21.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916, s 20b Abs. 2, 3 jedoch mit dem
CTage der Derkündung in Kraft.
Der Vertreter der verb. Reg. gab folgende Erklärung ab:
Die Regierung halte grundsätzlich an dem Gedanken fest, daß der vorliegende
Gesetzentw. nur der Feststellung der Kriegsschäden zu dienen habe; sie lege desbalb
auch entscheidenden Wert darauf, daß der & 1 in der diesem Standpunkt angepaßten
ursprünglichen Fassung wiederhergestellt werde. Angesichis des in den Kommeschlüssen
mit überwiegender Mehrbeit zum Ausdruck gekommenen Wunsches, daß außerhalb des
Rahmens des Gesetzes als reinen Feststellungsgesetzes die volle Ersatzpflicht des Reichs
in ihm schon jetzt zur Anerkennung gelangen möge, sei die Reichsverwaltung trotz der
schweren, bisher geltend gemachten, aus der Unübersehbarkeit der finanziellen Lage
beim Kriegsende abgeleiteten grundsätzlichen Bedenken, um das Fustandekommen des
Gesettes zu erleichtern, gewillt, ihrerseits hierin entgegenzukommen und unter gewissen
unabweislichen Doraussetzungen bereit, durch eine geeignete Fassung des wiederauf-
zunehmenden § 15 den Wunsch der Nomm. materiell in der Zauptsache zu erfüllen.
Dabei müßten folgende Zedingungen erfüllt werden: FJunächst dürfe kein Rechts-
anspruch des einzelnen Geschädigten gegen das Reich geschaffen werden, es könne sich
vielmehr nur um die UÜbernahme einer Erstattungspflicht des Reichs gegenüber den
vorentschädigenden Zundesstaaten handeln. Dies müsse durch klare bestimmte Fassung
der betreffenden Haragraphen sichergestellt werden. Ferner misse vermieden werden,
daß das Reich infolge einer Entschädigungspflicht schon während des Nrieges finanziel
zu stark in Anspruch genommen werde. Deshalb müsse einerseits der Seitpunkt, zu