Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

710 G. Vergeltungsmaßregeln. 
der Verordnung vom 10. Februar 1916 (RGBl. 89), werden auch gegenüber 
portugiesischen Staatsangehörigen für anwendbar erklärt. ii 
Brt. 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung [16. 5. 
hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 20. Mai 1916 in Kraft- 
7. Bekanntmachung, betr. zwangsweise Verwaltung rumänischer 
Unternehmungen. Vom 28. September 1916. (RGBl. 1089) 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 9 der Verordnung, betreffend 
die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 
1914 (Rel. 487) folgendes bestimmt: 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung 
französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Ver 
ordnung vom 10. Februar 1916 (RGBl. 89) werden auch gegenüber rumänischen 
Staatsangehörigen für anwendbar erflärt. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 10.) in Krafl. 
8. Bekanntmachung, betr. wirtschaftliche Vergeltungomaßregeln 
gegen Italien v. 24. Aovember 1916. (REBl. 1289.) 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des , des uAnd 
des §& 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung franzölischer 
Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Rel. 487) folgendes bestimmt: 
81. 
8 2. . ... 
3. 
§ 4. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver- 
waltung französischer Unternehmungen vom 26. November 1914 in der Fassung 
der Verordnung vom 10. Februar 1916 (ReBl. 89) werden auch gegen italienische 
Staatsangehörige für anwendbar erklärt. 
§ 65. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung /24. 11.], 
hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 27. November 1916 in Krafl. 
III. Ergänzungsverordnungen zu 1 und II. 
(Verordnung 1 in Bd. 2, 410.) 
2. Bekanntmachung, betr. die Uberwachung und zwangsweise Ver- 
waltung ausländischer Unternehmungen. Vom 24. August 1916. 
(RKG.. 961.) 
Der Bundesrat hat . . . folgende Verordnung erlassen: 
§s 1. Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkurs- 
anträge gegen das Vermögen, das einer staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach 
Maßgabe der Verordnungen vom 4. September und 26. November 1914 sowie 
vom 10. Februar 1916 (Rl. 1914 S. 397, 487; 1916 S. 89) untersteht, können 
nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde erfolgen. Soweit nach dem In- 
krafttreten der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Ver- 
mögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (RG#Bl. 63) 
Zwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen erfolgt sind, kann 
die Aussichtsperson oder der Verwalter mit Genehmigung der Landeszentral- 
behörde die Aufhebung verlangen.
	        
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