Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

702 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw 
§ 6. Auf Gebäude, die auf Grund eines Erbbaurechts errichtet wurden 
die Vorschriften der §s 1 bis 5 entsprechende Anwendung. " 
5§ 7. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung (6.5.1 in Kraft. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der Justizminister 
der Finanzminister und der Minister des Innern erlassen die zur Ausführung der 
Verordnung erforderlichen Vorschriften. 
Urkundlich usw. 
finden 
  
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen vom 9. Mai 1916. (LMl. 131.) 
I. Vor Bewilligung der Staatsdarlehen sind bei landschaftlich beliehenen 
Grundstücken die Landschaft, im übrigen nach Möglichkeit auch sonstige Hypo- 
theken= oder Grundschuldgläubiger darüber zu hören, ob durch die Bauausführung 
der Wert des Grundstücks um den Dahrlensbetrag erhöht wird. Die Anhörung 
kann unterbleiben, wenn das Darlehen 10% des bei der Ergänzungssteuer-Ver- 
anlagung festgestellten Grundstückswertes nicht übersteigt. 
II. Zuständige Behörde im Sinne des 8 1 Abs. 1 und des 83 2 Abs. 1 und 2 ist 
der Landrat — in Stadtkreisen der Oberbürgermeister — (Nr. 9 Abs. 1 der An- 
weisung des Staatsministeriums vom 18. Januar 1915). 
III. Nach näherer Bestimmung des Oberpräsidenten kann der Landrat (Ober- 
bürgermeister) Abschlagszahlungen auf das Staatsdarlehen anweisen, soweit die 
zweckmäßige Verwendung gemäß §5 2 Abs. 1 der Verordnung nachgewiesen ist. 
IV. Bei den Ersuchen um Eintragung der Sicherungshypothek mit dem Rang.- 
vorbehalt und des Vorranges sind Vordruckbogen nach folgendem Muster zu ver- 
wenden: 
A. Dem N. ist von dem preußischen Staatsfiskus (Finanzverwaltung) zum 
Neubau und zur Wiederherstellung während des gegenwärtigen Krieges zer- 
störter und beschädigter Gebäude ein bares Darlehen bis zum Höchstbetrage von 
.. . M. bewilligt, das ausgezahlt werden soll, nachdem die zweckmäßige Ver- 
wendung zur Verbesserung des Grundstücks gemäß § 2 Abs. 1 der Königlichen Ver- 
ordnung vom 1. Mai 1916 (GS. 45) nachgewiesen ist. Das Darlehen ist unver. 
zinslich. Es ist nach Ablauf von fünf Jahren nach einem von dem Finanzminister 
allgemein festzusetzenden Zeitpunkte jährlich mit 3 v. H. des ursprünglichen Dar- 
lehnsbetrages in halbjährigen Raten zum 1. Oktober und 1. April zu tilgen. Das 
Darlehen wird fällig bei einem Eigentumswechsel, der nicht durch Erbfolge oder 
ein dieser wirtschaftlich gleichstehendes Rechtsgeschäft (Altenteilsvertrag) erfolgl. 
In Ausnahmefällen kann das Darlehen dem Erwerber des Grundstücks belassen 
werden, wenn die Veräußerung wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Oberpräsident 
entscheidet hierüber auf Antrag des Grundstückseigentümers. Verbleibt das Grund- 
stück im Eigentume des Geschädigten oder seiner Rechtsnachfolger durch Erbgang 
oder ein diesem wirtschaftlich gleichstehendes Rechtsgeschäft, so wird ein Viertel 
des ursprünglichen Darlehnsbetrages nach Ablauf von fünf Jahren, ein weiteres 
Viertel nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vom Finanzminister allgemem 
festzusetzenden Zeitpunkt erlassen. 
Das Königliche Amtsgericht ersuche ich, zur Sicherstellung dieser Forderung 
in E9 III des Grundbuchs.. an bereilester Stelle folgende Eintragung 
zu machen: 
„ . . M. Sicherungshypothek für ein unverzinsliches tilgbares Dar- 
lehen im Betrage von . . . M. für den Preußischen Staat (Finanzverwal- 
tung) unter Bezugnahme auf das Eintragungsersuchen des Landrats 
(Oberbürgermeisters) vo.g und mit dem Vorbehalte des Vorranges 
vor allen anderen privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks (Artikel 118
	        
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