28 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
„Einstellung“, sei es die „Aussetzung“) Gefahr läuft, den ihm gesetzlich zustehenden Rang
der Zinsen bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks zu verlieren.
1. Sächs A. 16 282 (Dresden IV). Der Bekl. ist aus dem Felde mit einem Nerven-
leiden zurückgekehrt, wegen dessen er sich zurzeit in ärztlicher Behandlung befindet. Er
kann ohne Schädigung seiner Gesundheit die Aufregungen eines Prozesses zurzeit nicht
auf sich nehmen. Seine Teilnahme am Feldzuge ist annehmbar die Ursache jenes Leidens
und damit zugleich seiner derzeitigen Behinderung an der genügenden Wahrnehmung
seiner Interessen. Daß die vom LG. verfügte Aussetzung des Verfahrens aber offenbar
unbillig sei, ist ebensowenig anzuerkennen. Zu Abzahlungen, worin ihm der Kl. allerdings
ausweislich der vorgelegten Handakten entgegenkommen würde, ist er nach den Dar-
legungen in jenem Schreiben zurzeit nicht in der Lage, da ihm andere notwendigere Aus-
gaben obliegen. Nach seinen Ausführungen kommt allem Anscheine nach auch der Ein-
wand des Wuchers in Betracht, der nach Befinden der jetzigen Klage die Stütze entziehen
würde. Die Aufrollung dieser Frage würde den Bekl. zu umfänglichen Darlegungen
über seine Geldgeschäfte wit dem Kl. nötigen. Die damit verbundene Arbeit ist ihm aber
gegen wärtig nicht anzusinnen.
III. Die Stellung des Aussetzungsantrages durch den nach §8 #1bestellten
Dertreter.
1. Bejahend (Erläuterung a, s in Bd. 1, 150).
V. KGBl. 16 23 (KG. VII). Wenn dem Bell. auch ein Vertreier bestellt ist, so ist
doch auch dieser nach seiner Erklärung mangels genauer Kenninis der für die Entscheidung
des Rechtsstreits maßgebenden Verhältnisse nicht imstande, die Rechte des Bekl. wirlsam
wahrzunehmen. Bei Berücksichligung dieser Umstände würde es unbillig sein, wenn durch
Fortsetzung des Rechtsstreits der Bekl. eine Beschränkung in seiner Rechtstellung erleiden
würde. Der Antrag des Vertreters auf Aussetzung ist deshalb für gerechtfertigt erachtet;
ebenso Leipz Z. 16 1263 (Königsberg 1).
2. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 150.
IV. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag und ihre Anfechtung.
(Erläuterung à bis d in Bd. 1, 151; e bis g in Bd. 2, 46.)
h) Recht 16 359 Nr. 665 (Stuttigart II). Dic Bestellung des Vertreters, die von dem
Vorsitzenden des Gerichts ausgeht und der leine eingehende und erschöpfende Prüfung
der Sachlage vorauszugehen pflegt, steht nicht im Wege, daß nachträglich das erkennende
Gericht zu einer anderen Auffassung kommt und die Frage, ob die Aussetung eine offenbarc
Unbilligkeit bedeute, verneint.
i) Pos Mchr. 16 59 (Posen IV). Die Beschwerde des Beklagten gegen den seine
Ehefrau zu seiner Vertreterin gemäß der BRV O. vom 14. Januar 1915 bestellenden Be-
schluß des Amtsgerichts ist vom Landgericht mit Recht als un zulässig verworfen worden.
Dem Beklagten bleibt es unbenommen, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen,
falls er einen Grund hierzu für gegeben hält.
k) Keidel, Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung nach Urteilsverkündung,
Leipz . 16 667. Die Zeit von der Urteilsverkündung bis zur Rechtskraft oder Rechts-
mitteleinlegung bedeutet keinen Stillstand des Verfahrens, der die Auss. überflüssig
machen würde. Zunächst kann durch Auss,. die Urteilszustellung verhindert werden. Diese
ist Voraussetzung der Rechtsmitteleinlegung und der Zwangsvonlstreckung (Is 516 Abs. 2,
552 Abs. 2, 750 Abs. 1 8PO.). Wegen ihrer Bestimmung, die Rechtsmitteleinlegung vor-
zubereiten, ev. die Rechtskraft des Urteils herbeizuführen, dient sie der Prozeßführung
(Stein, Vorbem. IV 1 vor §5 128), ist also auch Prozeßhandlung i. S. des #J 249. Daß sie
zugleich die Vollstr. einleitet, sohin eine vor der Zustellung erfolgte Auss. auch die Volsstr.
hindert, steht nicht entgegen. Vereitelung oder wenigstens Verzögerung der künftigen
Vollstr. ist nicht Zweck, aber unvermeidliche Folge jeder Auss., auch der vor UrtErlaß
erfolgten. Aus der Sondervorschrift in 9 5 KTSch G. über die Einschränkung der Zw Vollstr.