708 G. Vergeltungsmaßregeln.
walter, wozu er befuct ist (KG . 47 113), sie entläßt. Er ist aber auch in gleicher Weise
besugt, neue Geschäftsführer im Rahmen der Satzung zu bestellen, die zwar für die Dauer
der Zwangsverwaltung nicht befugt sind, Willenserklärungen für die Gesellschaft nach außen
abzugeben, denen aber die auf den inneren Geschäftsbetrieb bezüglichen Befugnisse zustehen
Soweit hiernach die Befugnisse der Geschöäftsführer während der Dauer der Zwangs
verwaltung ruhen, leben sie mit Beendigung der Verwaltung von selbst wieder auf
Hierzu a) Heinitz, DJZ. 16 981. Eine Anordnung des Inhallts ist erwünschl,
daß die vom Zwangsverwalter für die Gesellschaft bestellten Organc auch nach außen
hin zu Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt sind.
b) Hachenburg, JW. 16 1427 (zu Nr. 2). Zweifellos hat Dritten gegenüber der
Zwangsverwalter ausschließlich das Recht die G. m. b. H. zu vertreten. Er hat sich in den
Besitz des Unternehmens zu sehen gleich dem Konkursverwalter. Er schaltet damit die
Besugnisse der Organe der Gesellschaft aus. Diese ruhen während der Dauer der Ver-
waltung. Das krägt aber auch hier nicht weiter, als, wie beim Konkurse, der Zweck dieser
Einrichlung erfordert. In das Innenleben der Körperschaft kann und soll die Zwangs.
verwaltung nicht eingreifen. Das Verhältnis der Gesellschafter zueinander berührt ihn
nicht. Wäre wirklich, wie das KG. meint, der Zwangsverwalter auch besugt, die Rechle
der Gesellschafterversammlung auszuüben, dann müßte er auch die Gesellschaft durch
seinen Beschluß auflösen können. Daß dies nicht der Fall ist, zeigt 5 3 32 V. Nur der
Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung dies für zulässig erklären. Sowenig wie die
Auflösung kann der Zwangsverwalter eine Anderung des Gesellschaftsvertrages be-
schließen. Er kann das Slammkapital weder erhöhen noch herabsetzen. So wenig wie der
Konkursverwalter kann er Nachschüsse einzuziehen beschließen. Das steht auch hier nur
den, Gesellschaftern selbst zu. Und wie diese Beschlüsse sind ihm auch die übrigen in § 46
GmbHG. aufgezählten entzogen. Es ist nicht angängig, ihm die Genehmigung zur Ver-
äußerung eines Geschäftsanteils zuzuweisen. Die Zwangsverwaltung nimmt den aus-
ländischen Gesellschaftern die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen. Nicht aber
sind damit die Geschäftsanteile und die daraus fließenden Rechte getroffen. Daher kann
auch der Zwangsverwalter nicht an Stelle der bisherigen Geschäftsführer neue ernennen.
Zweifellos kann er die vorhandenen entlassen. Gewiß kann ihm die Leilung des gesamten
inncren Betriebes nich! allein zugemutet werden. Allein darin ist seine Lage nicht anders,
als die jeden Inhabers eines Geschäfts. Er kann beliebig viel Gehilfen bestellen. Er lann
ihnen nach außen Handlungsvollmacht und Prokura geben. Etwas anderes als solche An-
gestellten können die von ihm berufenen Personen nicht sein. .
9.M.16350,Leip38.li4l4,RcchtIiRr.996,RJA.14297,SächOLG.s7204,
ZBIFG.1799.DieGesellfchaftetE.undD.ei·uerwegenengliicherStA.deöE.uutek
ZwangövctwaltuuggestelltenoffenenHG.IneldetenzutEiitttagustgindashandels-
tegistctan,daßCanögefchiedensetunddachfchåftunterdetbishcrigenFirmavonD.
fortgeführt werde. Der Eintragungsantrag wurde auf Widerspruch des Zwangsverwalters
von sämtlichen Instanzen abgelehnt. Wie das LG. mit Recht annimmt, gehört zu den
Rechtshandlungen auch die — bei einer offenen Handelsgesellschaft an sich den Gesell-
schaftern obliegende — Anmeldung einer das Unternehmen betreffenden registerpflichligen
Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister. Deun diese Tatsachen beruhen auf Rechls-
änderungen, die in Beziehung zu dem Unternehmen stehen, und sind daher ebenso wie
ihre Eintragung im Handelsregister (vgl. 3 15 HGB.) von rechtlicher Bedeulung, weshalb
auch oie Anmeldung zur Eintragung solcher Tatsachen eine Rechtshandlung für das Unter-
nehmen im Sinne der BMek. v. 26. November 1914 ist. Die Folge ist, daß während der
Dauer der Zwangsverwaltung die von den Inhabern des Unternehmens bewirkten An-
meldungen keine geeignete Eintragungsgrundlage abgeben, Eintragungen jeder Art auf
dem die Firma des Unternehmens betreffenden Registerblatte vielmehr immer nur auf
die Anmeldung des Verwalters erfolgen können (vgl. Schlegelberger in GruchotsBeitr.
50 269). Etwas anderes ergibt sich für den zur Entscheidung stehenden Fall auch nicht aus
dem vom Beschwerdeführer betonten Umstande, daß Anderungen in der Kapitalbeteiligung