Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

V. beir die Umlegung von Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 1915. 703 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1 Abs. 1, 3 2 Abs. 2 
der Königlichen Verordnung vom 1. Mai 1916, GS. 45) eingetragen am 
An das Königliche Amtsgerichtin. 
B. Für den preußischen Staat (Finanzverwaltung) steht in Abteilung III des 
Grundbuchs . . . . . . unter 9cr eine Sicherungshypothek im Betrage 
von M. eingetragen. Nachdem denr gemäß § 2 Abs. 1 der König- 
lichen Verordnung vom 1. Mai 1916 (GS. 45) auf der Anlage bescheinigt hat, daß 
das staatliche Darlehen in Höhe vo . .. M. zur Verbesserung des Grundstücks 
zweckmäßig verwendet worden ist, wird das Königliche Amtsgericht ersucht, bei 
der vorbezeichneten Sicherungshypothel im Grundbuche folgendes einzutragen: 
„Nebenstehende Sicherungshypothek hat, solange und soweit sie sich 
nicht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, im Betrage voo.# M. 
den Vorrang vor allen anderen privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks. 
Eingetragen un . ... . 
An das Königliche Amtsgeric.tiin . ... 
V. Diese Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Königlichen Verordnung 
in Krast.
	        
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