Bel., betr. d. zwangsw. Berwaltung franz. Unternehmungen v. 26. Novbr. 1914. 707
6. Mayer, Baynpfl 3. 16 349. Die Grundbucheintragung kann im Verwaltungs-
wege. angcordnet werden.
8 2.
Rechtsstellung und Aufgabe des Verwalters.
J. Allgemeines.
(Erläulerung 1 bis 4 in Bd. 1, 881; 5 bis 10 in Bd. 2, 406ff.)
11. Els Loth Not Z. 16 162 (OSt A. Colmar). Ich weise . darauf hin, daß der
politische Zwangsverwalter die Stellung eines geseßlichen Vertreters des Eigentümers
der seiner Verwallung unterstellten Grundstücke hat und daß daher bei Zwangsvollstreckungen
in Grundstücke, die unter politischer Zwangsverwallung stehen, alle Zustellungen oder
Mitteilungen, die nach dem BG. an den Schuldner zu geschehen haben, in dessen Ver-
netung an den politischen Zwangsverwalter zu richten sind.
12. Bay Not 3. 16 269, JW. 16 1206, Bayhpfl Z. 16 154, DJ. 16 640, Leipz. 16
1015, OLG. 32 301, Recht 16 360 Nr. 684, 685 (Bayob LG. III). Durch die Anordnung.
der politischen Zwangsverwaltung eines Grundstücks wird die Zwangsvollstreckung in
das Grundstück nicht ausgeschlossen; notwendig ist ein gegen den Verwalter lautender
Vollstreckungstitel. Ist irrtümlich auf Grund eines Titels gegen den Eigentümer eine
Zwangs-Sicherungshypothek eingetragen, so kommt mit Rücksicht auf 3 71 Abs. 2 Satz 1,
554 GBO. nicht die Löschung der Hypothek, sondern nur die Eintragung eines Widerspruchs
in Frage.
" 10 Schiedermair, Baypfl 3. 16 213. Die Zwangsvollstreckung in das zwangs-
verwalteie Grundstück ist auch auf Grund eines Titels gegen den Unternehmer zulässig,
wenn der dem Titel zugrunde liegende Anspruch trotz der Zwangsverwaltung gegen den
Unternehmer zu richten war (z. B. Schadensersatzanspruch wegen Körperverletzung).
Gegen betrügliches Zusammenwirken des Unternehmers und seines Gläubigers schützen
die Vorschriften über unerlaubte Handlungen.
14. JW. 16 1354, Leipz Z. 16 1326 (Hamburg IV). Der Zwangsverwalter einer in
Deutschland ansässigen englischen Firma kann auf Herausgabe eines Betrags klagen, den
der Engländer in Erwarlung von Zwangsmaßregeln weggegeben hatte.
(Abschnitt II in Bd. 2, 408.)
III. Rechtsstellung des Unternehmers.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 885; 4, 5 in Bd. 2, 409.)
6. Schiedermair, Bayhpfl Z. 16 213. Im Umfang der Beschlagnahme ist der
Unternehmer prozeßunfähig (Abweisung einer Klage auf Bestellung einer Hypothek an
dem Grundstück).
7. OL#G. 32 295 (KG. VII). Mit der Einrichlung der Zwangsverwallung über die
Gesellschaft m. b. H. trat nach § 2 Bek. v. 26. November 1914 ein Ruhen der Befugnisse
der Geschäftsführer ein. Statt ihrer ist der Zwangsverwalter zu allen Rechtshandlungen
für das Unternehmen befugt. Er übt also alle Befugnisse der Gesellschafter, der Geschäfts-
führer, des Aussichtsrats und der Gesellschafterversammlungen aus, letztere auch dann,
wenn sonst nach dem Gesetz oder der Satzung ihre Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit einer Mehr-
heit der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen bedürfen würde. Zu diesen Be-
jugnissen gehört auch die nach § 46 Nr. 5 G. m. b. HW. der Bestimmung der Gesellschafter
unterliegende Befugnis, die Geschäftsführer der Gesellschaft abzurufen (KG#47 113).
Die Kündigung, die der Zwangsverwalter den bisherigen Geschäftsführern gegenüber aus-
gesprochen hat, hatte also die Wirkung, daß diese aus ihrer bisherigen Stellung, und zwar
dauernd, entfernt wurden.
8. Recht 16 457 Nr. 887 (KG. Ia). Ist einer ausländischen Gesellschafti mit be-
schränkter Haftung nach der BRRRBek. v. 26. Nov./22. Dez. 1914 ein Zwangsverwalter
bestellt, so bleiben die bisher bestellt gewesenen Geschäftsführer im Amte, bis der Ver-
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