Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 683 
ʒ 15. 
Dorschüsse und Vorentschädigungen, welche die Bundesstaaten und Elsaß= 
Lothringen auf Schäden im Sinne dieses Gesetzes ausgezahlt haben oder 
künftig auszahlen, werden ihnen im Rahmen der nach diesem Gesetze ge- 
troffenen Feststellungen vom Reiche erstattet. Der Seitpunkt der Erstattung 
wird durch besonderes Gesetz bestimmt. 
Im Bedarfsfalle hat das Reich den Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen 
zur Ermöglichung notwendiger Auszahlungen Vorschüsse zu leisten. 
& ½ wird 3 20 u. 
5 20 zu slreichen. 
Hals §& 20b einzufügen: 
— 
5 20 b. 
Der Ersatz für die durch den Krieg verursachten Beschädigungen an Leib 
und Leben wird, unbeschadet bestehender gesetzlicher Dorschriften, durch be- 
sonderes Reichsgesetz geregelt. 
Sur Sicherung des Beweises für Beschädigungen der im Abs. 1 bezeichneten 
Art hat das Amisgericht auf Antrag die Einnahme des Augenscheins und die 
Dernehmung von Seugen und Sachverständigen anzuordnen, wenn zu be- 
sorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder die Zenutzung desselben er- 
schwert werde. Suständig ist das Amtsgericht, bei dem der Beschädigte zur 
Seit der Beschädigung seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Auf die Be- 
weisaufnahme finden die Dorschriften über die Zeweisaufnahme in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten enisprechende Anwendung. Das Derfahren ist 
kosten= und gebührenfrei. 1 « 
Berechtigt, den Antrag zu stellen, ist der Beschädigte, sowie jeder, zu dem 
der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung in einem Derhältnis stand, ver- 
möge dessen er diesem gegenüber unterhaltspflichtig war oder unterhalts- 
pflichtig werden konnte. 
15. & 21 wie folgt zu fassen: 
P#u21. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916, s 20b Abs. 2, 3 jedoch mit dem 
CTage der Derkündung in Kraft. 
Der Vertreter der verb. Reg. gab folgende Erklärung ab: 
Die Regierung halte grundsätzlich an dem Gedanken fest, daß der vorliegende 
Gesetzentw. nur der Feststellung der Kriegsschäden zu dienen habe; sie lege desbalb 
auch entscheidenden Wert darauf, daß der & 1 in der diesem Standpunkt angepaßten 
ursprünglichen Fassung wiederhergestellt werde. Angesichis des in den Kommeschlüssen 
mit überwiegender Mehrbeit zum Ausdruck gekommenen Wunsches, daß außerhalb des 
Rahmens des Gesetzes als reinen Feststellungsgesetzes die volle Ersatzpflicht des Reichs 
in ihm schon jetzt zur Anerkennung gelangen möge, sei die Reichsverwaltung trotz der 
schweren, bisher geltend gemachten, aus der Unübersehbarkeit der finanziellen Lage 
beim Kriegsende abgeleiteten grundsätzlichen Bedenken, um das Fustandekommen des 
Gesettes zu erleichtern, gewillt, ihrerseits hierin entgegenzukommen und unter gewissen 
unabweislichen Doraussetzungen bereit, durch eine geeignete Fassung des wiederauf- 
zunehmenden § 15 den Wunsch der Nomm. materiell in der Zauptsache zu erfüllen. 
Dabei müßten folgende Zedingungen erfüllt werden: FJunächst dürfe kein Rechts- 
anspruch des einzelnen Geschädigten gegen das Reich geschaffen werden, es könne sich 
vielmehr nur um die UÜbernahme einer Erstattungspflicht des Reichs gegenüber den 
vorentschädigenden Zundesstaaten handeln. Dies müsse durch klare bestimmte Fassung 
der betreffenden Haragraphen sichergestellt werden. Ferner misse vermieden werden, 
daß das Reich infolge einer Entschädigungspflicht schon während des Nrieges finanziel 
zu stark in Anspruch genommen werde. Deshalb müsse einerseits der Seitpunkt, zu
	        
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