Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England v. 30. September 1914. 8 1. 717
a) Gehört hierher auch die Hingabe an IV. Verboten ist die Sahlung und die Abführung
Sablungs Stattd 1 89. oder Uberweisung. — Richt verboten sind:
a. Bejaßend 1 896. die Unnahme I 697.
Dermneinend 1 696. Die Geldausgabe 1 807.
d) Gehört die Abtretung hierher? 1 890. Bloße Sicherungen 1 807.
#. Belahend 1 396. Die Arrestpfändung I 892.
Derneinend 1 996. # Die Anmeldung im UNonkurs 1 897.
c) Gehoört die Aufrechnung hierherd 1 896, Die Abschliebung neuer Derträge und die
III 0 Erfällung durch Warenlieferung 1 897.
c. Belahend 1 606. .. - .. -
V. Sind verbotene Sahlungen usw. nichtigꝰ I897.
8. verneinend I 696, III 720. I. Vejahend 1 897.
ell. Abführung und Uberweisung von Geld und K2. verncinend 1 697.
Wer###papieren 1 896.
1. Allgemeines 1 896. VI. Il dle Rücksorderung statehaft? 1 897.
2. Geld 1 896. VII. Ausnahmen von dem Derbet I1 697.
3. Wertpapiere I1 896.
I. Derboten ist die Sahlung nach Großbritannien und Irland oder
den britischen Kolonien und Besitzungen.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 893.)
2. Territoriale Bedeutung.
(Erläuterung s, b in Bd. 1, 893, 894.)
Th) LeipzB. 16 562, OLG. 32 294, Recht 16 200 Nr. 432 (Hamburg II). Der Einwand
des Bekl., wenn der Wechsel der Kl. von einer russischen Firma in Zahlung gegeben sei,
so würde dessen Bezahlung durch den Bekl. eine mittelbare Zahlung an die russische Firma
sein, deren Schuld durch die Einlösung des Wechsels getilgt würde, ist verfehlt. Mit Ein-
lösung des Wechsels bei der Kl. würde die Bekl. auch, wenn die Kl. den Wechsel von einer
in Rußland ansässigen Firma erhalten hat, nicht, auch nicht mittelbar, an die russische
Firma oder nach Rußland, sondern lediglich für die russische Firma an die im Inland an-
sässige Kl. zahlen. Im Inlande verbleibende Zahlungen, durch welche im Aus-
land ansässige Personen von Schulden gegenüber Inländern befreit
werden, sind nicht verboten.
d) Rö. IV. Röstr. 49 437, Sächs A. 16 390. Das Zahlungsverbot setzt nicht voraus,
daß die Befriedigung des Gläubigers aus M.tteln erfolge, die sich im Inland befinden.
Es verbietet jede Zahlung „nach“ dem feindlichen Ausland, auch solche, die der in Deutsch-
land befindliche und damit dem deutschen Gesetz Unterworfene aus Mitteln herbeiführt,
die ihm im Ausland zur Versügung stehen, die er mit dem Umweg über das feindliche
Ausland bewirkt. Auch durch solche Zahlungen wird die wirtschaftliche Stärkung des feind-
lichen Staates, die das Gesetz unterbinden will, herbeigeführt, und zwar selbst da, wo das
ausländische Vermögen dem Zugriff des Gläubigers offensteht. Denn die freiwillige
Zahlung schneidet mindestens den mit einer Prozeßführung verbundenen Zeitverlust für
die Befriedigung ab.
c) Sächs A. 16 398 (Dresden 1). Das Zahlungsverbot hat rein territoriale Bedeutung.
Mit bereits im Ausland befindlichen Werten kann der deutsche Schuldner, der im feind-
lichen Ausland eine Handelsniederlassung hat, die dort entstandenen Verbindlichkeiten
tilgen.
S □r OUl 47% —
(Abschnitt 3 in Bd. 1, 894.)
4. Mittelbare Zahlung.
(Unterabschnitt a in Bd. 1, 894.)
b) Verbot der Zahlung an inländische Agenten usw.?
a. Bejahend, 6. verneinend zu vagl. Bd. 1, 895.
7. Bermittelnd (zu vgl. Vd. 2, 412).
DIZ. 16 909, JW. 16 349, OLG. 32 292 (Hamburg IV). Wenn die offiziösen in
der Nordd Allg Z. v. 1. Oktober 1914 erschienenen Erläuterungen zum Zahlungsverbot gegen