Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

694 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw 
a) für Wohngebäude: 
Zahl der Geschosse, der Wohnungen, der zu ihnen gehörigen Wohnräume. 
ferner die gesamte Fläche der zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienen-. 
den Räume ausschließlich der Läden und Verkaufsräume. 
b) für Läden und Lagerräume: 
nutzbare Fläche und Höhe der Räume. · 
Bei den unter a und b genannten Gebäuden ist eine Uberschreitung der Ge 
schoßhöhe und der Größe der nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen 
dienenden Nebenräume nur insoweit als üÜberschreitung des Umfanges zu be 
handeln, als sie über das nach Abs. 3 anzuerkennende Mindestbedürfnis hinausgeht. 
I0) für Speicher: 
Anzahl der Böden, nutzbare Fläche unter Berücksichtigung des Verwendungszweckz 
d) für Ställe: 
nutzbare Fläche, für die zugehörigen Böden der umbaute Raum sowie Art der 
inneren Einrichtung. 
e) für Scheunen: 
der umbaute Raum. 
4) für Remisen und Schuppen. 
die bebaute Fläche. 
8u) für Versammlungsräume: 
die Grundfläche unter Anwendung zweckentsprechender Höhen. 
h) für gewerbliche Anlagen: 
nutzbare Fläche der für den Betrieb selbst bestimmten Räumlichkeilen, Geschoß. 
höhe dieser Räumc, soweit sie zur Aufstellung von Maschinen und Aubringung 
sonstiger Einrichtungen von Wichtigkeit ist, Art und Zahl eingebauter Maschinen, 
der Dampfkessel, sonstiger Feuerungen und anderer baulicher Einrichtungen; eine 
Umfangserweiterung, die nach den maßgebenden gesetzlichen oder polizeilichen 
Vorschriften notwendig geworden ist, gilt nicht als eine bei der Kostenausscheidung 
zu berücksichtigende Überschreitung des alten Umfanges. . 
Nr. 10. Ein Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 liegt auch vor, wenn 
mehrere Gebäude an Stelle eines einzelnen oder ein einzelnes an Stelle mehrerer 
errichtet werden oder Umfangsverschiebungen unter mehreren Gebäuden gleicher 
Art, z. B. unter den Wirtschaftsgebäuden, stattfinden. In diesen Fällen ist der 
Gesamtumfang der zerstörten oder beschädigten Gebäude zusammenzurechnen und 
mit dem Gesamtumfange der neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen. 
Die Errichtung von Gebäuden auf einem anderen Grundstück als demjenigen, 
auf dem die zerstörten oder beschädigten Gebäude standen, gilt als Wiederaufban 
im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 nur, wenn sie von der Landeszentralbehörde oder der 
von ihr bezeichneten Landesbehörde genehmigt worden ist. 
II. Hausratsschäden. 
Nr. 11. Die Feststellung der Schäden am Hausrat hat von dem Grundsatz 
auszugehen, daß die festgestellte Summe jedenfalls den Betrag erreicht, der zur 
Wiederbeschaffung des auch bei einfachsten Verhältnissen notwendigen Hausrats 
erforderlich ist. « « 
Nr. 12. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder . 
an seine Strelle tretenden Werte sind Zuschläge zum Ausgleich des Unterschieds 
zwischen den niedrigeren Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur Zeit 
der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen. 
  
 
	        
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