V. beir die Umlegung von Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 1915. 703
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1 Abs. 1, 3 2 Abs. 2
der Königlichen Verordnung vom 1. Mai 1916, GS. 45) eingetragen am
An das Königliche Amtsgerichtin.
B. Für den preußischen Staat (Finanzverwaltung) steht in Abteilung III des
Grundbuchs . . . . . . unter 9cr eine Sicherungshypothek im Betrage
von M. eingetragen. Nachdem denr gemäß § 2 Abs. 1 der König-
lichen Verordnung vom 1. Mai 1916 (GS. 45) auf der Anlage bescheinigt hat, daß
das staatliche Darlehen in Höhe vo . .. M. zur Verbesserung des Grundstücks
zweckmäßig verwendet worden ist, wird das Königliche Amtsgericht ersucht, bei
der vorbezeichneten Sicherungshypothel im Grundbuche folgendes einzutragen:
„Nebenstehende Sicherungshypothek hat, solange und soweit sie sich
nicht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, im Betrage voo.# M.
den Vorrang vor allen anderen privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks.
Eingetragen un . ... .
An das Königliche Amtsgeric.tiin . ...
V. Diese Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Königlichen Verordnung
in Krast.