688 F. Beschaffung u Verteilung d. Arbeilskräfte. Arbeiterschup. Kriegswohlfahrtspflege usw
§ 21. Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, oder gegen den erlassenen Vorbescheid
Einspruch eingelegt, so überweist der Vorsitzende die Sache dem Ausschuß zur 8
schlußfassung oder zur mündlichen Verhandlung. “
§ 22. Der Vorsitzende hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Aus
schuß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder der Antragsteller
es verlangen.
Sie sind zu dem Terminc sowie zu allen weiteren mündlichen Verhandlungen
zu laden, soweit nicht der Termin in ihrer Anwesenheit verkündet sst.
8 23. Nach Bedarf kann der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der ge-
schädigten Ortschaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Kriegsschäden der Be.
wohner gemeinsam erörtert werden. Der Ausschuß kann auch eines seiner Mit-
glieder mit den Verhandlungen beauftragen.
§ 24. Der Vorsitzende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine verlegen
Die Vertagung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschlusses
des Ausschusses. «
§ 25. Die mündliche Verhandlung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt
Sie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.
Hierauf sind der Antragsteller und der Vertreter des Reichsinteresses zum
Worte zuzulassen.
§ 26. Der Vorsitzende hat erforderlichen falls durch Fragen an den Antrag-
steller auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken; er hat dies jedem anderen
Ausschußmitglied und dem Vertreter des Reichsinteresses auf Verlangen zu gestatten.
Eine Frage, die der Ausschuß für unsachgemäß erachtet, darf nicht gestellt
werden.
§ 27. Ist mündliche Verhandlung nicht angeordnet, so entscheidet der Ausschuß,
nachdem dem Vertreter des Reichsinteresses Gelegenheit zur Außerung gegeben is.
§ 28. Der Ausschuß kann nach seinem Ermessen eine Beweisaufnahme und
jederzeit das persönliche Erscheinen des Geschädigten oder Antragstellers anordnen.
§# 29. Der Ausschuß kann mit der Beweiserhebung ein Mitglied des Ausschusses
beauftragen oder nach Maßgabe des § 10 eine andere Behörde um sie ersuchen.
§ 30. Der Ausschuß kann die Augenscheinsnahme beschließen, Zeugen und
Sachverständige, auch eidlich, vernehmen und schriftliche Gutachten erfordern sowie
vom Geschädigten zur Einsicht und Prüfung die Vorlegung seiner Wirtschaftsbücher
oder anderer Unterlagen verlangen, die über bestimmte, für die Abschätzung er-
hebliche Tatsachen Aufschluß geben können.
§ 31. Vom Beweisaufnahmetermine sind der Vertreter des Reichsinteresses
und der Antragsteller zu benachrichtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweisaufnahme
beizuwohnen.
8 32. Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen finden die 392,
410 der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Sie soll nur dann erfolgen, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder der
Antragsteller sie beantragen, oder die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahr-
heitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. »
Die Beeidigung darf nur durch den Vorsitzenden oder ein sonstiges Mitglied
des Ausschusses oder ein ersuchtes Gericht erfolgen.
g 33. In bezug auf die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen, sowie auf die im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen
finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden.
Gegen die Entscheidung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an den
Vorsitzenden des Oberausschusses statt. 7½—
Gegen dessen Entscheidung in einer von ihm selbst oder vom Oberausschuß
angeordneten Beweisaufnahme ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.