Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. betr. d. Verfahren z. Feststellung v. Kriegsschäden im Reichsgebiete v. 19. Sept. 1916. 689 
§# 34. Dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsteller ist auf Ver- 
langen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen unmittelbar Fragen 
zu richten. 
zu uer Frage, die der Ausschuß für unsachgemäß erochtet, darf nicht gestellt 
zerden. 
wert 35. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht in dem- 
selben Termin als Antragsberechtigte beteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebühren- 
ordnong für Zeugen und Sachverständige (Rl. 1898, S 689; 1914, S. 214). 
§ 36. Soweit für die Angaben des Antragstellers andere genügende Beweis- 
mittel nicht beigebracht werden können, darf die Feststellungsbehörde die eidesstatt- 
liche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben von ihm verlangen. 
3 37. Die Feststellungsbehörde hat nach ihrer freien, aus dem ganzen In- 
vegrisf der Verhandlungen und Beweise geschöpften Uberzeugung zu entscheiden. 
§ 38. Bei der Abstimmung des Ausschusses stellt der Vorsitzende die Fragen und 
sammelt die Stimmen. Bilden sich in bezug auf Summen, über die zu entscheiden 
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die 
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab- 
gegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
§ 39. Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Ausschusses und 
die Namen der Ausschußmitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowie 
des Antragstellers. 
In dem Bescheid ist außer den im Feststellungsgesetze vorgeschriebenen Ent- 
scheidungen auch anzugeben, wieviel von dem festgestellten Schadensbetrag auf 
die einzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen oder 
Sachgattungen entfällt. 
Der Bescheid ist von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben. 
Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der Feststellungsbehörde zu versehen 
und soll die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. Sie ist dem Ver- 
treter des Reichsinteresses und dem Antragsteller zuzustellen. 
II. Verfahren vor den Oberausschüssen. 
§ 40. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses wird schriftlich beim 
Ausschuß eingelegt. 
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde beim Oberausschuß einge- 
legt wurde. 
§s 41. Der Vorsitzende des Oberausschusses kann dem Beschwerdeführer zur 
schriftlichen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen 
bestimmen. Z 
Ist die Beschwerde nicht sorm-oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. 1 
gesetzte Frist versäumt, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 
§* 42. Auf das Verfahren vor den Oberausschüssen finden die Vorschriften über 
das Verfahren vor den Ausschüssen entsprechende Anwendung, soweit nicht ein 
anderes bestimmt ist. 
8 43. Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert werden, 
als sie mit der Beschwerde angefochten ist. 
44. Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat der Oberaus- 
schuß in der Sache anderweitig zu entscheiden. 
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann der Oberausschuß 
den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung 
und Entscheidung an diesen zurückverweisen. 
§ 45. Der Beschluß des Oberausschusses ist zu begründen. 
Gütde u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 4
	        
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