Bek., betr. Liquidation britischer Unternehmungen v. 31. Juli 1916. 711
§ 2. Ist Vermögen nach Maßgabe der Verordnungen vom 26. November
1914 und vom 10. Februar 1916 unter Verwaltung gestellt, so kann der Verwalter
ungeachlet der Vorschrift des § 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot
gegen England, vom 30. September 1914 (Rö#l. 421).die Erfüllung vermögens-
rechtlicher Ansprüche fordern; die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats
nach der Aufforderung zur Leistung. 1
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß § 4 der
Verordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben ist,
die Slundung auf Grund der Vorschrift des Abs. 1, so bleiben gleichwohl die Pro-
testerhebung und der Rückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres ausgeschlossen.
Diese Vorschrift findet auf Schecks entsprechende Anwendung.
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 126. 8.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IX 219.)
Nachdem in den # # und 5 der Derordnung vom 1. Juli 1916, betreffend die
Liquidation britischer Unternehmungen (0Bl. 871) besondere orschriften erlassen
sind, welche verhindern, daß die Durchführung der Liquidation vereitelt oder beein-
trächtigt wird durch Swangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Derfügungen oder
Konkursenträge im Interesse einzelner Gläubiger oder durch Berufung eines Schuld-
ners auf den Stundungseinwand der Derordnung, betreffend Sahlungsverbot gegen
England, war es aus den gleichen Gründen, welche für diese Regelung der Liquidation
maßgebend waren, auch erforderlich, die Dorschriften über die zwangsweise Derwaltung,
und die staatliche Aufsicht über ausländische Unternehmungen entsprechend zu ergänzen
und mit den Vorschriften über die Liquidation britischer Unternehmungen in Einklang
zu bringen. Eine unbeschränkte Freiheit in der Derfolgung der einzelnen privaten
Interessen ist mit der in erster Linie im öffentlichen Interesse erfolgenden Aufsicht oder
Derwaltung nicht vereinbar. Insbesondere hat die Erfahrung gezeigt, daß die Durch-
führung dieser öffentlichen Interessen durch die von einzelnen Gläubigern veranlaßten
gerichtlichen Schritte erheblich beeinträchtigt werden kann. Dem gegenüber war es
geboten, in ähnlicher Weise, wie dies bei dem Liquidator geschehen, auch dem staatlichen
Derwalter oder der Aufsichtsperson und den Stellen, welche diese Organe mit Wei-
sungen versehen, die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen in weiter-
gehendem Maße anzuvertrauen. Hierzu ist auf Grund des & 5 des sogenannten ErmG.
die Beb. vom 24. August lolé ergangen. Die einzelnen Bestimmungen der Derord=
mung sind den F # und 5 der Derordnung vom s I. Juli lolê angepaßt.
IV. Bekanntmachung, betr. Liquidation britischer Unternehmungen.
Vom 31. Juli 1916. (Rl. 871.)
Der Bundesrat hat . im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:
8 1. Der Reichskanzler kann die Liquidation solcher Unternehmungen, deren
Kapital überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht oder die vom britischen
Gebiet aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder bis zum Kriegsausbruche ge-
leitet oder beaufsichtigt worden sind, sowie die Liquidation der britischen Beteili-
gung an einem Unternehmen anordnen. Einem Unternehmen im Sinne dieser
Verordnung stehen Niederlassungen eines Unternehmens, Nachlaßmassen und
Grundstücke gleich.
Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen für die An-
ordnung der Liquidation gegeben sind, ist endgültig.
232. Die Liquidation ist nach den von der Landeszentralbehörde im Benehmen
mit dem Reichskanzler erlassenen allgemeinen und besonderen Weisungen durch
einen von der Landeszentralbehörde ermannten Liquidator durchzuführen.