Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

716 G. Bergeltungsmaßregeln. 
als Ganzes oder die britische Beteiligung an einem Unternehmen zu veräußern oder 
eine Gesellschaft, woran eine britische Beteiligung besteht, zu kündigen. Die Uber- 
tragung der Beteiligung ist nicht davon abhängig, daß die Urkunde, in der die Beteili. 
gung verbrieft ist, z. B. die Aktie, übertragen wird. Befindet sich die Aktie, die sest 
stehendermaßen einem britischen Staatsangehörigen zusteht, im Ausland, so kann der 
Reichskanzler bestimmen, daß der Liquidator die Aktie für kraftlos erklärt, und daß das 
Unternehmen eine neue Mtie auszustellen hat. Die näheren Dorschriften bleiben den 
zu erlassenden Weisungen vorbehalten. 
Mit der Einsetzung eines Liquidators muß die Freiheit der Derfolgung einzelner 
privater Interessen wesentlich eingeschränkt werden. Für den Liquidator ist die nach- 
drückliche und gleichmäßige Berücksichtigung und Befriedigung der Interessen der deut- 
schen Beteiligten, Gläubiger, Schuldner, Angestellten usw. des Unternehmens eine der 
wichtigsten Aufgaben. Es sind daher nähere Zestimmungen zur Beseitigung des Stun- 
dungseinwandes sowie über Swangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Derfügungen 
nund Konkursanträge gegen das der Liquidierung unterstehende Dermögen getroffen. 
Die Uosten der Liquidierung sind aus dem Erlöse zu decken. Im übrigen ist bezüg- 
lich des Erlöses nur bestimmt, daß der auf britische Beteiligte entfallende Anteil zu 
hinterlegen ist, die Landeszentralbehörde jedoch Ausnahmen zulassen kann. Was als 
Erlös anzusehen ist, in welcher Weise und nach welchen Grundsätzen er zu verteilen oder 
sonst zu bebandeln ist, in welcher Weise die Hinterlegung zu erfolgen hat, alle diese wie 
auch die sonstigen bei der Liquidierung hervortretenden Fragen bleiben der auf Grund 
der Derordnung zu erlassenden Regelung, d. h. den allgemeinen und einzelnen Wei- 
sungen an die Liquidatoren vorbehalten. 
Als britisches Gebiet im Sinne dieser Derordnung gelten Großbritannien und 
Irland, sowie mit Ausnahme HKanadas und der Südafrikanischen Union, die britischen 
Molonien und auswärtigen Besitzungen; als britische Staatsangehörige gelten die An- 
gebörigen dieser Länder sowie die nach britischem Rechte begründeten juristischen Her- 
sonen. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Dergeltung die VDorschriften dieser ver- 
ordnung auch auf andere feindliche LKänder für anwendbar erklären. 
V. Zahlungsverbote. 
1. Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England. 
Vom 30. September 1914. (RE#Bl. 421.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 887 ff. 
* 1. 
Das Zahlungsverbot. 
Inhaltslbersicht. 
I. Derboten ist die Sahlung ufw. nach Groß= G#. Bejahend 1 8or. 
britannien und Irland, oder den britischen ’. Verneinend 1 80. 
Molonien und Besigungen I, 893, II 412, III. 7. vermltielnd II 412, IIT 717. 
5 
717. # I c)ljouoriewngvonschecksanscändllchck 
1. Das Verbotsgebiet 1 895. l Schuldner und Guthaben seindlicher 
2. 
. Jn #ie- veemehchen 1 39.x S a) legt eine mittelbare Sohlung vor? 1 
" 2 2 896, IT 412, III 718. 
Greßbritannien usw. I 694, III 717. . » 
a) Sahlungen auf dem Umwege über das II. Sahlangsleistung 1 9953, II 415, III 220. 
neutrale Ausland 1 894. Begeiff der Sahlung I 895, 11 413, 111 220. 
d) In auch die Leistung an den deutschen u. Bare Sahlung 1 895. 
Agenten verdoten, der im Austrage im Sablung in wechseln und Schecks 1 895. 
Derbotsgeblet anfässiger Glänbiger For- Sahlung durch Uberweisung 1 896, II 41., 
derungen einziehed . Sadblung in sonstiger Weise 1 806, 111 720. 
—.— ———
	        
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