710 G. Vergeltungsmaßregeln.
der Verordnung vom 10. Februar 1916 (RGBl. 89), werden auch gegenüber
portugiesischen Staatsangehörigen für anwendbar erklärt. ii
Brt. 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung [16. 5.
hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 20. Mai 1916 in Kraft-
7. Bekanntmachung, betr. zwangsweise Verwaltung rumänischer
Unternehmungen. Vom 28. September 1916. (RGBl. 1089)
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 9 der Verordnung, betreffend
die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November
1914 (Rel. 487) folgendes bestimmt:
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung
französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Ver
ordnung vom 10. Februar 1916 (RGBl. 89) werden auch gegenüber rumänischen
Staatsangehörigen für anwendbar erflärt.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 10.) in Krafl.
8. Bekanntmachung, betr. wirtschaftliche Vergeltungomaßregeln
gegen Italien v. 24. Aovember 1916. (REBl. 1289.)
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des , des uAnd
des §& 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung franzölischer
Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Rel. 487) folgendes bestimmt:
81.
8 2. . ...
3.
§ 4. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver-
waltung französischer Unternehmungen vom 26. November 1914 in der Fassung
der Verordnung vom 10. Februar 1916 (ReBl. 89) werden auch gegen italienische
Staatsangehörige für anwendbar erklärt.
§ 65. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung /24. 11.],
hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 27. November 1916 in Krafl.
III. Ergänzungsverordnungen zu 1 und II.
(Verordnung 1 in Bd. 2, 410.)
2. Bekanntmachung, betr. die Uberwachung und zwangsweise Ver-
waltung ausländischer Unternehmungen. Vom 24. August 1916.
(RKG.. 961.)
Der Bundesrat hat . . . folgende Verordnung erlassen:
§s 1. Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkurs-
anträge gegen das Vermögen, das einer staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach
Maßgabe der Verordnungen vom 4. September und 26. November 1914 sowie
vom 10. Februar 1916 (Rl. 1914 S. 397, 487; 1916 S. 89) untersteht, können
nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde erfolgen. Soweit nach dem In-
krafttreten der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Ver-
mögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (RG#Bl. 63)
Zwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen erfolgt sind, kann
die Aussichtsperson oder der Verwalter mit Genehmigung der Landeszentral-
behörde die Aufhebung verlangen.