694 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
a) für Wohngebäude:
Zahl der Geschosse, der Wohnungen, der zu ihnen gehörigen Wohnräume.
ferner die gesamte Fläche der zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienen-.
den Räume ausschließlich der Läden und Verkaufsräume.
b) für Läden und Lagerräume:
nutzbare Fläche und Höhe der Räume. ·
Bei den unter a und b genannten Gebäuden ist eine Uberschreitung der Ge
schoßhöhe und der Größe der nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen
dienenden Nebenräume nur insoweit als üÜberschreitung des Umfanges zu be
handeln, als sie über das nach Abs. 3 anzuerkennende Mindestbedürfnis hinausgeht.
I0) für Speicher:
Anzahl der Böden, nutzbare Fläche unter Berücksichtigung des Verwendungszweckz
d) für Ställe:
nutzbare Fläche, für die zugehörigen Böden der umbaute Raum sowie Art der
inneren Einrichtung.
e) für Scheunen:
der umbaute Raum.
4) für Remisen und Schuppen.
die bebaute Fläche.
8u) für Versammlungsräume:
die Grundfläche unter Anwendung zweckentsprechender Höhen.
h) für gewerbliche Anlagen:
nutzbare Fläche der für den Betrieb selbst bestimmten Räumlichkeilen, Geschoß.
höhe dieser Räumc, soweit sie zur Aufstellung von Maschinen und Aubringung
sonstiger Einrichtungen von Wichtigkeit ist, Art und Zahl eingebauter Maschinen,
der Dampfkessel, sonstiger Feuerungen und anderer baulicher Einrichtungen; eine
Umfangserweiterung, die nach den maßgebenden gesetzlichen oder polizeilichen
Vorschriften notwendig geworden ist, gilt nicht als eine bei der Kostenausscheidung
zu berücksichtigende Überschreitung des alten Umfanges. .
Nr. 10. Ein Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 liegt auch vor, wenn
mehrere Gebäude an Stelle eines einzelnen oder ein einzelnes an Stelle mehrerer
errichtet werden oder Umfangsverschiebungen unter mehreren Gebäuden gleicher
Art, z. B. unter den Wirtschaftsgebäuden, stattfinden. In diesen Fällen ist der
Gesamtumfang der zerstörten oder beschädigten Gebäude zusammenzurechnen und
mit dem Gesamtumfange der neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen.
Die Errichtung von Gebäuden auf einem anderen Grundstück als demjenigen,
auf dem die zerstörten oder beschädigten Gebäude standen, gilt als Wiederaufban
im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 nur, wenn sie von der Landeszentralbehörde oder der
von ihr bezeichneten Landesbehörde genehmigt worden ist.
II. Hausratsschäden.
Nr. 11. Die Feststellung der Schäden am Hausrat hat von dem Grundsatz
auszugehen, daß die festgestellte Summe jedenfalls den Betrag erreicht, der zur
Wiederbeschaffung des auch bei einfachsten Verhältnissen notwendigen Hausrats
erforderlich ist. « «
Nr. 12. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder .
an seine Strelle tretenden Werte sind Zuschläge zum Ausgleich des Unterschieds
zwischen den niedrigeren Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur Zeit
der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen.